Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2015, Az. X R 40/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 10150

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Gegenstand

Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten


Leitsatz

1. NV: Beamte und die übrigen in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 EStG genannten Personen haben nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der in § 81a EStG genannten zuständigen Stelle schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen .

2. NV: Wird eine gesetzliche Frist um mehr als ein Jahr versäumt, kann Wiedereinsetzung nur noch in Fällen höherer Gewalt gewährt werden. Dabei ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe --also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung-- zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte .

3. NV: Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2014  10 K 14205/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss im Jahr 2002 mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den er in den Folgejahren eigene Beiträge einzahlte. Im März 2004 wechselte der Kläger vom Angestellten- in ein Beamtenverhältnis; der Altersvorsorgevertrag blieb unverändert bestehen. Die bei Beamten gegenüber der [X.] abzugebende Einwilligungserklärung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) betreffend die Übermittlung von Besoldungsdaten an den Beklagten und Revisionsbeklagten ([X.], [X.] --[X.]--) erteilte der Kläger zunächst nicht.

2

Am 7. März 2006 reichte der Kläger den Antrag auf [X.] für das Beitragsjahr 2004 beim Anbieter ein. Da sich die Frage nach dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses im [X.] auf das Vorjahr 2003 bezog, kreuzte der Kläger das entsprechende Feld nicht an. Er bevollmächtigte den Anbieter im Antragsformular zugleich, die Zulage auch für die Folgejahre in seinem Namen zu beantragen.

3

Der Anbieter beantragte die Zulage für die Streitjahre 2005 bis 2008 in dem auf das jeweilige Beitragsjahr folgenden Jahr mittels der vorgeschriebenen elektronischen Datensätze bei der [X.] Dabei gab der Anbieter an, der Kläger sei kein Beamter. Die [X.] zahlte die Zulagebeträge in Höhe von 76 € (2005), 114 € (2006 und 2007) bzw. 154 € (2008) jeweils noch im [X.] an den Anbieter aus, der sie dem [X.] des [X.] gutschrieb.

4

[X.] und 2011 führte die [X.] die Überprüfung der Zulage (§ 91 Abs. 1 EStG) mittels eines Datenabgleichs durch. Da keine Einwilligung des [X.] in die Datenübermittlung vorlag, forderte sie die Zulagen vom Anbieter zurück, der wiederum das [X.] des [X.] belastete. Der Anbieter teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 3. März 2011 mit. Mit einem am 29. April 2011 beim Anbieter eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger für die Streitjahre die förmliche Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 EStG. Am 11. Mai 2011 gab er die Einwilligungserklärung gegenüber der für ihn zuständigen [X.] ab. Mit Schreiben vom 9. September 2011 erklärte er gegenüber der [X.], er sei sich jahrelang sicher gewesen, alles getan zu haben, was zur Erlangung der Zulage erforderlich sei. In diesem Eindruck sei er durch die umstandslose Gewährung der Zulagen bestärkt worden. Dass die Rückforderung erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem es für die Nachholung der Einwilligung zu spät sei, widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ein Gesetz, das dies zulasse, wäre verfassungswidrig.

5

Mit Bescheiden vom 21. September 2011 (für die Jahre 2005 bis 2007) und vom 6. Oktober 2011 (für 2008) lehnte die [X.] die Festsetzung von [X.] ab. Der Kläger habe die Einwilligung erst nach Ablauf der gesetzlichen [X.] erteilt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Am 6. Oktober 2011 stellte der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag. Zu dessen Begründung führte er aus, der Anbieter habe ihm mitgeteilt, die Zulagen würden erst nach Prüfung durch die [X.] ausgezahlt. Er sei weder auf die für die Einwilligung geltende [X.] noch darauf hingewiesen worden, dass die [X.] die Auszahlung tatsächlich zunächst ungeprüft vornehme.

6

Im anschließenden Einspruchsverfahren erklärte der Kläger, er habe seinem Anbieter am 29. November 2005 den Wechsel in das Beamtenverhältnis mitgeteilt, sei aber nie auf das [X.] hingewiesen worden. Als er erstmals im [X.] für das Beitragsjahr 2008 wieder einen Zulageantrag ausgefüllt habe, habe er dort zwar seine Beamteneigenschaft angegeben, aber darauf vertraut, dass er die im [X.] erwähnte Einwilligungserklärung im Zweifel bereits abgegeben habe, da ihm die Zulage in allen Vorjahren gewährt worden sei. Dass die Zulagegewährungen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten, sei aus den ihm zugegangenen Schreiben des Anbieters nicht erkennbar gewesen. Obwohl die [X.] die Zulage bereits im Jahr 2010 zurückgefordert habe, habe der Anbieter ihm dies erst im [X.] mitgeteilt.

7

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, Ursache der umgehenden Auszahlung der Zulage sei die --objektiv unzutreffende-- Angabe des Anbieters in den Zulageanträgen gewesen, der Kläger sei kein Beamter. Die [X.] sei nicht zu einer sofortigen Prüfung der Angaben des Anbieters verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte der Kläger sich über die Anspruchsvoraussetzungen informieren müssen. Spätestens mit dem Hinweis im Zulageantrag für 2004 sei der Mutmaßung des [X.], er könne die Einwilligung schon im Versicherungsantrag erteilt haben, der Boden entzogen worden. Erst recht sei im Antragsformular für 2008, das der Kläger wieder persönlich ausgefüllt habe, ein deutlicher Hinweis auf das [X.] enthalten gewesen.

8

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Für die Jahre 2005 bis 2007 scheitere dies schon daran, dass die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung ([X.]) abgelaufen sei. Ein Fall höherer Gewalt sei nicht gegeben. Für 2008 habe der Kläger schuldhaft gehandelt. Er habe lediglich vorgetragen, das [X.] nicht gekannt zu haben. Irrtümer über materielles Recht könnten aber nicht zur Gewährung von Wiedereinsetzung führen.

9

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Gewährung von Vertrauensschutz. Die getroffene Entscheidung sei lebensfremd und bürgerfern; sie missachte den Verbraucherschutz. Die Anforderungen an den Bürger dürften nicht überspannt werden; die [X.] sei verpflichtet, den Bürger --insbesondere über das Erfordernis der rechtzeitigen Vorlage einer Einwilligungserklärung-- zu informieren. Eine solche Information könne nicht formularmäßig erteilt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 und die [X.] vom 21. September 2011 und 6. Oktober 2011 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, zu seinen Gunsten [X.] für das [X.] in Höhe von 76 €, für die [X.] und 2007 in Höhe von jeweils 114 € und für das [X.] in Höhe von 154 € festzusetzen.

Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und [X.]ntscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar zu Recht eine unmittelbare Zulageberechtigung des [X.] verneint, weil er die Frist für die [X.]rteilung der [X.]inwilligung versäumt hat (dazu unten 1.). In Betracht kommt aber eine mittelbare Zulageberechtigung, so dass die Sache zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das [X.] zurückgeht (unten 2.).

1. Der Kläger ist nicht unmittelbar zulageberechtigt.

a) Gemäß § 79 Satz 1 [X.]StG haben nach § 10a Abs. 1 [X.]StG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine [X.]. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 [X.]StG sind u.a. [X.]mpfänger von Besoldung nach dem [X.] oder --seit 30. September 2006-- einem Landesbesoldungsgesetz begünstigt, was in den Streitjahren auf den Kläger zutraf. Die Begünstigung von Besoldungsempfängern setzt allerdings nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG zusätzlich voraus, dass "sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die [X.]rmittlung des [X.] (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf". Die zuständige Stelle, gegenüber der die [X.]inwilligung abzugeben ist, ist im Fall des [X.] die die Besoldung anordnende Stelle (§ 81a Satz 1 Nr. 1 [X.]StG).

Nach dieser Regelungslage hätte der Kläger die [X.]inwilligung für die Beitragsjahre 2005 bis 2008 jeweils bis zum [X.]nde des übernächsten Kalenderjahres --für 2008 also bis zum 31. Dezember 2010-- schriftlich gegenüber seiner Besoldungsstelle erklären müssen. Tatsächlich hat er diese [X.]rklärung erst am 11. Mai 2011 abgegeben. Die gesetzliche [X.] ist damit --was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig [X.] für alle Streitjahre versäumt.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) kann dem Kläger im Streitfall nicht gewährt werden.

aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag --ggf. auch von Amts wegen, wie aus § 110 Abs. 2 Satz 4 AO folgt-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO). Nach einem Jahr seit dem [X.]nde der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 Abs. 3 AO).

bb) Für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 scheitert die Gewährung von Wiedereinsetzung bereits an der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO.

(1) Vorliegend endete die [X.]inwilligungsfrist für das Beitragsjahr 2007 am 31. Dezember 2009, die Jahresfrist am 31. Dezember 2010. Die Fristen für die Beitragsjahre 2005 und 2006 endeten dementsprechend früher. Der Kläger hat aber erst im [X.] die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

(2) [X.]ine Ausnahme von der Jahresfrist gilt nur, wenn deren Wahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt.

Der Begriff der "höheren Gewalt" ist enger als der Begriff "ohne Verschulden"; er entspricht nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) im Wesentlichen dem der "unabwendbaren Zufälle" in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung des § 233 der Zivilprozessordnung. Unter höherer Gewalt ist danach ein [X.]reignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe --also unter Berücksichtigung seiner Lage, [X.]rfahrung und [X.] zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte ([X.]-Beschluss vom 16. Oktober 2007  2 BvR 51/05, [X.]K 12, 303, unter [X.], mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieses strengen Maßstabs war der Kläger nicht durch höhere Gewalt an der Wahrung der Jahresfrist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gehindert. In dem amtlichen Formular des von ihm im [X.] ausgefüllten [X.] für 2004 war sowohl im [X.] als auch in den dazugehörigen amtlichen [X.]rläuterungen (jeweils bekanntgegeben mit Schreiben des [X.] --[X.]-- vom 27. Oktober 2004, [X.], 951) auf eine von Beamten zu erteilende [X.]inverständnis- bzw. [X.]inwilligungserklärung hingewiesen. Zwar war die Formulierung dieser Hinweise noch nicht ebenso deutlich wie in den amtlichen Vordrucken für die Folgejahre (dazu noch unten [X.]). Auch brauchte der Kläger im Zulageantrag für 2004 die für Beamten geltenden Rubriken nicht anzukreuzen, weil die dort einzutragenden Angaben sich auf das [X.] bezogen, in dem er noch kein Beamter war. Gleichwohl wusste er beim Ausfüllen dieses Vordrucks im [X.] bereits, dass er im März 2004 zum Beamten ernannt worden war, und konnte dem Vordruck entnehmen, dass für Beamte Sonderregeln hinsichtlich der [X.] galten. Auch wenn die Hinweise im [X.] 2004 möglicherweise nicht so eindeutig waren, dass sie schon für sich genommen die volle Kenntnis von der geltenden Rechtslage bewirkten, so ging von ihnen doch eine hinreichende Anstoßfunktion aus, die jedenfalls bei Beachtung der größten dem Kläger zumutbaren Sorgfalt dazu hätte führen müssen, dass er sich hinsichtlich des Zulageanspruchs für die Folgejahre zumindest nach dem Inhalt der für Beamten geltenden Sonderregelungen hätte erkundigen müssen.

[X.]) Hinsichtlich des [X.] 2008 hat das [X.] die Gewährung von Wiedereinsetzung schon deshalb verneint, weil es das [X.] als [X.] Tatbestandsmerkmal angesehen hat und Irrtümer über materielles Recht grundsätzlich die Wiedereinsetzung ausschlössen. Dies erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, als es sich bei dem [X.] lediglich um ein verfahrensrechtliches Merkmal handelt (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 [X.], [X.], 312, [X.], 371, Rz 73 ff.), und Irrtümer über Verfahrensrecht --insbesondere über die [X.]xistenz einer gesetzlichen [X.], sofern sie ohne Verschulden des Antragstellers bestanden, einer Wiedereinsetzung nicht entgegen stehen (vgl. Urteil des [X.] --[X.]--vom 22. Mai 2006 VI R 51/04, [X.], 145, [X.], 833).

Gleichwohl ist die [X.]ntscheidung des [X.] im [X.]rgebnis zutreffend, da der Kläger an der [X.]inhaltung der zweijährigen für die [X.]rteilung der [X.]inwilligung geltenden gesetzlichen Frist nicht "ohne Verschulden" gehindert war. Der Kläger hat erklärt, im [X.] den Zulageantrag für 2008 --erstmals seit dem Dauerzulageantrag für 2004, der auch für die Folgejahre [X.] persönlich ausgefüllt zu haben. In diesem Vordruckmuster (bekanntgegeben mit Schreiben des [X.] vom 7. Januar 2009, [X.], 19) heißt es im Abschnitt [X.] für Beamte aber ausdrücklich: "in diesem Fall müssen Sie ihrem Dienstherrn oder der die Versorgung anordnenden Stelle eine [X.]inwilligungserklärung zur Übermittelung der maßgeblichen [X.]inkommensdaten an die [X.] erteilt haben". In den amtlichen [X.]rläuterungen zum [X.] heißt es unter 2.: "Zu den unmittelbar [X.] gehören auch ... Beamte, ... wenn sie eine [X.]inwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z.B. Dienstherrn, die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben haben" (Fettdruck bereits im Originalvordruck enthalten).

Damit ist der Kläger in dem von ihm persönlich ausgefüllten amtlichen Vordruck mit hinreichender Deutlichkeit (sogar unter optischer Hervorhebung durch Fettdruck) sowohl auf das [X.]rfordernis der Abgabe einer [X.]inwilligungserklärung als auch auf deren Fristgebundenheit hingewiesen worden. Wenn er diese deutlichen Hinweise nicht zum Anlass zum Handeln --zumindest zum Anlass für nähere [X.]rkundigungen beim Dienstherrn, dem Anbieter oder der [X.]-- nimmt, sondern --so sein [X.] darauf vertraut, die [X.]inwilligungserklärung "im Zweifel" bereits abgegeben zu haben, gereicht ihm dies zum Verschulden.

Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die [X.] die Zulagen für die Vorjahre auf die vom Anbieter gestellten Anträge hin zunächst gewährt hatte. Diese Gewährung stand kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der [X.]); sie beruhte nur auf den von der [X.] erhobenen oder den ihr übermittelten Daten (§ 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG). Sind die vom Anbieter übermittelten und von der [X.] in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Zulagegewährung zugrunde gelegten Daten --wie hier-- fehlerhaft, führt dies auf der ersten Stufe des [X.] zu fehlerhaften [X.]ntscheidungen, die erst auf der zweiten Stufe --im späteren Überprüfungsverfahren (§ 91 [X.]StG)-- erkannt werden. [X.]in Vorbehalt der Nachprüfung verhindert nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich das [X.]ntstehen schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 8/09, [X.]/NV 2010, 161; [X.]-Beschluss vom 13. Dezember 2011 VIII B 136/11, [X.]/NV 2012, 550, m.w.N.). [X.]ine solche materiell-rechtlich ungeprüfte und verfahrensrechtlich kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zulagegewährung kann deshalb den [X.] nicht von der erforderlichen Prüfung entbinden, ob er eine [X.]rklärung, auf die im [X.] ausdrücklich hingewiesen wird, tatsächlich abgegeben hat.

[X.]) Im Übrigen kann Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen hat. Die ständige und vom [X.] gebilligte höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt eine solche fristgerechte Begründung, sofern Wiedereinsetzung --wofür hier allerdings nichts spricht-- nicht bereits von Amts wegen zu gewähren ist (vgl. zu § 110 AO [X.]-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 3/11, [X.]/NV 2012, 707, unter II.2.c, mit zahlreichen Nachweisen auch auf die Rechtsprechung der anderen obersten Bundesgerichte und des [X.]; Senatsurteil in [X.], 312, [X.], 371, Rz 34; zur insoweit identischen Rechtslage bei § 56 [X.]O [X.]-Beschlüsse vom 17. August 2010 X B 190/09, [X.]/NV 2010, 2285, und vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, [X.]/NV 2015, 505, Rz 13).

Vorliegend hat der Kläger spätestens bei Nachholung seiner [X.]inwilligungserklärung (11. Mai 2011) von diesem gesetzlichen [X.]rfordernis gewusst, so dass das Hindernis weggefallen war. [X.]inwendungen hat er jedoch erstmals mit Schreiben vom 9. September 2011 --lange nach Ablauf der Monatsfr[X.] vorgebracht, ohne dass der Senat entscheiden müsste, ob sich aus diesen [X.]inwendungen überhaupt tragfähige Wiedereinsetzungsgründe ergeben könnten.

c) Der Senat hat bereits in seinem Urteil in [X.], 312, [X.], 371 (Rz 37 ff.), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, ausführlich begründet, dass die auch im vorliegenden Fall maßgebenden Normen verfassungsgemäß sind. Aus den vom Kläger in seiner Revisionsbegründung angeführten Stichworten "Lebensnähe", "[X.]" und "Verbraucherschutz" ergeben sich keine verfassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits in der angeführten [X.]ntscheidung geprüft hat.

2. In Betracht kommt allerdings eine mittelbare Zulageberechtigung des [X.] nach § 79 Satz 2 [X.]StG.

a) § 79 [X.]StG in der für die Streitjahre 2005 bis 2008 maßgebenden Fassung lautet: "Nach § 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine [X.] (Zulage). Liegen bei [X.]hegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein [X.]hegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere [X.]hegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht."

Nach dem Wortlaut dieser Norm wäre der Kläger mittelbar zulageberechtigt, wenn --was bisher allerdings nicht festgestellt [X.] seine [X.]hefrau nach § 79 Satz 1 [X.]StG unmittelbar zulageberechtigt wäre und die [X.]heleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 [X.]StG erfüllen würden. [X.]ntscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung ist, dass der Kläger nicht selbst nach § 10a Abs. 1 [X.]StG begünstigt ist. Die [X.]rfüllung des Tatbestands der zuletzt genannten Norm scheitert in Bezug auf den Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2008 aber gerade am Fehlen einer fristgerechten [X.]inwilligungserklärung (s. oben unter 1.). Zur näheren rechtlichen Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 25. März 2015 [X.] (www.bundesfinanzhof.de

b) Die mittelbare Zulageberechtigung des [X.] ist danach im [X.]rgebnis davon abhängig, ob seine [X.]hefrau in den Streitjahren nach § 10a Abs. 1 [X.]StG begünstigt war und die [X.]heleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 [X.]StG erfüllten. Zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen geht die Sache an das [X.] zurück.

3. Der Senat entscheidet mit [X.]inverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 [X.]O).

Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 40/14

09.06.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: 10 K 14205/12, Urteil

§ 10a Abs 1 S 1 EStG 2002, § 79 S 1 EStG 2002, § 79 S 2 EStG 2002, § 90 EStG 2002, § 91 EStG 2002, § 110 AO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2015, Az. X R 40/14 (REWIS RS 2015, 10150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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