Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 50/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4200

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 50/13

vom

11. Juli 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.] und die
Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape

am
11. Juli 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Januar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.091,81

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Rechtsfrage, ob eine Pflicht-verletzung des Beklagten darin liegt, dass er dem Schuldner die freihändige Veräußerung der Vorbehaltsware gestattet habe, den
Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
Fall 1 ZPO) geltend macht, ist den Darlegungserfordernissen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 222/12, [X.], 714 Rn.
4) nicht genügt. Im Übrigen ist in der Rechtspre-chung des Senats geklärt, dass der vorläufige Verwalter -
wie das Berufungsge-richt angenommen hat
-
im Verhältnis zu Aus-
und Absonderungsberechtigten 1
2
-

3

-
einer Schadensersatzpflicht unterliegt, sofern er deren Rechte missachtet ([X.], Urteil vom 5.
Mai 2011 -
IX
ZR 144/10, [X.]Z 189, 299 Rn.
29 mwN).

2. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte unter Berufung auf das Willkür-verbot
(Art. 3 Abs. 1 GG), nicht an den zwischen der Klägerin und dem Schuld-ner geschlossenen Treuhandvertrag gebunden gewesen zu sein. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hatte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass das [X.] der Klägerin gewahrt
wurde. Daher durfte er dem Schuldner eine
Veräußerung der dem [X.] unterliegenden Ware zu eigenem Vorteil nicht gestatten.

3. Im Blick auf die Rüge des Beklagten, der Klägerin sei wegen eines ihr zustehenden Ersatzaussonderungsrechts (§
48 [X.]) kein Schaden entstan-den, ist vor dem Hintergrund des von dem [X.] mitgeteilten, möglicher-weise vorliegend Rechtskraft entfaltenden
Vorprozesses den Anforderungen der
Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit nicht genügt. Außerdem setzt
sich die Beschwerde
nicht mit der tragenden Begründung des Berufungsge-richts
auseinander, wonach infolge der Vermischung der eingenommenen Gel-der mit den sonstigen Barerlösen durch die Überweisung auf das [X.] kein Ersatzaussonderungsrecht begründet wurde.

4. Die von dem Beklagten gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach er dem Grunde nach einer Schadensersatzpflicht unterliegt, erhobenen Gehörsverstöße (Art.
103 Abs.
1 GG) sind nicht begründet.

a) Zu Unrecht macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung
im Blick auf die Feststellung des Zeitpunkts
geltend, in dem der Beklagte von dem Vorbe-haltseigentum der Klägerin Kenntnis erlangt
hat. Das [X.] hat das 3
4
5
6
-

4

-
diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ausweislich des Tatbestandes aus-drücklich zur Kenntnis genommen. Dass es daraus keine ihm günstigen Rechtsfolgen abgeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art.
103 Abs.1 GG nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

b) Ebenso scheidet ein Gehörsverstoß aus, soweit der Beklagte meint, er habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für eine gesonderte Verwahrung der auf Aus-
und Absonderungsrechte entfallenden Veräuße-rungserlöse Sorge tragen müssen. Im Blick auf die dem Beklagten nachteilige rechtliche Würdigung
ist der Schutzbereich des Art.
103 Abs.
1 GG nicht be-rührt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011, aaO).

5. Die im Blick auf die Höhe des
Schadensbetrages
geltend gemachten Verstöße gegen Art.
103 Abs.
1 GG greifen
nicht durch.

a) Den Vortrag des Beklagten, von der Treuhand erst am 25.
Juli 2006 erfahren zu haben, hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Tatbestands zur Kenntnis genommen. Die von ihm daraus hergeleiteten rechtlichen Folge-rungen verletzen nicht Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO).
Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht den Schaden nicht auf der Grundlage der [X.] berechnet hat.

b) Das weitere Vorbringen, der Schadensersatzanspruch sei im Blick auf ersparte eigene Aufwendungen zu mindern, hat das Berufungsgericht ebenso berücksichtigt, aber eine ausreichende Darlegung vermisst. Damit
ist den An-forderungen
des Art.
103 Abs. 1 GG genügt.

7
8
9
10
-

5

-

6. Soweit sich der Beklagte im Blick auf das Willkürverbot unter Hinweis auf §
171
Abs.
1 und 2 [X.] auf weitere Abzüge beruft, verkennt er, dass diese Vorschrift im Falle eines [X.] durch den Schuldner vor Verfah-renseröffnung nicht einschlägig ist
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 -
IX
ZR 65/09, [X.]Z 184, 101 Rn.
31).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2011 -
8 O 86/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.01.2013 -
3 [X.] -

11

Meta

IX ZR 50/13

11.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 50/13 (REWIS RS 2013, 4200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4200

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 75/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 67/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 78/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 232/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 75/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwalterhaftung: Berechnung des ersatzfähigen Schadens bei Eigentumsverletzung infolge von Umbauarbeiten an zur Insolvenzmasse gehörenden Fahrzeugen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.