Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. 2 ARs 485/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1943

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 485/12
2 AR

360/12
vom
16. Oktober 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Betruges

Az.: 95 UJs 2609/12 Staatsanwaltschaft [X.] -
Zweigstelle Lörrach
-

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts am 16. Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird [X.].

Gründe:
Gemäß §
13
a StPO bestimmt
der [X.] das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß §
7 Abs.
1 StPO beim [X.] begründet ist.
Fischer

Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

1

2

Meta

2 ARs 485/12

16.10.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. 2 ARs 485/12 (REWIS RS 2013, 1943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1943

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