Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 7 ABR 51/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 5948

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausschreibung - Verzögerung der Stellenbesetzung


Leitsatz

Ist in einer vom Betriebsrat verlangten Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist regelmäßig keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 14. März 2012 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, begehrt die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des zu 2. beteiligten [X.]etriebsrats zur Versetzung der [X.] auf eine Stelle als „Department Controller“.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in [X.] ein Logistikcenter. Dort ist der [X.]etriebsrat gewählt. [X.]ei der Arbeitgeberin arbeiten in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 9. November 2007 hat der [X.]etriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, dass Stellen innerbetrieblich auszuschreiben sind.

3

In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Verzicht auf die Stellenausschreibung

        

In nachstehenden Fällen ist die Stellenausschreibung nicht erforderlich:

        

●       

wenn die Stelle mit [X.]etriebsangehörigen nach Wehr-/Zivildienst, Mutterschutz oder Elternzeit besetzt werden kann, deren Arbeitsplatz weggefallen ist

        

●       

wenn die Stelle mit einem Praktikanten im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme der [X.]undesagentur für Arbeit bis zur Dauer von einem Monat besetzt werden soll

        

●       

wenn die Stelle für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen [X.]ründen nicht mehr eingesetzt werden können

        

●       

wenn die Stelle mit einem Arbeitnehmer besetzt ist, dessen arbeitsvertragliche Stunden unter der [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats erhöht bzw. gemindert werden

        

●       

wenn die Stelle aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruchs eines ehemaligen Mitarbeiters mit diesem besetzt werden soll.“

4

Es besteht zwischen den [X.]eteiligten weder eine [X.]etriebsvereinbarung noch eine Regelungsabrede über die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens.

5

Am 1. Februar 2010 schrieb die Arbeitgeberin unter näheren Angaben zur Arbeitszeit, zu den Aufgaben und zu den von ihr erwarteten Kenntnissen zwei Stellen als „Department Controller“ aus. Die Ausschreibung enthielt die Angabe, die zwei Controller würden „zum 01.03.2010“ gesucht.

6

Unter dem 27. Juli 2010 begehrte die Arbeitgeberin die Zustimmung des [X.]etriebsrats zum Einsatz der [X.] auf der in der Ausschreibung erwähnten Stelle zum 1. August 2010. Frau [X.] war bis dahin als „[X.]roup Leader“ tätig. Dies war dem [X.]etriebsrat bekannt. Am 3. August 2010 verweigerte der [X.]etriebsrat die Zustimmung zu dieser Maßnahme ua. unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.]etrV[X.] und führte dazu aus:

        

„Die Veröffentlichung der Vakanz dieser Stelle erfolgte lediglich vom 01.02.2010 bis 28.02.2010. Aufgrund der Fülle der ausgeschriebenen Stellen ab diesem Zeitpunkt, kann den [X.]eschäftigten nicht bekannt sein, dass ausgerechnet diese Stelle noch vakant ist. Seither wurde sie den übrigen [X.]eschäftigten im [X.]etrieb entgegen dem Verlangen des [X.]etriebsrats vom 09.11.2007 vor deren [X.]esetzung nicht erneut bekannt gemacht. Das bedeutet, wenn diese Stelle zum 01.08.2010 besetzt werden soll, hätte sie entsprechend dem verlangten Modus des [X.]etriebsrats im [X.]etrieb ausgehängt werden müssen.“

7

Die Arbeitgeberin hat daraufhin beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, Zustimmungsverweigerungsgründe lägen nicht vor. Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei rechtlich nicht geboten, überhaupt ein Datum für den Dienstbeginn anzugeben; deshalb schade es auch nichts, wenn sich die Einstellung gegenüber dem in der Ausschreibung genannten Datum verzögere.

8

Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zuletzt beantragt,

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung der Mitarbeiterin [X.] auf den Arbeitsplatz eines „Department Controllers“ zu ersetzen.

9

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er hat - nur - geltend gemacht, der [X.] nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.]etrV[X.] liege vor. Der Zeitraum zwischen der Ausschreibung und dem dort genannten Termin und der tatsächlich ins Auge gefassten Arbeitsaufnahme sei zu lang.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das [X.] hat die dagegen gerichtete [X.]eschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat weiterhin das Ziel der Antragsabweisung. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung der [X.] ersetzt hat. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 [X.]etrV[X.] setzt voraus, dass der [X.]etriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 [X.]etrV[X.] bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber für die Maßnahme daher der Zustimmung des [X.]etriebsrats bedarf (vgl. nur [X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 18 mwN). Die Arbeitgeberin beschäftigt - was Voraussetzung für die Anwendung von § 99 [X.]etrV[X.] ist - mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Frau [X.] soll statt bisher als „[X.]roup Leader“ auf Dauer als „Department Controller“ beschäftigt werden. Mit den Verfahrensbeteiligten und dem [X.] kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für mehr als einen Monat und damit eine Versetzung vorliegt, die das Mitbestimmungsrecht auslöst (§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 [X.]etrV[X.]).

II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Auch gilt die Zustimmung des [X.]etriebsrats nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrV[X.] als erteilt. Dem [X.]etriebsrat steht der von ihm geltend gemachte [X.] nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.]etrV[X.] nicht zur Seite.

1. Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 [X.]etrV[X.] ist, dass der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]etrV[X.] ausreichend unterrichtet hat (vgl. nur [X.]A[X.] 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 117/09 - Rn. 17 ff.). Das war hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat darüber unterrichtet, ab wann Frau [X.] auf welcher Stelle eingesetzt werden soll. Der [X.]etriebsrat hat auch keinerlei weitergehende Informationen verlangt.

2. Es ist hier auch nicht auf den Zustimmungsersetzungsantrag hin auszusprechen, dass die Zustimmung des [X.]etriebsrats als erteilt gilt. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrV[X.] liegen nicht vor. Der [X.]etriebsrat hat mit seinem Verweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der Ausschreibung und der Versetzung von Frau [X.] hinreichend den [X.] nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.]etrV[X.] in [X.]ezug genommen (vgl. zu den Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung: [X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 50). Dass er eine Neuausschreibung anhand eines bestimmten Modus verlangt hat, ändert nichts daran, dass er auch das Unterbleiben der Ausschreibung an sich gerügt hat. Das ist auch schriftlich innerhalb der in § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrV[X.] festgelegten Wochenfrist geschehen. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmung des [X.]etriebsrats unter dem 27. Juli 2010 begehrt. Die Zustimmungsverweigerung ist unter dem 3. August 2010 erfolgt.

3. Dem [X.]etriebsrat steht kein [X.] zur Seite, so dass seine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist. [X.]egenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der im [X.] geltend gemachte (vgl. dazu [X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 59 mwN) [X.] der nicht ordnungsgemäßen Ausschreibung - § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.]etrV[X.]. Der [X.]etriebsrat hat nicht behauptet, weitere Zustimmungsverweigerungsgründe lägen vor. Die Voraussetzungen des damit zur Überprüfung stehenden [X.]es sind nicht gegeben. Der [X.]etriebsrat kann die Zustimmung ua. zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.]etrV[X.] verweigern, wenn eine nach § 93 [X.]etrV[X.] erforderliche Ausschreibung im [X.]etrieb unterblieben ist. Hier war die Arbeitgeberin nach dieser [X.]estimmung verpflichtet, die Stelle als „Department Controller“ auszuschreiben. Diese Ausschreibung ist ordnungsgemäß erfolgt; eine Neuausschreibung war nicht erforderlich.

a) Nach § 93 [X.]etrV[X.] kann der [X.]etriebsrat „allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten“ die Ausschreibung verlangen. Der [X.]etriebsrat hat in seinem Schreiben vom 9. November 2007 allgemein eine Ausschreibung verlangt. Dass er dabei gewisse Einschränkungen vorgenommen hat, ist unschädlich. Insbesondere waren die Ausnahmen deutlich beschrieben und der Arbeitgeberin damit klar, unter welchen Voraussetzungen sie eine Stelle auszuschreiben hatte und unter welchen nicht.

b) Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, die Stelle vor der geplanten [X.]esetzung erneut auszuschreiben.

aa) Die beabsichtigte Versetzung soll auf die Stelle erfolgen, auf die sich die Ausschreibung bezog. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber zwischen der Ausschreibung und der Durchführung der Maßnahme von dieser Abstand genommen und eine erneute Entscheidung über die [X.]esetzung gefällt hätte. Dann bestünde kein [X.]ezug mehr zur Ausschreibung und es wäre eine erneute Ausschreibung erforderlich. So liegt der Fall nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat verbindlichen Feststellungen des [X.]s hier indes nicht.

bb) Eine erneute Ausschreibung war auch nicht deshalb erforderlich, weil zwischen dem in der Ausschreibung genannten und dem tatsächlichen [X.]esetzungstermin ein Zeitraum von fünf Monaten lag.

(1) Mangels gesetzlicher Vorgaben richtet sich - soweit, wie hier, keine Regelung zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat getroffen ist - die konkrete Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach dem Zweck der Ausschreibungspflicht. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in [X.]etracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben (vgl. [X.]A[X.] 1. Februar 2011 - 1 A[X.]R 79/09 - Rn. 13, [X.]A[X.]E 137, 106; 6. Oktober 2010 - 7 A[X.]R 18/09 - Rn. 17). Nicht ausreichend ist deshalb eine Ausschreibung, die mit der Stelle, die schließlich besetzt wird, nichts mehr zu tun hat (vgl. [X.]A[X.] 23. Februar 1988 - 1 A[X.]R 82/86 - zu [X.] I 3 der [X.]ründe).

Auch hinsichtlich der zeitlichen Umstände der Ausschreibung muss eine hinreichende Information der Arbeitnehmer des [X.]etriebes über die Tatsache der Stellenbesetzung gewährleistet sein. Das [X.]esetz sieht dabei vor, dass die Ausschreibung vor der Stellenbesetzung zu erfolgen hat. Das schließt ein, dass es eine ausreichende Frist gibt, während derer die im [X.]etrieb tätigen Arbeitnehmer von der freien Stelle Kenntnis erlangen können. Dafür erscheint ein Zeitraum von zwei Wochen im Regelfall als ausreichend ([X.]A[X.] 6. Oktober 2010 - 7 A[X.]R 18/09 - Rn. 18 ff.; 17. Juni 2008 - 1 A[X.]R 20/07 - Rn. 33, [X.]A[X.]E 127, 51). Umgekehrt darf aber auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausschreibung und der tatsächlichen Stellenbesetzung nicht verlorengehen. Die im [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer müssen erkennen können, dass eine Stellenbesetzung im Raum steht und sie sich auf die Stelle bewerben können. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren transparent ist und dadurch den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben wird, ihr Interesse an der Stelle kundzutun. Soweit in der Ausschreibung der [X.]eginn der Tätigkeit bezeichnet ist, darf die tatsächliche Stellenbesetzungsentscheidung des Arbeitgebers von diesem Zeitpunkt nicht so weit entfernt sein, dass die Arbeitnehmer annehmen müssen, eine Entscheidung über die Stellenbesetzung stehe nicht mehr bevor.

Unerheblich ist entgegen der Ansicht des [X.]s, ob sich der tatsächliche Arbeitsbeginn wegen des Verlaufes eines Zustimmungs- und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinzieht. Mit der [X.]esetzungsentscheidung ist das Verfahren, um dessen Transparenz es geht, insoweit abgeschlossen.

(2) [X.]emessen daran ist hier der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausschreibung und der tatsächlichen Stellenbesetzung nicht durchbrochen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Entscheidungen über die Stellenbesetzung - auch wenn ein konkreter ins Auge gefasster Termin genannt ist - ein erheblicher zeitlicher Vorlauf erforderlich sein kann. So ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, einer innerbetrieblichen Ausschreibung der Stelle noch eine außerbetriebliche Ausschreibung folgen zu lassen, falls sich auf die innerbetriebliche Ausschreibung aus Arbeitgebersicht keine geeigneten Personen bewerben. Schon wegen des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwandes ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine derartige außerbetriebliche Ausschreibung schon parallel zur innerbetrieblichen durchzuführen. Dies entspräche auch nicht dem Interesse der im [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer an ihrer beruflichen Entwicklung. Unabhängig davon obliegen dem Arbeitgeber auch Verpflichtungen nach dem S[X.][X.] IX. Er ist nach § 81 Abs. 1 S[X.][X.] IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und hat dabei das in der gesetzlichen Regelung vorgeschriebene Verfahren zu beachten.

Angesichts dessen ist regelmäßig - wovon auch bereits das Arbeitsgericht ausgegangen ist - ein zeitlicher Abstand von einem halben Jahr zwischen der in der Ausschreibung in Aussicht genommenen Aufnahme der Tätigkeit und der tatsächlichen Entscheidung über die Stellenbesetzung unschädlich. Dieser Zeitraum kann länger sein, wenn dies - etwa im Hinblick auf die für die Tätigkeit notwendigen Qualifikationen - erkennbar erforderlich ist, um eine sachgemäße Entscheidung zu treffen. Insbesondere in kleineren [X.]etrieben kann er auch deshalb länger sein, weil allgemein bekannt ist, dass der Arbeitgeber sich weiter um eine [X.]esetzung der Stelle bemüht. Der Zeitraum kann aber auch kürzer sein, etwa wenn nach den innerbetrieblichen [X.]egebenheiten Stellen der in Frage stehenden Art regelmäßig in einem bestimmten Zeitrahmen besetzt werden und dies den Arbeitnehmern bekannt ist.

Der [X.]etriebsrat hat hier - obwohl bereits das Arbeitsgericht einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen angesehen hat - nichts dafür vorgebracht, warum dieser regelmäßig zugrunde zu legende Zeitraum aufgrund der [X.]esonderheiten des Einzelfalles nicht angemessen gewesen sein soll. Die zum 1. August 2010 beabsichtigte Versetzung auf die zum 1. März 2010 ausgeschriebene Stelle machte daher keine erneute Ausschreibung erforderlich.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Hansen    

        

    Auhuber    

                 

Meta

7 ABR 51/12

30.04.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Würzburg, 2. März 2011, Az: 7 BV 27/10, Beschluss

§ 93 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 5 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 7 ABR 51/12 (REWIS RS 2014, 5948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5948

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 16/21 (Bundesarbeitsgericht)

Zustimmungsersetzung - innerbetriebliche Stellenausschreibung


1 ABR 5/18 (Bundesarbeitsgericht)

Zustimmungsersetzung - Einstellung


7 ABR 18/09 (Bundesarbeitsgericht)

(Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs 2 Nr 5 BetrVG - Dauer einer innerbetrieblichen Ausschreibung)


7 ABR 18/10 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - Berichtigung der Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren


5 TaBV 18/12 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.