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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
120/11
IX ZA 12/11
vom
8. November 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am
8. November 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 30.
Dezember
2010
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.
Der
Antrag
des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfah-ren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert
für das
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf 1.381.152
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art.
44 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.], [X.]. L 12/01 S.
1) in Verbindung mit §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.]
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3
-
sache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
a)
Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der [X.] liegt nicht vor. Nach ständiger
Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie
eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.], [X.] vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 223;
vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191). An der Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Rechtsfrage fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist, die ihrerseits keine Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde begründen (vgl. Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
544 Rn.
14 mwN). [X.] ist sie nur dann, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage [X.] ist, also über den Umfang und die Bedeutung einer Rechtsvorschrift [X.] bestehen. Solche Unklarheiten liegen etwa dann vor, wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen zu einer Frage vertreten werden ([X.]/[X.], 3.
Aufl., §
543 Rn.
7). Ansichten in der Literatur, die ver-einzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet sind, erzeugen keinen solchen Klärungsbedarf ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010 -
II
ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn.
3; Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
543 Rn.
5a; Hk-ZPO/
[X.], aaO §
543 Rn.
9).
aa)
Die
Qualifizierung
der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzver-schleppung, wie sie auch Art.
299 §
1 des [X.] KSH vorsieht, ist zwar umstritten
(vgl. nur [X.], [X.] und die [X.], 2006, S.
268
ff; [X.], Insolvenzverschleppungshaftung 2
3
-
4
-
in internationalen Fällen, 2007,
S.
107
ff; [X.], Gesellschaftsrecht und Gläu-bigerschutz im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, S.
131
ff; [X.], [X.], 53 mwN).
Sie
ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Sofern
entsprechende Rechtsstreitigkeiten
nicht zivilrechtlich, sondern
insol-venzrechtlich qualifiziert würden,
könnte
im Rahmen des [X.] gegen eine mitgliedstaatliche Entscheidung der
ordre public-Vorbehalt nach
Art.
26
der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2001 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren (sog. EuInsVO, [X.]. L 160/01)
eingewandt werden. Die Auslegung des Art.
26 EuInsVO
orientiert sich bei insolvenzbezogenen Einzel-entscheidungen, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind,
an den zu Art.
34 [X.] entwickelten Maßstäben (vgl. [X.]/[X.], in [X.], Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des [X.] über In-solvenzverfahren im [X.] Recht, 1997,
Rn.
206; [X.] in Haß/[X.]/[X.]/[X.], EU-Insolvenzverordnung, 2005,
Art.
26 Rn.
2; [X.], in [X.]/[X.], [X.], 2002, Art.
26 Rn.
8 aE; [X.], Die Abgrenzung zwi-schen [X.] und EuInsVO im Bereich [X.], 2006, S.
72
ff, 85; vgl. auch [X.], Urteil vom 2.
Mai 2006 -
Rs.
[X.]/04, [X.], [X.], 360 Rn.
64). Deshalb kann eine
die Verteidi-gungsrechte des [X.] verletzende
Zustellung des verfah-renseinleitenden Schriftstückes entsprechend
Art.
34 Nr.
2 [X.] einen [X.] gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne von Art.
26
EuInsVO begründen
(vgl. [X.], aaO S.
76; [X.], [X.] 2002, 157, 159), so dass sich die Qualifizierung der Geschäftsführerhaftung als zivil-
oder insol-venzrechtlich im Ergebnis nicht auswirkt.
[X.]) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob Art.
25 Abs.
1 Unterabs.
2 EuInsVO eine statische Verweisung auf das EuGVÜ 4
-
5
-
enthalte oder ob die
Vorschrift
als dynamische Verweisung auf die zwischen-zeitlich in den Mitgliedstaaten in [X.] getretene [X.] zu verstehen sei, [X.] nicht den für §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO erforderlichen Klärungsbedarf. Aufgrund der
Regelung des Art.
68 Abs.
2 [X.], wonach Verweisungen auf das EuGVÜ fortan als Verweise auf die [X.] zu verstehen sind, wird Art.
25 Abs.
1 Unterabs.
2 EuInsVO zutreffend als Verweisung auf die nunmehr
geltende [X.] ausgelegt ([X.],
aaO
Art.
25 Rn.
2; [X.] in Haß/[X.]/[X.]/[X.], aaO
Art.
25 Rn.
3; [X.] in Kübler/Prütting/
Bork, [X.], 2010, Art.
25 EuInsVO Rn.
18; [X.]/[X.], 5.
Aufl., Art.
25 VO ([X.]) 1346/2000 Rn.
1; Pannen/Riedemann, [X.], 2007, Art.
25 Rn.
37; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2011, Art.
68 [X.] I-VO Rn.
4; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
25 EuInsVO Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2009
Art.
25 VO ([X.]) 1346/2000, Rn.
2; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., Art.
25 VO ([X.]) 1346/2000 Rn.
3, 13; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Art.
25 EuInsVO Rn.
12; [X.] in [X.]/
[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2005, Kap.
30 Rn.
204;
[X.], Annexverfahren bei Internationalen Insolvenzen, 2005, S.
51; [X.], [X.] 2002, 157, 159). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Empfehlung des [X.] (Bulletin officiel du Ministère de la Justice no
89 vom 17.
März 2003) reicht ihrer Art nach nicht aus, um die aufgeworfene Rechtsfrage als klärungsbedürftig im Sinne von §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO anzu-sehen.
b)
Weitere Zulässigkeitsgründe
-
auch im Zusammenhang mit der Zustel-lung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes
-
sind nicht schlüssig und sub-stantiiert dargelegt (vgl. Hk-ZPO/[X.], aaO §
544 Rn.
24 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
5
-
6
-
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe-schwerde ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
[X.]
Gehrlein
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2009 -
5 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.12.2010 -
5 [X.]/09 -
6
Meta
08.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZA 12/11 (REWIS RS 2012, 1608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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