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PDF anzeigenNachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStGB §§ 2, 78b Abs. 1 Nr. 1; EStGB Art. 315; [X.] § 148 Abs. 1Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findetauch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGBAnwendung, die in der ehemaligen [X.] begangen wurden.[X.], [X.]. vom 6. Februar 2002 - 5 StR 476/01 LG Berlin [X.]5 StR 476/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 6. März 2001 [X.] zu Fall [X.] der Urteilsgründe nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahreneingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des [X.] und notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibendenKosten des Rechtsmittels.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in fünf Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes und wegen Bedrohung zu einer [X.] vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagtenhat einen Teilerfolg. Sie führt in einem Fall zur Verfahrenseinstellung wegeneines Verfahrenshindernisses.Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte von September 1983 bis März 1991 in [X.] seine im Mai 1977geborene Stieftochter mehrmals sexuell mißbraucht. Zwischen [X.] und Mai 1984 kam es zur ersten Tat, als die Geschädigte am Glied des- 3 -Angeklagten bis zum [X.] manipulieren muûte. Zwischen Mai 1989und dem 3. Oktober 1990 kam es zu drei weiteren Taten, bei denen der An-geklagte das Kind an der Scheide streichelte, das Kind veranlaûte, an sei-nem Glied bis zum [X.] zu manipulieren und den Oralverkehr biszum [X.] auszu[X.]en.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs ei-nes Kindes nach § 148 Abs. 1 [X.] im ersten Fall ([X.] der Urteils-gr) kann keinen Bestand haben, weil insoweit [X.] eingetreten ist.Zwar war die achtjrige [X.]s[X.]ist des § 82 Abs. 1 Nr. 3 [X.] am 3. Oktober 1990, dem Wirksamwerden des Beitritts, noch nicht ab-gelaufen. Jedoch ist vor Inkrafttreten des [X.] vom27. September 1993 ([X.] I 1657) am 30. September 1993 absolute Ver-jrung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten. Die Beurteilung der Verfol-gungsverjrung von [X.]-Alttaten richtet sich nach Art. 315a [X.] i.d.F.des Einigungsvertrages ([X.]St 40, 48, 56). Soweit die Strafverfolgungs-verjrung nach dem Recht der [X.] bis zum Wirksamwerden des [X.] also bis zum 3. Oktober 1990 [X.] nicht eingetreten war, bleibt es [X.] (Art. 315a Abs. 1 Satz 1 [X.]). An diesem Tag wurde [X.] Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz [X.] der Lauf der [X.] kraftGesetzes unterbrochen; ab diesem [X.]punkt gelten die §§ 78 ff. StGB (vgl.[X.] NStZ 1998, 36; [X.] NJ 2001, 493; [X.], [X.]. vom 18. Mrz 1998[X.] 5 StR 65/98). Auf der Grundlage des nun maûgeblichen § 78 Abs. 3 Nr. 4StGB i.V.m. § 148 Abs. 1 [X.] betrt die [X.]s[X.]ist ff Jahre.Danach bestimmt sich der [X.]punkt des Eintritts der absoluten [X.](Art. 315a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz [X.] i.V.m. § 78c Abs. 3 Satz 2StGB), der gemû § 78a StGB von der Beendigung der Tat an zu berechnenist ([X.] in [X.]. § 78c Rdn. 43 m.w.N.). Wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hervorhebt, hat der [X.] festgestellte Tat an einem Tag in der [X.] zwischen September 1983 und- 4 -Mai 1984 begangen, so [X.] nach dem Grundsatz fiin dubio pro reofl als [X.] der 1. September 1983 anzunehmen ist.Die Neufassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. [X.] 1994 in [X.] getretene 30. Stra[X.]echtsrungsgesetz vom 23. Juni1994 ± 30. [X.] ± ([X.] I 1310) vermochte den Eintritt der [X.]nicht zu hindern, weil insoweit bereits zuvor absolute [X.] eingetretenwar (vgl. [X.]R [X.] Art. 315a [X.]s[X.]ist 2; [X.]/[X.] [X.]. § 78b Rdn. 3). Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 148Abs. 2 [X.] sind im angefochtenen Urteil nicht hinreichend [X.]; der Senat [X.] auch aus, [X.] dies in einer neuen Verhandlungnachzuholen wre.2. Dirigen Flle ([X.] 2 bis 4) des sexuellen Miûbrauchs eines [X.] nach § 148 Abs. 1 [X.] mit [X.] zwischen Mai 1989 [X.] 1990 sind hingegen nicht verjrt.Die Taten sind erst im Jahre 2001 abgeurteilt worden. Deshalb folgtdieses Ergebnis nicht bereits aus Art. 315a Abs. 2 [X.] in der Fassungdes 3. [X.]sgesetzes vom 22. Dezember 1997 ([X.] I 3223), [X.] die Verfolgung von Taten, die in dem in Art. 3 des [X.] begangen worden sind und die ± wie der sexuelle [X.] eines Kindes nach § 148 Abs. 1 [X.] ± im [X.] von mehr als einem Jahr bis zu ff Jahren bedroht sind, [X.]-hestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjrt.Jedoch hat das 30. [X.] in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet,[X.] die [X.] bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers [X.] nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht. Nach Art. 2 des 30. [X.]gilt fidie Änderung des § 78b Abs. 1 StGB auch [X.] vor Inkrafttreten [X.] begangene Taten, es sei denn, [X.] deren Verfolgung zu diesem[X.]punkt bereits verjrt warfl. Damit schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB denBeginn der [X.]s[X.]ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des- [X.] auch [X.] die Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des [X.] Juni 1994 begangen worden sind, sofern sie bis zu diesem [X.]punktnicht verjrt waren (vgl. [X.]R StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 7; [X.],[X.]. vom 4. Februar 1997 ± 5 [X.], insoweit nicht abgedruckt [X.] 1997, 296). Auf dieser Grundlage war keine [X.] eingetreten. Die [X.] ruhte bis zum 18. Lebensjahr der Gesch-digten, also bis zum 25. Mai 1995. Erst ab diesem [X.]punkt begann, wiesich aus § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB ergibt (vgl. dazu Trle/[X.], [X.]. § 78c Rdn. 2a), die [X.]s[X.]ist zu laufen. Die [X.] wur-de durch die erste Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am [X.] nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.Es rechtfertigt kein anderes Ergebnis, [X.] sich hier aufgrund Art. 315Abs. 1 [X.], § 2 StGB die Strafbarkeit nach dem [X.] richtet (soauch [X.] NStZ 1998, 411, 412). Die Vorschrift des § 78b Abs. 1Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB An-wendung, die in der ehemaligen [X.] begangen wurden. Dies ergibt [X.] des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Mit der Bezeichnung ªbei [X.] den §§ 176 bis 179º in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB wermlich nichtetwa nur diejenigen Flle gesetzlich [X.], in denen die genannten [X.] unmittelbar zur Anwendung kommen. Vielmehr ist damit der Kreisderjenigen Taten umschrieben, die die Tatbestandsmerkmale dieser Normenerfllen. Deshalb sind auch solche Taten einbezogen, deren [X.] im konkreten Fall zwar nach dem [X.] richtet, die aber den Vor-aussetzungen der §§ 176 bis 179 StGB entsprechen.Da das 30. [X.] keine besondere Vorschrift hinsichtlich seinerAnwendung auf in der ehemaligen [X.] begangenen Straftaten [X.], istdie allgemeine Regelung des Art. 315 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.] des § 2 StGB anzuwenden (vgl. [X.]St 39, 54, 66). [X.] die einander entsprechenden Normen der beiden Stra[X.]echtsord-nungen insgesamt oder in dem zur Anwendung kommenden Teilbereich- 6 -dasselbe Rechtsgut sctzen; sie mssen art- und wertgleiches Unrecht be-schreiben ([X.]St aaO S. 68). Dies ist bei den hier in Frage stehenden§§ 176 StGB und 146 Abs. 1 [X.] der Fall, so [X.] § 78b Abs. 1 Nr. 1StGB mit der Bezugnahme auf § 176 StGB auch die dieser Norm entspre-chende Vorschrift des § 148 Abs. 1 [X.] [X.].Nichts spricht da[X.], [X.] der Gesetzgeber bei der nderung des §78b StGB die Verfolgbarkeit vor dem Beitritt begangener Sexualstraftaten imrmlichen Geltungsbereich der ehemaligen [X.] abweichend ausgestaltenund den Anwendungsbereich des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit ein-schrken wollte. Vielmehr wird im Bericht des Rechtsausschusses ([X.], [X.]) die [X.] Antrags, der zchst die Zustimmungder Mehrheit gefunden hatte, unter anderem wie folgt wiedergegeben: [X.] auch im Zusammenhang mit der [X.] der Straftatenin der ehemaligen [X.] gesehen werden. Hier rfe es zu keinem [X.] kommen. Eine Verlrung der stra[X.]echtlichen Verjh-rungs[X.]isten sei in diesem Bereich beschlossen worden, weil eine Verfolgungvon Straftaten aus tatschlichen Grzeitweise nicht habe stattfindenk.º Damit wird aus den Materialien der Wille des Gesetzgebers [X.] deutlich, [X.] die entsprechenden [X.] dem [X.]im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht abweichend zu [X.]. Das Problem einer analogen Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB,wie sie von Puls be[X.]wortet ([X.], 392) und vom [X.](NJW 2001, 3064) abgelehnt wird, stellt sich danach [X.] -3. Einer Aufhebung der wegen der ersten vier Flle vertenHauptstrafe und mithin der Gesamt[X.]eiheitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat[X.] aus, [X.] der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Wrdigung der[X.] im Fall 1 eine geringere Hauptstrafe vert tte.[X.] Hr RaumBrause Schaal
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 5 StR 476/01 (REWIS RS 2002, 4667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4667
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