Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. V ZB 12/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9839

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[X.]:[X.]:BGH:2016:160616BVZB12.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

16. Juni 2016

in der Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG 26
Erklärt der Betroffene dem Haftrichter, Angehöriger eines anderen als des im Haftantrag genannten [X.]es der Abschiebung zu sein, muss dieser bei der beteiligten Behörde nachfragen, worauf sich ihre Erwartung gründet, den Be-troffenen in der beantragten Haftzeit abschieben zu können. Unterlässt der Haftrichter eine solche Nachfrage, verletzt er seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2016
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die [X.] [X.], [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
De-
zember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene, nach eigenen Angaben am 25. März 1976 in [X.] ([X.]) geboren, hatte in der [X.] einen am 10. Dezember 2013 abgelehnten Asylantrag gestellt. Nach Ablauf seiner bis zum 31. Mai 2014 erteilten Aufenthaltsgestattung hielt er sich in den [X.] auf. Bei [X.] Einreise aus [X.] am 13. September 2014 wurde er von Beamten der beteiligten Behörde ([X.]) aufgegriffen und in Gewahrsam ge-nommen. Die beteiligte Behörde verfügte die Abschiebung des Betroffenen 1
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nach [X.] und beantragte die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer vom 15. September bis zum 6. Oktober 2014.

Vor dem Haftrichter erklärte der Betroffene, deswegen keine Papiere zu haben, weil er diese bei Beginn des [X.] verbrannt habe. Er sei [X.] und habe zuletzt die [X.] Staatsangehörigkeit besessen, die er jedoch nicht mehr wolle. Derzeit
habe er keine Staatsangehörigkeit.

Das Amtsgericht ordnete dem Antrag der Behörde entsprechend die [X.] an. Die Abschiebung der Betroffenen nach [X.] scheiterte, da die zuständige Behörde in [X.] dessen Übernahme schließlich ablehnte. Auf Grund eines Hinweises des Dolmetschers nach einer erneuten Befragung des Betroffenen, dass dieser aus der Region [X.], [X.], stamme, stellte die beteiligte Behörde ein [X.] nach [X.], wel-ches das dortige [X.] ebenfalls zurückwies. Danach wurde der Betroffene am 2. Oktober 2014 aus der Haft entlassen.

Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen nach § 62 Abs.
1 FamFG, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückwei-sung die beteiligte Behörde beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht bejaht die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung. Es habe ein zulässiger, von der zuständigen Behörde gestellter, den [X.] in § 417 Abs. 2 FamFG genügender Haftantrag vorgele-2
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gen. Die Anordnung der [X.] sei auch materiell rechtmäßig gewe-sen. Der Betroffene sei nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 [X.] in Haft zu nehmen gewesen, da er wegen unerlaubter Einreise vollziehbar ausrei-sepflichtig gewesen sei und der begründete Verdacht bestanden habe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Die beteiligte Behörde habe die Ab-schiebung auch ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betrie-ben. Es sei der
Behörde nicht verwehrt gewesen, nach dem Scheitern der [X.] Abschiebung nach [X.] [X.] als neuen [X.] zu bestimmen. Der Versuch der Abschiebung nach dorthin sei zügig durchgeführt und [X.] nach der Ablehnung der Übernahme durch die [X.] Behörden die Entlassung des Betroffenen aus der Haft veranlasst worden.

III.

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte, auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass der Haftanordnung ein zulässiger, den besonderen Begründungsanforderungen des
§
417 Abs. 2 FamFG entsprechender Haftantrag zugrunde lag.

a) In dem Haftantrag fehlten insbesondere nicht die nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG
vorgeschriebenen Erklärungen zur Durchführbarkeit der [X.] des Betroffenen. Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dann, wenn die von der beteiligten Behörde beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen in die [X.] [X.] nicht in Betracht gekommen sein soll-6
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te, weil dieser
[X.]-[X.] und nicht Staatsangehöriger der [X.] Alba-nien ist.

aa) Richtig ist allerdings, dass die Abschiebungshaft beantragende Be-hörde nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch darlegen muss, auf welcher rechtlichen Grundlage die Abschiebung erfolgen soll, welche Schritte hierzu erforderlich sind und welchen Zeitraum sie jeweils in Anspruch nehmen (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015 -
V [X.], juris Rn. 7). Besteht mit dem [X.], in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahme-abkommen (hier die zwischen der Regierung der [X.] und der Regierung der [X.] [X.] geschlossene Vereinbarung über die Rücknahme von Personen vom 18. November 2002 -
[X.] [X.]), sind die nach diesem durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 -
V [X.], juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Oktober 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 52 Rn. 9). Hier hat die [X.] zwar das genannte Abkommen nicht ausdrücklich benannt, das [X.] bilateraler Absprachen zwischen der [X.] und der [X.] [X.] aber in ihrem Haftantrag erwähnt und die danach erfor-derlichen Schritte dargelegt. Das genügte den gesetzlichen Begründungsanfor-derungen in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr.
5 FamFG, da die Ausführungen zur [X.] knapp gehalten sein dürfen und lediglich die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen müssen (vgl.
Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 -
V [X.], juris Rn. 5
mwN).

bb) Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde zur Staatsangehörigkeit des Betroffenen und zur Durchführbarkeit seiner [X.] sachlich richtig sind, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des [X.] (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015
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V [X.], juris Rn. 7). Zweck des [X.] ist es, den [X.] und den
Betroffenen
durch die Angaben der Behörde in die Lage zu
versetzen,
die Rechtmäßigkeit des [X.] zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 -
V [X.], juris Rn. 9). Fehler der Behörde bei der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen oder bei der rechtlichen Beurtei-lung der Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung haben nicht die Un-zulässigkeit des [X.] zur Folge, führen aber in der Regel zu dessen
Zu-rückweisung als unbegründet (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Dezember 2013
-
V [X.], juris Rn. 9).

b) Der Haftantrag
ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die beteiligte Behörde dem Gericht darin nur das Ergebnis ihrer Ermittlungen zur Staats-angehörigkeit und zum Heimatland des Betroffenen mitgeteilt, diese Angaben aber nicht näher begründet und auch nicht die Beweismittel benannt hat, auf denen ihre Erkenntnisse beruhen. Die Angaben der Behörde zu dem Ergebnis der Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zur Identität des Ausländers genügen den Begründungsanforderungen des §
417 Abs.
2
FamFG, weil sich der Ausländer dazu aus eigenem Wissen erklären kann (was der Betroffene auch getan hat -
dazu unter 2.
b). Im Übrigen ist es Sache des [X.],
im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§
26
FamFG) nachzufragen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Be-hörde hat.

2. Das Beschwerdegericht bejaht bei seiner Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG jedoch zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung.

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a) Die Haftanordnung beruhte -
was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -
auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) des Haft-richters.

aa) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungs-rechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das [X.] der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von [X.] in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheits-gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzicht-bare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende [X.] haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht ([X.], 139, 144 f.;
Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 144 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 201 Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2011 -
V [X.], juris Rn. 10). Der Rich-ter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu überneh-men. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung [X.] (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NVwZ 2010, 1172 Rn. 26; Beschluss vom 17. Oktober 2013 -
V [X.], [X.] 2014,
52 Rn.
14).

bb) Diesen Anforderungen genügte die Haftanordnung nicht, weil der Haftrichter darin lediglich das Ergebnis der Einschätzung der beteiligten [X.] über die erforderliche Haftdauer bis zu der beabsichtigten Abschiebung 13
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übernommen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die von der [X.] dafür mitgeteilten Voraussetzungen überhaupt vorlagen.

Hierzu gaben die Erklärungen des Betroffenen bei seiner Anhörung [X.], in der
er die Stadt [X.] ([X.]) als seinen Geburtsort angegeben und zur Sache ausgeführt hat, dass er die [X.] Staatsangehörigkeit besitze, die er jedoch, weil er [X.] sei, nicht mehr wolle, weshalb er derzeit staatenlos sei. Nach diesen Erklärungen war der Betroffene nicht Staatsangehöriger der Re-publik [X.], sondern eine Person [X.] Volkszugehörigkeit, die bis zum Krieg im [X.] gelebt hat. Die Angaben der Betroffenen sind schlüssig, weil das [X.] bis zu der von [X.] nicht anerkannten [X.] vom Februar 2008 als autonome Provinz ein Bestandteil der jugoslawi-schen Teilrepublik [X.] war und die [X.] Staatsangehörigkeit auch mit der Unabhängigkeitserklärung des [X.] nicht erloschen ist. Die Staatsange-hörigkeit der [X.] [X.] hätte der Betroffene nach Art. 28, 29 oder 31, 32 der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 20. Februar 2008 oder vom 31. Juli 2013 kraft Gesetzes erworben, wenn er in einem von der [X.] ([X.]) geführten Register seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hatte oder am 1. Januar 1998 (vor dem Beginn des [X.]-[X.]) als jugoslawi-scher Staatsbürger seinen Wohnsitz im [X.] hatte. Andernfalls wäre lediglich seine Einbürgerung auf Antrag als Mitglied der sog. Diaspora nach Art. 13 bzw. 16 der vorgenannten Gesetze möglich (zur Staatsangehörigkeit der [X.]-[X.] vgl.: [X.]: Entscheidungen Asyl -
Informationsschnelldienst 8/2008, S.
1; [X.], NVwZ-RR 2009, 354
f.; VGH
München, Beschluss vom 19.
August 2014 -
5
ZB 14.032, BeckRS 2014, 55977).

cc) Auf Grund der Erklärungen des Betroffenen zu seiner [X.]n Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft aus dem [X.] und seiner [X.] 16
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Volkszugehörigkeit hätte der Haftrichter sich vergewissern müssen, ob die An-gabe der Staatsangehörigkeit des Betroffenen im Haftantrag richtig war und die beabsichtigte Abschiebung in die [X.] [X.] durchgeführt werden konn-te. Die Anordnung von [X.] nach § 62 Abs. 3 [X.] ist unverhält-nismäßig, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Anordnung feststeht, dass die beab-sichtigte Abschiebung mangels Aufnahmebereitschaft des [X.] mit [X.] zum Scheitern verurteilt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010
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V [X.], juris Rn. 18). Erklärt der Betroffene dem Haftrichter, Angehöriger eines anderen als des im Haftantrag
genannten [X.]es der Abschiebung zu sein, muss dieser bei der beteiligten Behörde nachfragen, worauf sich ihre Er-wartung gründet, den Betroffenen in der beantragten Haftzeit abschieben zu können. Unterlässt der Haftrichter eine solche Nachfrage,
verletzt er seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG.

Die Nachfragepflicht der [X.] ergibt sich daraus, dass von der Aufnahmebereitschaft des [X.] nur in Bezug auf solche Personen [X.] werden kann, die entweder seine Staatsangehörigen sind oder die er auf Grund von besonderen Vorschriften für die Übernahme von [X.] bei rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in völker-rechtlichen Vereinbarungen zu übernehmen verpflichtet ist. In den Rücküber-nahmeabkommen verpflichten sich die [X.] wechselseitig nur dazu, unter den genannten Voraussetzungen die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhal-tenden Personen zu übernehmen. Die Staatsangehörigkeit wird dem um die Übernahme ersuchten Vertragsstaat entweder
durch Urkunden nachgewiesen oder (insbesondere durch Zeugenaussagen, eigene Angaben des Betroffenen oder das Ergebnis seiner Anhörung vor der Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei) glaubhaft gemacht (vgl. Art. 2 Abs. 1, 2 des [X.]
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kommens zwischen den Regierungen der [X.] und der Regierung der [X.] [X.]).

Fehlt es sowohl an die Staatsangehörigkeit nachweisenden Urkunden als auch an Mitteln der Glaubhaftmachung für die von der beteiligten Behörde vor-getragene Staatsangehörigkeit, ist, wenn der Betroffene vor dem [X.] eine andere Staatsangehörigkeit angibt, grundsätzlich von einer abschlägigen Be-antwortung des [X.] durch den Vertragsstaat auszugehen. Abschiebungshaft darf der [X.] in solch einem Fall nur anordnen, wenn die Behörde ihm die Umstände mitteilt, aus denen sich ergibt, dass der [X.] dem [X.] voraussichtlich dennoch entsprechen werde (wie eigene, von den Angaben des Betroffenen abweichende Erkenntnisse der Be-hörde zu dessen Staatsangehörigkeit oder über eine [X.] aus anderen Gründen -
wie nach Art 5 ff. des genannten Abkom-mens). Das ist hier nicht geschehen.

b) Die Zurückweisung des [X.] durch das Beschwerde-gericht stellt sich danach als rechtswidrig dar.

aa) Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei der Haftanordnung [X.] für die Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG allerdings unbeachtlich, wenn das Beschwerdegericht unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung fest-gestellt hätte. Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG durch den Haftrichter können im Beschwerdeverfahren behoben werden. Zwar ist eine rückwirkende Heilung der Haftanordnung mit der Folge, dass das Ver-fahrensergebnis für den Betroffenen kein anderes ist, als wenn bereits das Amtsgericht das Verfahren fehlerfrei durchgeführt hätte (vgl. Senat, Beschluss 19
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vom 25. März 2010 -
V [X.] 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 23; Beschluss vom 10.
Juni 2010 -
V [X.], NVwZ 2010, 1172 Rn.
36), nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses durch Haftentlassung nicht mehr möglich. Dieser [X.] führt aber nicht ohne weiteres zu einem Erfolg der mit dem [X.] nach § 62 FamFG weiterhin zulässigen Beschwerde, da unzureichende Ermittlungen des [X.] der vollzogenen Haft nicht ohne weiteres den [X.] einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrücken (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 -
V [X.], juris Rn. 11). Der
Feststellungsantrag ist in einem solchen Fall nur dann begründet, wenn es an den Voraussetzungen für eine Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung fehlte und der Betroffene deshalb vor dem Eintritt der Erledigung mit der Beschwerde eine Aufhebung der Haftan-ordnung hätte erreichen können (Senat, Beschluss vom 8. März 2007
-
V [X.], NJW-RR 2007, 1569 Rn.
9).

bb) Zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung hätte das Beschwerdegericht allerdings seinerseits Ermittlungen anstellen müssen, ob [X.] nach § 62 Abs. 3 [X.] hätte angeordnet werden dürfen, weil das Scheitern der Abschiebung des Betroffenen -
sei es in die [X.] [X.], sei es in die [X.] [X.] -
nicht von vornherein feststand (zu den nach gescheiterter Abschiebung in Feststellungsverfahren gemäß § 26 Abs. 1 FamFG von dem Beschwerdegericht anzustellenden Ermittlungen:
Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015 -
V [X.], juris Rn. 13).

(1) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht dabei auch den Versuch einer Abschiebung des Betroffenen in die [X.] [X.] in den Blick genommen hat. Das war nicht -
wie die Rechtsbeschwerde meint -
schon wegen der Benennung [X.]s als [X.] und der darauf bezogenen Prognose des [X.] rechtswidrig. Es entspricht vielmehr der Rechtspre-22
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chung des Senats (Beschluss vom 17. Juni 2010 -
V [X.], juris Rn. 21), dass die [X.] ihre Wirksamkeit erst mit dem Scheitern der konkreten Abschiebungsmaßnahme (§ 62
Abs. 3 Satz 5 [X.] aF; jetzt § 62 Abs. 4a [X.]) und nicht schon allein deswegen verliert, weil die Behörde einen neuen [X.] für die Abschiebung bestimmt. Abschiebungshaft kann auch angeordnet werden, wenn in der Abschiebungsandrohung nach § 59 [X.] der [X.] noch nicht konkret benannt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2010 -
V [X.], juris Rn. 22). Bei der Prüfung, ob die ange-ordnete [X.] sich deshalb als unverhältnismäßig darstellt, weil [X.], dass die Abschiebung des Ausländers wegen der fehlenden Aufnahme-bereitschaft des [X.] mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 -
V [X.], juris Rn. 18), ist auch die Möglich-keit der Abschiebung in einen von der betroffenen Behörde im Beschwerdever-fahren nachbenannten [X.] zu berücksichtigen.

(2) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde jedoch das Fehlen einer trag-fähigen Tatsachengrundlage für die getroffene Entscheidung. Das Beschwerde-gericht hat zwar gesehen, dass die [X.] unverhältnismäßig ist, wenn die Unmöglichkeit der Abschiebung wegen der fehlenden Aufnahmebereitschaft des [X.] feststeht. Es hat diesen Punkt aber nur im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geprüft. Nicht auseinander-gesetzt hat es sich mit dem Vorbringen des Betroffenen, dass die von der betei-ligten Behörde unternommenen [X.] nach [X.] oder [X.] deswegen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen seien, weil er
-
wie von ihm auch stets angegeben -
ein im [X.] geborener [X.] mit ehemals [X.]r Staatsangehörigkeit sei und eine andere Staatsan-gehörigkeit nicht besitze. Die beteiligte Behörde ist dem zwar -
wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung erwähnt -
damit entgegengetreten, dass die [X.]
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-
gaben des Betroffenen zu seinem Geburtsort, seiner Herkunft und seinen Fami-lienverhältnissen falsch gewesen seien, weil er nach der sachkundigen Ein-schätzung des Dolmetschers aus der Region [X.] stammen müsse.

(a) Bei diesem Vortrag handelte es sich aber um neues, [X.] der beteiligten Behörde in dem Beschwerdeverfahren, zu dem das Be-schwerdegericht eigene Feststellungen nach § 26 FamFG hätte treffen müssen. Von diesen durfte es nicht deshalb absehen, weil es die Angaben des [X.] zur wahrscheinlichen Herkunft des Betroffenen aus [X.] für schlüssig erachtete. Davon, dass die von der beteiligten Behörde versuchte Abschiebung in die [X.] [X.] (ebenso wie die zuvor versuchte Ab-schiebung in die [X.] [X.]) nicht von vornherein zum Scheitern ver-urteilt war, hätte das Beschwerdegericht nur ausgehen dürfen, wenn es [X.] dafür gab, dass die Angaben des Betroffenen zu seiner Herkunft und zu seiner Staatsangehörigkeit unzutreffend sein könnten.

Das wäre allerdings der Fall, wenn der Betroffene wechselnde, wider-sprüchliche und unwahre Erklärungen hierzu abgegeben hätte. Ob es sich [X.] so verhielt, hätte das Beschwerdegericht anhand der über den [X.] geführten Ausländerakte prüfen müssen. Von der in Abschiebungshaftsa-chen in der Regel erforderlichen Beiziehung der Ausländerakte durch das [X.] ([X.], 139, 151) kann nur dann abgesehen werden, wenn sich der festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen der Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NVwZ 2010, 1172 Rn. 27; Beschluss vom 17. Juni 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 261 Rn.
21). Das ist hier nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht nicht festgestellt hat, dass sich aus vorgelegten Akten
oder Aktenteilen der beteiligten Behörde die von dieser 25
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im Beschwerdeverfahren behaupteten Widersprüche in den Angaben des Be-troffenen zu seiner Herkunft und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben, und es andere Akten über den Betroffenen (die Ausländerakte der für ihn während sei-nes
früheren Aufenthalts in [X.] zuständigen Ausländerbehörde und die Akte des [X.], bei dem er einen [X.] gestellt hatte) nicht beigezogen hat.

(b) Das Beschwerdegericht hätte zudem den Betroffenen hierzu nach §
34, §
68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG persönlich anhören müssen. Von einer Anhörung darf das Beschwerdegericht nicht nach § 68 Abs.
3 Satz 2 FamFG absehen, wenn sich nach dem Erlass der Haftanordnung neue rechtlich erhebliche Gesichtspunkt ergeben (Senat, Beschluss vom 17.
Juni 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 261 Rn. 81). So verhält es sich hier. Dass die beteiligte Behörde nach dem Scheitern der ersten Abschiebung nach [X.] eine erneute Abschiebung nach [X.] versucht und dass der Betroffene widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft und seinem Familien-stand gemacht habe, ist erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Das dem entgegenstehende Vorbringen des Betroffenen ist erheblich, da bei [X.] seiner Angaben die richtigen Adressaten für eine Abschiebung in sein Heimatland nicht die Behörden in [X.] oder in [X.], sondern dgewesen wären. Ein nach den Angaben des Betroffenen in Betracht kommen-des [X.] an die [X.] [X.] nach dem Rückübernahme-abkommen zwischen der Regierung der [X.] und der Regierung der [X.] [X.] vom
14. April 2010 ([X.] [X.]) ist nicht gestellt worden; Gründe dafür sind weder festgestellt noch von der beteiligten Behörde vorgetragen worden.
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-
IV.

Der Rechtsbeschwerde ist danach begründet und der angefochtene Be-schluss aufzuheben (§ 74 Abs. 4 FamFG). Die Sache ist jedoch nicht zur End-entscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
74 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Die Anordnung der Abschiebungshaft und der Vollzug der Freiheitsentziehung hätten den Beklagten nämlich nicht in
seinen Rechten verletzt, wenn dieser unwahre, widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit oder Herkunft gemacht hätte. In diesem Fall wäre die Haft-anordnung nicht wegen einer von vornherein feststehenden Unmöglichkeit [X.] Abschiebung nach [X.] oder nach [X.] unverhältnismäßig ge-wesen. Ob es sich so verhalten hat, wird das Beschwerdegericht noch festzu-stellen haben. Da dem Betroffenen der Aufenthalt in der [X.] gestattet war, er hier einen Wohnsitz hatte und ein Asylverfahren durchgeführt wurde, ist
-
wie von ihm selbst angeregt -
die über ihn von der [X.]zeit zuständigen Behörde geführte Ausländerakte und die Akte des [X.] über das Asylverfahren beizuziehen und daran zu prüfen, welche Anga-ben er außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu seiner Herkunft und Staats-angehörigkeit gemacht hat. Zudem ist
der Betroffene -
wie ausgeführt -
nach §
34 FamFG persönlich zu den neuen Behauptungen der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren anzuhören.
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16
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V.

Die
Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2014 -
35b [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
8 [X.] -

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Meta

V ZB 12/15

16.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. V ZB 12/15 (REWIS RS 2016, 9839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9839

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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