Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 1 StR 326/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1278

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom8. Oktober 2002in der [X.] u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2002 [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der [X.] unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirk-sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechts-mittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, dieausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führenkönnen, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat dieUnzulässigkeit der vom Angeklagten eingelegten Revision zur Folge. Erschließt- 3 -zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. [X.] kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen,wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.[X.]Wahl [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 326/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 1 StR 326/02 (REWIS RS 2002, 1278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1278

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.