Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. V ZB 34/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4115

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[X.]:[X.]:BGH:2016:121016BVZB34.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 34/14
vom
12. Oktober 2016
in der Zurückschiebungshaftsache

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ob die Haftanordnung vom 9.
Dezember 2013 rechtswidrig war, weil die Behörde nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht aber eine Entscheidung im [X.] beantragt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2014
-
V [X.], [X.] 2015, 91 Rn. 11, 13), bedarf keiner Entscheidung. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, dass es im Rahmen von §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ankommt. Ausreichend ist, dass [X.] aus den dort genannten [X.] tat-sächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet (Beschluss vom 25. Februar 2016 -
V
ZB 171/13, [X.] 2016, 139 Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen -
wie hier -
vor, steht ein aus der Siche-

1
-
3 -

rungshaft heraus gestellter Haftantrag der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele

Göbel
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
110 [X.] 1/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
8 [X.] -

Meta

V ZB 34/14

12.10.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. V ZB 34/14 (REWIS RS 2016, 4115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4115

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