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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/01vom8. August 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Verhandlung vom18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen ha-ben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],die [X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenklägerin ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Nebenklägerin [X.]wird das Urteil [X.] Köln vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,und im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen Tatengegen die [X.] Staatsangehörigen [X.]und [X.]am 9. Novemberund am 30. Dezember 1998 zugrunde. Vom Vorwurf einer weiteren Vergewalti-gung der Nebenklägerin [X.]am 8. November 1998 hat die [X.] [X.] freigesprochen.Dagegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die sie aufdie Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts [X.] -Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Be-weiswürdigung des [X.] ist nicht frei von [X.].Das Revisionsgericht ist zwar nur eingeschränkt zur Überprüfung [X.] berufen und in der Lage. Es hat die Entscheidung [X.] grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschrän-ken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. § 337 StPO) enthalten. Das ist insachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-lich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherteErfahrungssätze verstößt (st. Rspr.: [X.], 171 f.; NStZ 2000,436 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; Beweiswürdigung 2, 11,13, 14).Die Beweiswürdigung des [X.] ist lückenhaft. Freilich könnenund müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden ir-gendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der ge-botenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von [X.] des Einzelfalls ab. Wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten [X.] erheblicher Tatverdacht besteht, muß es in seine Beweiswürdigung diewesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-gen einbeziehen ([X.], 171 f. m.w.N.; für die Fälle von [X.] Aussage vgl.: BGHSt 44, 153, 158 ff.; 256 [X.] wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es weist die [X.] auf, daß dem Angeklagten zur Last gelegt war, die Nebenklägerin [X.] - 5 -sowohl am 8. November 1998 wie auch am 9. November 1998 mit Gewalt [X.] und anderen Sexualpraktiken genötigt zu haben. Das[X.] erachtete die Bekundungen der Zeugin aber nur für die [X.] 9. November 1998 als zur Überführung ausreichend. Es ist der Ansicht, [X.] der Zeugin hinsichtlich des Geschehens am 8. November 1998 seienzur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, der sich auf einen einver-ständlichen Geschlechtsverkehr berufen hat, nicht geeignet, weil die Aussageder Nebenklägerin in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von [X.] früheren Aussagen bei Polizei (9. und 12. November 1998) und Staatsan-waltschaft (20. August 1999) enthalte. So habe diese unter anderem erst in [X.] angegeben, daß sie freiwillig zum [X.] mitgefahren sei,der Angeklagte seine Waffe an ihren Kopf gehalten und er sie ausgezogen ha-be. Bei ihren früheren Vernehmungen habe sie bekundet, der Angeklagte [X.] mit ihr verkehrt, es sei zu einem Samenerguß auf ihren Bauch gekom-men. In der Hauptverhandlung habe sie aber an einen Samenerguß keine [X.] mehr gehabt. Einen Analverkehr habe sie bei ihrer ersten Verneh-mung verschwiegen. Wesentlich sei auch, daß sie früher fälschlicherweise er-klärt habe, noch [X.] gewesen zu sein. Für das [X.] waren letzt-endlich dafür, daß die Bekundungen der Zeugin für eine Überführung des [X.] hinsichtlich der Vorfälle am 8. November 1998 nicht ausreichen, "[X.]" die Bedenken auf Grund der Häufung der Widersprüche maßgebend. DieErklärung dieser Widersprüche durch die Zeugin genüge nicht, die Zweifel zubeseitigen. Diese würden auch verstärkt durch deren [X.]. [X.] Vorfall am 8. November 1998 seien deshalb keine sicheren Feststellungenzu treffen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen [X.] 6 -Es kann offenbleiben, in welchem Umfang der fehlenden "Aussagekon-stanz" bei der Würdigung der Aussage eines Vergewaltigungsopfers besonde-re Bedeutung zukommt (vgl. [X.], 172 f.; BGHR StPO § 261Beweiswürdigung 4; Zeuge 14), denn das [X.] hat es unterlassen, an-dere gewichtige Gründe, die für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginauch hinsichtlich des Vorfalls am 8. November 1998 sprechen könnten, in diegebotene Gesamtabwägung (vgl. [X.], 208; BGHSt 44, 153,158/159; BGHR § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1) einzubeziehen.Nicht zutreffend gewürdigt wird durch das [X.] das von ihm [X.] erachtete Verhalten der Zeugin nach dem von ihr geschilderten [X.] vom 8. November 1998. Wie die Feststellungen ergeben, war die [X.] dem Geschlechtsverkehr "sehr verstört und verängstigt", als der Ange-klagte sie zu ihrer Freundin brachte, war sie bei der Verabschiedung sehr ab-lehnend und beschimpfte ihn ([X.]), auch am nächsten Tag reagierte [X.] verstört ([X.]). Selbst wenn aus diesem Verhalten, wie die [X.] meint, "keine zwingenden Schlüsse auf eine Unfreiwilligkeit des zuvorerfolgten Geschlechtsverkehr gezogen werden können" ([X.]), hätte die-ses Verhalten, zumal ein "zwingender Schluß" nicht notwendig wäre (vgl.BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 2 m.w.N.), Anlaß zu der Prüfung seinmüssen, ob im Rahmen einer Gesamtabwägung daraus Schlüsse zum [X.] Angeklagten zu ziehen sind.Ebenso hätte nicht außer [X.] bleiben dürfen, daß der Angeklagte so-wohl bei der Tat gegen die Nebenklägerin am nächsten Tag und wie auch beider Tat gegen die Zeugin [X.]am 30. Dezember 1998 ein in Art und Weisedes Vorgehens sehr ähnliches Verhalten zeigte, wie es von der [X.] 7 -für den Vorfall am 8. November 1998 geschildert wurde. So haben diese unddie Zeugin [X.]unter anderem übereinstimmend bekundet, der Angeklagte"sei plötzlich ein anderer Mensch" [X.]") geworden, er habe eine "harteStimme" bzw. einen "bedrohlichen Ton" bekommen ([X.]). Das [X.] führt sogar ausdrücklich "die nicht nur im äußeren Geschehen, sondernauch in Einzelheiten auffallenden Ähnlichkeiten" ([X.] und 72) als einenfür den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen der Tatopfer in den [X.] sprechenden Grund an. In die Abwägung über die Glaubwürdig-keit der Nebenklägerin auch für den Vorfall am 8. November 1998 hat die[X.] aber rechtsfehlerhaft diese Feststellungen nicht einbezogen.Die Urteilsgründe belegen des weiteren kein ausreichendes Motiv dafür,warum die Zeugin die Vorfälle vom 8. November 1998 im Gegensatz zu [X.] nächsten Tag unrichtig schildern sollte. Daß ein Motiv für eine Falschaus-sage "im Eigenschutz" ([X.] und 57) liegen könnte, legen die [X.] nicht nahe. Angesichts der Tat vom nächsten Tag bestand auch unter Be-rücksichtigung des Kulturkreises, aus dem die Nebenklägerin stammt, für einen"Eigenschutz" kein Anlaß [X.] -Der Senat kann nicht ausschließen, daß das [X.] bei ausrei-chender Berücksichtigung auch der außerhalb der Zeugenaussage liegendenGründe zu einer Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich der Vorgängeam 8. November 1998 gekommen wäre. Die Sache muß deshalb, soweit [X.] freigesprochen worden ist, nochmals verhandelt werden.[X.] Detter Bode [X.] Elf
Meta
08.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 215/01 (REWIS RS 2001, 1679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1679
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