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PDF anzeigen[X.] StR 489/00vom21. November 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Bielefeld vom 11. Juli 2000 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineStrafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällenund der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden und ihn zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren be-anstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mitder Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb [X.] Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das [X.] [X.] der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden hat; dennder Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts hält rechtlicher Nachprüfungnicht stand.- 3 -Nach den Feststellungen kam, bevor der Angeklagte in seinem Pkw [X.] den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, "ein anderer Autofahrervorbei und hupte, da er an dem Auto des Angeklagten nicht vorbeifahrenkonnte. So gestört nahm der Angeklagte von der weiteren Tatausführung [X.], ... . Er befürchtete, daß der andere Autofahrer zu seinem Fahrzeugkommen würde und sehen würde, was der Angeklagte tat" ([X.]. Hierauf ge-stützt meint das [X.], der Angeklagte habe von der weiteren Tatausfüh-rung "nicht freiwillig" Abstand genommen.Das [X.] hat sich dabei schon nicht damit auseinandergesetzt,warum der Angeklagte seine Tat nicht fortführte, nachdem sich der andere Au-tofahrer entfernt hatte. Im übrigen ist nicht erkennbar, worauf es seine Über-zeugung gründet, der Angeklagte habe aus "Angst, der Autofahrer würde zuseinem Fahrzeug kommen und seine Tat erkennen" ([X.]), von der [X.] abgesehen: Der Angeklagte selbst hat dazu angegeben, es sei- allerdings freiwillig - zu vollendetem Geschlechtsverkehr gekommen ([X.] 14).Diese Einlassung hält das [X.] zwar durch die entgegenstehende Be-kundung der Nebenklägerin mit der - schon für sich rechtlich nicht unbedenkli-chen - Erwägung für widerlegt, "vermutlich" sei es für den Angeklagten mit"seinem männlichen Stolz nicht zu vereinbaren, daß er durch einen anderenAutofahrer gestört wurde" ([X.] 15/16). Daraus ergibt sich aber nicht, daß [X.] auch Angaben zu einer den Angeklagten beherrschenden [X.] Entdeckung gemacht hat. Die Erwägungen des [X.]s sind damitbisher nicht mehr als eine Vermutung, daß ein emotionaler Zwang den Ange-klagten zu der Tatvollendung unfähig gemacht haben könnte (vgl. [X.]St 21,216; 35, 184, 186; [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 16, 17 m.w.[X.] 4 -Allerdings lassen die bisher getroffenen Feststellungen die Möglichkeitoffen, daß der Angeklagte sein Ziel, den Geschlechtsverkehr mit [X.] M. zuvollziehen, nicht endgültig aufgegeben hatte, vielmehr die Tat im Hotel, das erzusammen mit ihr gleich anschließend aufsuchte, fortsetzten wollte, zumal esdort zum gewaltsam vollzogenen Geschlechtsverkehr kam. Dies könnte [X.] im Auto und das im Hotel zu einer Tat im Rechtssinne verknüpfen(vgl. [X.]St 33, 142, 144 f.; 39, 244, 247 f.; [X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1Rücktritt 4). Dazu bedurfte es schon deshalb näherer Erörterung, weil der An-geklagte die Nebenklägerin zwischenzeitlich nicht aus seinem Einflußbereichentlassen hat (vgl. [X.]St 39, 244, 247 f.).2. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft zwar nur die Verurteilung [X.] wegen des Geschehens im PKW. Der [X.] hebt aber wegen deshier gegebenen Zusammenhangs mit der Bewertung der Aussage der Neben-klägerin als einziger Tatzeugin das Urteil insgesamt auf, um dem [X.] eine widerspruchsfreie Würdigung zu ermöglichen, zumal die Be-weiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und Glaubhaftigkeit ih-rer Angaben auch für sich genommen nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.Das [X.] glaubt den Angaben der Nebenklägerin zum [X.]. Dagegen hält es ihre Angaben für widerlegt, soweit diese nochin der Hauptverhandlung "bei ihrer eindringlichen Befragung durch die [X.] Gegenüberstellung mit anderen Zeugen den Austausch von Intimitäten mitdem Angeklagten
Meta
21.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. 4 StR 489/00 (REWIS RS 2000, 457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 457
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 215/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 42/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 179/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 332/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 521/14 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren wegen schwerer Vergewaltigung: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bei Freispruch
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