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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 485/12
2 AR
360/12
vom
16. Oktober 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Betruges
Az.: 95 UJs 2609/12 Staatsanwaltschaft [X.] -
Zweigstelle Lörrach
-
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts am 16. Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird [X.].
Gründe:
Gemäß §
13
a StPO bestimmt
der [X.] das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß §
7 Abs.
1 StPO beim [X.] begründet ist.
Fischer
Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
1
2
Meta
16.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. 2 ARs 485/12 (REWIS RS 2013, 1943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1943
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