Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. V B 149/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 389

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Gegenstand

Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung


Leitsatz

NV: Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i. S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht ([X.]) gestellten Antrags auf [X.], Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung ist die Beschwerde nicht statthaft.

2

1. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf [X.] ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.] die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, [X.] 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat die Klägerin schlüssig eine Verletzung ihrer Grundrechte dargetan.

3

2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des [X.] betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 [X.]O schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 16. August 1994 [X.]/94, [X.] 1995, 238, und vom 12. November 2007 [X.]/07, [X.] 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede [X.] zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.] 1995, 238, und in [X.] 2008, 392, jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 [X.]O dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander, sondern stützt sich im Wesentlichen nur auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Klägerin, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.

Meta

V B 149/09

15.12.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. November 2009, Az: 1 K 1351/05, Beschluss

§ 108 FGO, § 129 FGO, § 109 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. V B 149/09 (REWIS RS 2010, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 389

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