Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:121016BVZB34.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 34/14
vom
12. Oktober 2016
in der Zurückschiebungshaftsache
-
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ob die Haftanordnung vom 9.
Dezember 2013 rechtswidrig war, weil die Behörde nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht aber eine Entscheidung im [X.] beantragt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2014
-
V [X.], [X.] 2015, 91 Rn. 11, 13), bedarf keiner Entscheidung. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, dass es im Rahmen von §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ankommt. Ausreichend ist, dass [X.] aus den dort genannten [X.] tat-sächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet (Beschluss vom 25. Februar 2016 -
V
ZB 171/13, [X.] 2016, 139 Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen -
wie hier -
vor, steht ein aus der Siche-
1
-
3 -
rungshaft heraus gestellter Haftantrag der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
Göbel
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
110 [X.] 1/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
8 [X.] -
Meta
12.10.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. V ZB 34/14 (REWIS RS 2016, 4115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4115
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.