Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.07.2018, Az. X B 24/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 6517

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Voraussetzungen der mittelbaren Zulageberechtigung


Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen für eine mittelbare Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG von der Erteilung einer fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat .

2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG aufgrund der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung getan hat .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2018  10 K 10213/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. In seiner [X.]ntscheidung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 9. Juni 2015 [X.], [X.], 19, [X.], 931) war der Senat zu dem [X.]rgebnis gekommen, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die verbliebenen Streitjahre 2005 und 2006 nicht unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt ist, weil er die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) erforderliche [X.]inwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der dort genannten Frist abgegeben hatte. Der Senat hatte die Sache aber an das Finanzgericht ([X.]) zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Kläger über seine [X.]hefrau ([X.]) mittelbar zulageberechtigt sei.

2

Im zweiten Rechtsgang hat das [X.] die Klage erneut abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, [X.] sei Beamtin, habe aber ebenfalls keine [X.]inwilligungserklärung abgegeben. Hierfür habe aus ihrer Sicht auch kein Anlass bestanden, da sie selbst gar keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen habe.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz.

4

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin ([X.], [X.]) hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet.

6

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht hinreichend dargelegt und teils in der Sache nicht gegeben.

7

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O).

8

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 [X.]43/10, [X.]/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).

9

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das [X.] getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist ([X.]-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, [X.]E 226, 329, [X.], 382, und vom 5. Februar 2018 [X.]161/17, [X.]/NV 2018, 527, Rz 13).

b) Der Kläger formuliert sinngemäß die Rechtsfrage, ob die mittelbare Zulageberechtigung erfordert, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte sämtliche Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG erfüllt, insbesondere in die Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Frist eingewilligt hat, und ob dies auch dann gilt, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte mangels Abschlusses eines eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrags keinen Anlass für die Erteilung einer Einwilligung hatte.

c) Diese Rechtsfrage ist aufgrund der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung offensichtlich so zu beantworten, wie das [X.] es getan hat.

In seinem --auch vom [X.] herangezogenen-- Urteil vom 25. März 2015 [X.] ([X.]E 249, 475, [X.], 709, Rz 39) hat der Senat ausgeführt, entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung sei, dass die dortige Klägerin nicht selbst nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt sei. Die Erfüllung des Tatbestands jener Norm scheitere für die Streitjahre gerade am Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung.

Voraussetzung der mittelbaren Zulageberechtigung ist gemäß § 79 Satz 2 EStG u.a., dass ein Ehegatte --hier: E-- nach § 79 Satz 1 EStG begünstigt ist. § 79 Satz 1 EStG verweist wiederum auf die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG. Wie aus Rz 39 des im vorstehenden Absatz zitierten [X.] hervorgeht, ist der Tatbestand des § 10a Abs. 1 EStG beim Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung --sofern diese, wie z.B. bei Beamten, von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt [X.] aber gerade nicht erfüllt.

Aus welchem Grund der Ehegatte von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenübermittlung absieht, ist hierfür unerheblich. Der Senat weist aber darauf hin, dass der gesetzlichen Konzeption --wie § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG zeigt-- die Annahme zugrunde liegt, dass in den Fällen der mittelbaren Zulageberechtigung auch der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Dann hätte er --als [X.] ohnehin Anlass, die Einwilligung zu erklären.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügt.

Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil das [X.] von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 [X.]34/10, [X.]/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.).

Hieran fehlt es. Die vom Kläger zitierten Rechtssätze aus dem vorinstanzlichen Urteil und dem Senatsurteil in [X.]E 249, 475, [X.], 709 widersprechen einander nicht.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 24/18

05.07.2018

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2018, Az: 10 K 10213/15, Urteil

§ 10a Abs 1 EStG 2002, § 79 S 1 EStG 2002, § 79 S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.07.2018, Az. X B 24/18 (REWIS RS 2018, 6517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6517

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X R 20/14 (Bundesfinanzhof)

(Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist für die …


X R 33, 34/18, X R 33/18, X R 34/18 (Bundesfinanzhof)

Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung


X R 40/14 (Bundesfinanzhof)

Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von …


X R 38/14 (Bundesfinanzhof)

Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von …


X R 14/14 (Bundesfinanzhof)

Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem amtlichen Vordruck; Altersvorsorgezulage für beurlaubte Beamte


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.