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PDF anzeigen[X.]/02vom8. Oktober 2002in der [X.] u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2002 [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der [X.] unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirk-sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechts-mittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, dieausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führenkönnen, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat dieUnzulässigkeit der vom Angeklagten eingelegten Revision zur Folge. Erschließt- 3 -zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. [X.] kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen,wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.[X.]Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 1 StR 326/02 (REWIS RS 2002, 1278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1278
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