Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 80/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2300

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[X.] StR 80/01vom12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Oktober 2000, soweit esihn betrifft,a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahingeändert, daß der Angeklagte des [X.] schuldigist,b) mit den Feststellungen [X.]) hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedro-hung (Fall 2 der Urteilsgründe),bb) in den Aussprüchen über die im Fall 1 [X.] verhängte [X.] und [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren [X.], wegenBedrohung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegtenRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung wegen schweren [X.] (Fall 1 der Urteilsgründe)hat keinen Bestand. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daßder Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitan-geklagten Ö. einen Raub zum Nachteil des [X.] begangen hat. DieAnnahme eines [X.]es nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet dage-gen durchgreifenden Bedenken. Wie der [X.] in seiner An-tragsschrift, auf die Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, kanndabei dahinstehen, ob sich eine bandenmäßige Tatbegehung aus den [X.] überhaupt ergibt, da sich das [X.] insoweit lediglich aufVermutungen stützt.Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren [X.] nach § 250Abs. 1 Nr. 2 StGB auch deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Ent-scheidung des [X.] [X.] vom22. März 2001 - [X.] - der Begriff der Bande den [X.] drei Personen voraussetzt. Dies hat der [X.] zwar [X.] nur zum [X.] (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 [X.] 4 -ausgesprochen; es muß aber in gleicher Weise für den [X.] (§ 250Abs. 1 Nr. 2 StGB) gelten.Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Ange-klagte des [X.], § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen,da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelas-senen Anklage erhoben worden ist.2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Fall 2 der Ur-teilsgründe) hat ebenfalls keinen Bestand, da die tatbestandsmäßigen Voraus-setzungen des § 241 StGB durch die bisher getroffenen Feststellungen nichtbelegt sind. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift aus-geführt:"Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 [X.] das [X.] auf der Grundlage der bisher getroffenenFeststellungen zu Unrecht bejaht.Die Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mitder Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens [X.]. Die Bedrohung allein einer juristischen Person genügtgrundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 241RdNr. 3; [X.], 316). Das scheint auch der Aus-gangspunkt des [X.]s zu sein; es hat darauf abge-stellt, der Beschwerdeführer habe "der Zeugin [X.]. die Be-gehung eines gegen sie gerichteten [X.]" ([X.]). Zutreffend hat das [X.] dabei aufdie angekündigte Brandstiftung verwiesen. Soweit der [X.] gegenüber der Zeugin [X.]. geäußert hat,sie "persönlich werde ihr Verhalten schon noch bereuen" ([X.]. 14), liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGBvor. Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenigtatbestandsmäßig wie bloße Verwünschungen (vgl. [X.] in- 5 -Schönke/[X.], 25. Aufl. § 241 RdNr. 5; [X.]/Kühl,StGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2).Was die angedrohte Brandstiftung angeht, so ergibt sich ausden Feststellungen bisher eine Bedrohung (auch) der Zeugin[X.]. nicht. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Verknüpfungder die Firma [X.] betreffenden Drohung mit derjenigen gegendie Zeugin [X.]. . Dass sie bei einer Brandstiftung in [X.] und aus diesem Grunde "ihr Verhalten schon nochbereuen" werde, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Der [X.] hat die Brandstiftung ausdrücklich nicht mitdem der Zeugin [X.]. angesonnenen Unheil in [X.], sondern, soweit es sie betraf, unabhängig von [X.] damit gedroht, auch sie persönlich habe [X.] befürchten. Es kommt daher auf die angedrohten Modali-täten der Brandstiftung an. Sollte sie, was das [X.]nicht mitteilt, während der Geschäftszeit stattfinden und einenüberrumpelnden Ablauf nehmen, musste die Zeugin [X.]. einsie persönlich bedrohendes Verbrechen befürchten. [X.] sich, dass der Tatbestand je nach Deliktsstruktur desangedrohten Verbrechens erfüllt sein kann, wenn sich die Be-drohung unmittelbar gegen eine juristische Person richtet.Dazu bedarf es aber hinreichend konkreter Feststellungen."Dem schließt sich der Senat an.3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall 1 und die Aufhebung [X.] im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die insoweit verhängten Ein-zelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.Die im Fall 3 der Urteilsgründe festgesetzte [X.] sowie die [X.] -gungsanordnung können dagegen bestehen bleiben, da insofern kein Rechts-fehler vorliegt.[X.][X.]

Meta

4 StR 80/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 80/01 (REWIS RS 2001, 2300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2300

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