Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2010, Az. NotZ 19/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 6139

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[X.] BESCHLUSS [X.] 19/09 Verkündet am: 7. Juni 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Einkommensergänzung für das [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 28. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen [X.] verpflichtet wird, an den Antragsteller weitere 91,59 • zu zahlen, und sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller neu zu bescheiden, nur auf einen möglichen Mehrbe-trag von [X.] • bezieht. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-statten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.200,04 •. - 3 - Gründe: [X.] Der 1957 geborene, verheiratete Antragsteller ist Notar in [X.]([X.]). Er beantragte für das Kalenderjahr 2008 eine Einkommensergän-zung nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 1 Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2009 dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Bemessung der Einkommensergänzung die von ihrem früheren Verwaltungsrat im [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und durch Beschluss des neu gewählten Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 bestätigte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde, der als Art. 2 in die am 24. Oktober 2007 beschlossene und am 6. Juni 2008 in [X.] getretene neu erlassene Hauptsatzung übernommen wurde. Hiernach war einem Notar eine Einkom-mensergänzung zu gewähren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in ei-nem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der [X.] in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der [X.] im [X.] mit gleichem Familienstand zurückblieb. Vor der Neufassung zum 1. Januar 2005 war demgegenüber Ver-gleichsmaßstab die [X.] eines [X.] Richters am Amtsgericht gleichen Lebensalters und Familienstands wie der Notar. 2 Weiterhin erkannte die Antragsgegnerin die Beschaffung mehrerer Fach-bücher sowie eines Abflammgeräts und einer Grasschere nicht als notwendige Berufsausgaben an. 3 - 4 - Gegen den Einkommensergänzungsbescheid hat der Antragsteller [X.] auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat hierauf den angefochtenen Bescheid wegen eines möglichen Anspruchs auf Einkom-mensergänzung von bis zu 21.935,51 • aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] neu zu bescheiden. 4 Zur Begründung hat es auf seinen Beschluss vom 29. Mai 2009 in dem dieselben Beteiligten betreffenden Parallelverfahren [X.], das die Ein-kommensergänzung für 2007 zum Gegenstand hatte (siehe hierzu Senatsbe-schluss vom 7. Juni 2010 - [X.] 9/09), Bezug genommen. Die die Beschlüsse aus dem [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2007 bestätigende, am [X.] getroffene und durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 auch für den [X.]raum ab dem 6. Juni 2008 übernommene Satzungsentscheidung, die Be-messungsgrundlage für die Einkommensergänzung auf die [X.] (Ost) in der Eingangsstufe abzusenken, sei mangels erneuter, eigener Ermes-sensausübung des neu gewählten Verwaltungsrats der Antragsgegnerin [X.]. Sie sei frei von [X.] nachzuholen. Auf dieser Grundlage sei der Antragsteller wegen der Differenz zwischen der [X.] eines säch-sischen Richters in der Eingangsstufe und dem [X.]-Gehalt eines Richters mit gleichem Lebensalter wie der Antragsteller in Höhe von [X.] • neu zu be-scheiden. Erfolg habe der Antrag auch hinsichtlich der Kosten für den Erwerb [X.]™schen Notarhandbuchs in Höhe von 91,59 •. Damit sei der angefoch-tene Einkommensergänzungsbescheid wegen eines möglichen Mehrbetrags von 21.935,51 • aufzuheben und der Antragsteller insoweit neu zu bescheiden. Ohne Erfolg bleibe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich auf die Erstattung von Kosten für weitere Fachliteratur und die Gartengeräte [X.]. 5 - 5 - Gegen diesen Beschluss des [X.]s hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Sache sei bereits zu seinen Gunsten entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin habe ihr Satzungser-messen fehlerhaft ausgeübt, so dass die Satzungsänderung nichtig sei. Damit gelte die frühere Satzung fort, nach der ihm eine Einkommensergänzung zuste-he, die auf der Grundlage des [X.] eines [X.] Richters gleichen Lebensalters und Familienstands zu berechnen sei. Die Antragsgegnerin habe bei Erlass des [X.] insoweit kein Ermessen mehr. Im Übrigen tritt er der Ansicht des [X.]s zur Berücksichti-gungsfähigkeit der nicht anerkannten Kosten für die Beschaffung von Fachbü-chern und Gartengerätschaften entgegen. 6 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, der am 5. Januar 2010 vom [X.] als Aufsichtsbehörde ge-nehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 bekannt gemacht wurde, hat der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin um einen Absatz 2 ergänzt. Hiernach gilt für den [X.]raum vom 6. Juni 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut: 7 "Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der [X.] in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe gem. § 2 Abs. 1 der [X.] im [X.] mit gleichem Famili-enstand zurück, so gewährt ihm die [X.] eine Ein-kommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages." I[X.] - 6 - Das Verfahren richtet sich gemäß § 118 Abs. 3 [X.] nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Bestimmungen. Die hiernach gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] a.F.), in der Sache jedoch weitgehend unbegründet. 8 1. Die Antragsgegnerin ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller für das [X.] eine Einkommensergänzung auf der Grundlage der [X.] eines [X.] Richters gleichen Lebensalters zu gewähren. Die Sache ist insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif. 9 a) Entgegen der der Beschwerdebegründung des Antragstellers [X.] liegenden Ansicht ist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht dadurch gleichsam "verbraucht", dass ihr Verwaltungsrat 2004 und 2007 die [X.] für die Einkommensergänzung auf die Besoldung eines säch-sischen Richters der Besoldungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe begrenzt hat und die betreffenden Beschlüsse - aus jeweils unterschiedlichen Gründen - nichtig sind (siehe aber zur grundsätzlichen, vorübergehenden Fortgeltung der bis zur Beschlussfassung vom 10. Januar 2007 durch den neu gewählten [X.] erlassenen Satzungen Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - [X.] 105/07 - juris Rn. 11 ff), so dass für das [X.] zwingend die ursprüngliche Satzungsbestimmung über die Höhe der Einkommensergänzung anzuwenden wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob der Auffassung des [X.]s zur Unwirksamkeit der [X.] vom 10. Januar und 24. Oktober 2007 überhaupt beizupflichten ist. Die Nichtigkeit der Beschlüsse, die der Senat für die im Jahr 2007 erlassenen zugunsten des Antragstellers unterstellt, führt im Gegensatz zu dessen Ansicht nicht notwendig 10 - 7 - dazu, dass ihm für das [X.] eine Einkommensergänzung auf der [X.] der vorherigen, für ihn günstigeren Fassung des Art. 15 Abs. 1 der [X.] zu gewähren ist. Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht daran gehindert, durch einen neuen Satzungsbeschluss auch für den hier in Rede stehenden [X.]raum rückwirkend die Bemessungsgrundlage für die Einkom-mensergänzung abzusenken. Sie hat ihren Willen, von dieser Möglichkeit für das Kalenderjahr 2008 Gebrauch zu machen, mittlerweile auch durch den [X.] ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 bekundet. Auf der Basis einer solchen neuen Satzungsbestimmung kann die Antragsgegnerin sodann anstelle des teilweise vom [X.] aufgehobenen Bescheids vom 28. Januar 2009 einen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage inhaltsgleichen erlassen. b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 ([X.] 55/07 - [X.], 132, 133 Rn. 14 f) ausgeführt, dass es der [X.]sgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommensergänzung gegen-über der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern. 11 Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufsein-kommen der Notare zu ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist (§ 113 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Die Einkommensergänzung dient, anders als die Besoldung der Rich-ter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten. Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch den geringen Geschäftsanfall eines kleineren [X.] - 8 - riats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 [X.]) begrenzt sind. Außerdem soll die Einkommenser-gänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewähr-leisten. Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den sat-zungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung des notwendigen Vertrauens-schutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren gewährte Einkommensergän-zung zu verringern (Senat aaO, Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller kann [X.], wie er wohl auch selbst nicht verkennt, nicht beanspruchen, dass die [X.] der Einkommensergänzung in der bisherigen Höhe auf Dauer unangetastet bleibt. [X.]) Die Antragsgegnerin kann eine solche Absenkung auch noch nach Ablauf des Jahres, für das die Einkommensergänzung zu gewähren ist, durch nachträglichen Satzungsbeschluss vornehmen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit für den Betroffenen nachtei-ligen Bestimmungen auch für in der Vergangenheit liegende [X.]räume erlassen werden können, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden (z.B. [X.], 129, 131 f; BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. April 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1189 Rn. 13). Dies hat der Senat insbesondere auch für die Satzungen der Antragsgegnerin entschieden (siehe Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - [X.] 105/07 - juris Rn. 26 zur Abgabensatzung). Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit der neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist 13 - 9 - (BVerwGE aaO) und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Senat aaO). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Verwaltungsrat der [X.] hatte bereits 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Absenkung des Vergleichsmaßstabs für die Einkommensergänzung beschlossen, die ent-sprechende Änderung der Satzung durch Beschluss vom 10. Januar 2007 mit Wirkung zum 1. Januar desselben Jahres bestätigt und die Satzungsbestim-mung durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 inhaltlich unverändert in die neu gefasste Hauptsatzung übernommen. Zwar sind die Satzungsänderung aus dem [X.] und - nach Ansicht des [X.]s - auch die [X.] des Verwaltungsrats vom 10. Januar und 24. Oktober 2007 nichtig. Die Unwirksamkeit beruht jedoch nicht darauf, dass die vorgesehene Verringe-rung der Bemessungsgrundlage der Einkommensergänzung insgesamt unzu-lässig wäre (vgl. soeben aa). Vielmehr waren für die Beschlüsse im [X.] verfassungsrechtliche Mängel der Rechtsgrundlage (siehe [X.], [X.] vom 29. Mai 2009 in dem Parallelverfahren [X.] [= [X.] 9/09], S. 9 unter Bezugnahme auf [X.] 111, 191) und für die 2007 ergangenen [X.] die unterlassene aktuelle Prognose über die Ausgaben- und Beitragsentwicklung sowie - nach anderen Entscheidungen der Vorinstanz - hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 das Fehlen einer Übergangsregelung (vgl. hierzu [X.] aaO S. 3) maßgebend. Dem Antragsteller war deshalb seit 2004 bekannt, dass die Antragsgegnerin unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das [X.] für die Einkommensergänzung abzusen-ken. Weiter wusste er, dass dies lediglich aus Gründen scheiterte, die, [X.] für die [X.] ab 2007, nicht in der inhaltlichen Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens lagen, sondern dies auf behe[X.]aren Satzungsmängeln beruhte. Aus diesem Grunde musste der Antragsteller damit rechnen, dass die [X.] - 10 - nerin - die auch die berechtigten Interessen der Notare in den Blick zu nehmen hat, aus deren Beiträgen in die Einkommensergänzung aufgebracht wird - nach den gescheiterten [X.] ihre Absicht weiterverfolgt und diese dadurch verwirklicht, dass sie durch neue Satzungsbestimmungen die früheren, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassenen mit Rückwirkung ersetzt. c) Die Antragsgegnerin hat im Übrigen diese Absicht nunmehr durch den Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 in die Tat umgesetzt und - auch mit Rückwirkung auf das Kalenderjahr 2008 - die Einkommensergänzung auf das Gehalt eines [X.] Richters am Amtsgericht mit der Besol-dungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe begrenzt. Ob die entsprechende Sat-zungsänderung wirksam ist, wogegen nach vorläufiger Würdigung des Senats derzeit nichts spricht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der angefochtene Bescheid vom 28. Januar 2009 hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für die Einkommensergänzung nunmehr in dem vorge-nannten Satzungsbeschluss eine ordnungsgemäße Grundlage hätte, könnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung insoweit nicht zurückweisen, da die Antragsgegnerin gegen den auf Neubescheidung erkennenden Beschluss des [X.]s kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sollte hingegen der [X.] vom 5. Oktober 2009 immer noch keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Absenkung der Einkom-mensergänzung darstellen, wäre der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gründen nicht daran gehindert, nochmals einen erneuten Satzungsbeschluss zu erlassen, durch den der etwaige Mangel mit Rückwir-kung auf das [X.] geheilt würde. 15 - 11 - 2. Begründet ist die sofortige Beschwerde, soweit das [X.] die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beschaffung [X.]™schen Notar-handbuchs anerkannt hat. Die Sache ist hinsichtlich dieser Position entschei-dungsreif, da der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zusteht. Aus diesem Grunde war sie wegen 91,59 • bereits zur Zahlung und nicht nur zur Neube-scheidung zu verpflichten. 16 3. Unbegründet ist das Rechtsmittel hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der übrigen Fachliteratur und der Gartengeräte. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin Bezug. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das Praxishandbuch der Antragsgegnerin nur eine Ge-setzessammlung sei und deshalb entgegen der Ansicht des [X.]s nicht an die Stelle des "[X.]Bühling" treten könne, ist ergänzend anzumer-ken, dass die Vorinstanz auf diesen Gesichtspunkt nicht tragend abgestellt, ihn vielmehr nur ergänzend herangezogen hat. Entscheidend ist die auch vom [X.]steller nicht angegriffene Erwägung, dass das nicht als notwendige
17 - 12 - Berufsausgabe anerkannte Formularbuch nur der Arbeitserleichterung dient und daher sein Erwerb nicht für die Berufsausübung erforderlich ist. Galke [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - [X.] 1/09 -

Meta

NotZ 19/09

07.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2010, Az. NotZ 19/09 (REWIS RS 2010, 6139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6139

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