Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 925/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 5853

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2008 - 14 [X.] 1732/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2007 - 2 [X.]/07 [X.] - wegen der Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 a) [X.] in Höhe von 100,00 Euro zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2007 - 2 [X.]/07 [X.] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

3. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, aufgrund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag tarifvertraglich geregelte [X.]inmalzahlungen zu leisten.

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1982 bei der Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des [[X.].] der [[X.].]. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden.

3

Der Arbeitsvertrag vom 19. April 1982 lautet, soweit von Interesse:

        

„§ 5        

        

Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des [[X.].] in der jeweils gültigen Fassung.

        

§ 6      

        

Herr P erhält monatliche Bezüge nach [[X.].] [X.].

        

Für die Gewährung von Zuwendungen gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des [[X.].].

        

…       

        

§ 7      

        

…       

        

Auf die §§ 9 (Schweigepflicht), 10 (Belohnung und Geschenke), 11 (Nebentätigkeit), 12 (Versetzung und Abordnung), 14 (Schadenshaftung) und 70 (Ausschlußfristen) des [[X.].] wird ausdrücklich hingewiesen.“

4

Die Beklagte zahlte dem Kläger auch zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe [[X.].] der Anlage 1a zum [[X.].] und wandte dabei die vom [[X.].] und der [[X.].] ([[X.].]) vereinbarte Vergütungsordnung an.

5

Am 8. Juni 2006 vereinbarten die [[X.].] einerseits und die [[X.].] ([[X.].]) sowie die [[X.].] andererseits den Tarifvertrag über [X.]inmalzahlungen für die [[X.].] und 2007 ([[X.].]). Dieser lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Geltungsbereich           

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge

                 

a)    

[[X.].]es-Angestelltentarifvertrag ([[X.].]),

        

…       

                 

fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) fallen, ...

        

…       

        

§ 2 [X.]inmalzahlung           

        

(1)     

Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende [X.]inmalzahlungen:

                 

a)    

Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen

                          

VergGr. [X.] bis Vc

        
                          

VergGr. [[X.].]. I bis Va,

150 [X.]uro

                          

[X.]. 1 bis 8a

        
                          

VergGr. [X.] bis [X.],

        
                          

VergGr. I[[X.].],

        
                          

VergGr. [X.] nach Aufstieg aus VergGr. [X.] und künftiger Zuordnung zur [X.] 12,

100 [X.]uro

                          

VergGr. [[X.].]. VI bis [X.][X.], [X.]. 9

        
                          

VergGr. [X.] (ohne Aufstieg aus VergGr. [X.]),

50 [X.]uro

                          

VergGr. [[X.].] bis I

        
                          

als [X.]inmalzahlung ausgezahlt.

                 

b)    

Mit den Bezügen für Jan[X.]r 2007 werden in den [X.]ntgeltgruppen

                          

[X.] 1 bis [X.] 8

310 [X.]uro

                          

[X.] 9 bis [X.] 12

210 [X.]uro

                          

[X.] 13 bis [X.] 15

60 [X.]uro

                          

als [X.]inmalzahlung ausgezahlt.

                 

c)    

Mit den Bezügen für September 2007 werden in den [X.]ntgeltgruppen

                          

[X.] 1 bis [X.] 8

450 [X.]uro

                          

[X.] 9 bis [X.] 12

300 [X.]uro

                          

[X.] 13 bis [X.] 15

100 [X.]uro

                          

als [X.]inmalzahlung ausgezahlt.

        

…       

        

(4)     

Voraussetzung für den Anspruch auf die [X.]inmalzahlung ist ein [X.]ntgeltanspruch (Vergütung/Lohn/[X.]ntgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder [[X.].]ankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen [X.]. …

        

…       

        

§ 4 In-[[X.].]-Treten           

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in [[X.].]. …“

6

Bereits am 9. Febr[X.]r 2005 hatten die [[X.].]esrepublik Deutschland und [[X.].] den Tarifvertrag über [X.]inmalzahlungen für die [X.], 2006 und 2007 für den Bereich des [[X.].]es (TV [X.]inmalzahlungen-[[X.].]) vereinbart, der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„§ 1 Geltungsbereich           

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge

        

a)    

[[X.].]es-Angestelltentarifvertrag ([[X.].]),

        

… oder

        

die ab dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, einschließlich der zuvor unter die Buchstaben e bis j fallenden Beschäftigten.

        

§ 2 [X.]inmalzahlung für Angestellte und Arbeiter           

        

(1)     

Die unter § 1 Buchst. a bis d fallenden Personen erhalten für die [X.], 2006 und 2007 jeweils eine [X.]inmalzahlung in Höhe von 300,00 [X.]uro, die in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt wird:

                 

a)    

[X.] in Höhe von jeweils 100,00 [X.]uro mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005.

                 

b)    

In den Jahren 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150,00 [X.]uro mit den Bezügen für die Monate April und Juli der [[X.].] und 2007.

                 

Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Unterabsatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/Lohn/[X.]ntgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder [[X.].]ankenbezüge) gegen einen der unter den in § 1 Buchst. a bis d genannten Tarifverträge fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers [[X.].]ankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. …“

7

Nach vergeblicher Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TV [X.]inmalzahlungen-[[X.].] für die [X.], 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 900,00 [X.]uro in einem Schreiben vom 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. [X.]r hat zunächst die Auffassung vertreten, der „Tarifvertrag öffentlicher Dienst“ finde aufgrund der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag Anwendung. Im Laufe des Rechtsstreits hat er sich sodann auf die Anwendung des [[X.].] berufen. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss eine Gleichstellung des [X.] mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewollt. Die Klausel sei dynamisch ausgestaltet und dürfe daher nicht als nur noch statisch wirkende Verweisung auf den [[X.].] ausgelegt werden.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 [X.]uro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100,00 [X.]uro ab dem 1. August 2006 sowie aus 150,00 [X.]uro ab dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel verweise nur auf den [[X.].], nicht aber auf den [X.], [X.] oder [[X.].]. [X.]ine [X.] bestehe nicht. Die arbeitsvertragliche Bestimmung enthalte nicht die mögliche und übliche Verweisung auf die den [[X.].] ersetzenden Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien hätten auch keine Gleichstellungsabrede oder Tarifwechselklausel vereinbart. Selbst bei Vorliegen einer [X.] bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Fortschreibung des Parteiwillens. Bei der Tarifreform im öffentlichen Dienst handele es sich um einen vollständigen Wechsel des Tarifsystems, der den Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bekannt gewesen sei und den sie auch nicht gewollt hätten.

Das Arbeitsgericht hat - unter rechtskräftiger Abweisung darüber hinaus erstinstanzlich noch geltend gemachter Zahlungsansprüche in Höhe von 650,00 [X.]uro - der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Die dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochene Einmalzahlung in [X.]öhe von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 steht ihm nicht zu. Der Anspruch ist zwar entstanden, mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch den Kläger jedoch verfallen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das [X.] ist zu Recht von der Anwendbarkeit des [X.] ausgegangen. Nach dessen § 2 Abs. 1 Buchst. b) hat der Kläger für den Bezugsmonat Januar 2007 einen Anspruch auf Zahlung von - mindestens - 150,00 Euro.

I. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die [X.] im Arbeitsvertrag der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin auszulegen ist, dass auf das Arbeitsverhältnis nach der Tarifreform im öffentlichen Dienst die [X.]eiligen von der [X.] abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden seien. [X.]ierzu gehöre auch der [X.]. Aus dessen § 2 Abs. 1 ergebe sich der Anspruch des [X.] auf die Zahlung von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 sowie von 150,00 Euro für den Bezugsmonat Januar 2007.

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Den Anspruch auf Zahlung von 150,00 Euro für den Bezugsmonat Januar 2007 hat das [X.] zwar mit zutreffender Begründung für gegeben erachtet. Soweit der Kläger 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 verlangt, hat das [X.] jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der zunächst entstandene Anspruch nicht verfallen sei.

1. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung von 100,00 Euro nebst Zinsen für den Bezugsmonat Juli 2006 ist zwar zunächst entstanden, mangels Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist aus § 70 [X.] jedoch verfallen. Das Schreiben des [X.] vom 12. Juni 2006 konnte den erst im Juli 2006 entstehenden Anspruch nicht wirksam geltend machen. Nach Entstehen des Anspruchs ist eine Geltendmachung innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten gem. § 70 [X.] nicht erfolgt.

a) Der Anspruch des [X.] auf Zahlung von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 ist zunächst entstanden.

aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien sollte sich ausweislich der [X.] im Arbeitsverhältnis nach dem „[X.]“ in seiner [X.]eils gültigen Fassung richten. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass sie zunächst zeitdynamisch auch die den [X.] ([X.]) ergänzenden Tarifverträge in Bezug nahm. Soweit hier unterschiedliche Ergänzungstarifverträge für den Bereich des [X.] einerseits und den Bereich der [X.] andererseits geschlossen wurden, sollten nach zutreffender Auslegung der [X.] die für den Bereich der [X.] geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

(1) Das [X.] hat die [X.] in § 5 des Arbeitsvertrages rechtsfehlerfrei als zeitdynamische Verweisung ausgelegt. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass „die Bestimmungen des [X.]s in der [X.]eils gültigen Fassung“ gelten. Weiter stützt sich das [X.] zu Recht auf die bisherige Vertragspraxis, die jedenfalls dann zur Auslegung der Klausel herangezogen werden kann, wenn sie - wie hier - Rückschlüsse auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden [X.] der Parteien zulässt (vgl. [X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] § 2 Firmentarifvertrag Nr. 9; 25. Oktober 2000 - 4 [X.] - [X.]E 96, 177, 185). Die Beklagte berücksichtigte in der Vergangenheit die Vergütungserhöhungen durch die [X.]eiligen Vergütungstarifverträge.

(2) Weiter geht das [X.] zutreffend davon aus, dass die [X.] dahingehend auszulegen ist, dass sie auch die den [X.] „ergänzenden“ Tarifverträge erfasste. Der [X.] selbst regelte die [X.]öhe der Vergütung nicht. Die [X.]eilige dem Kläger zu zahlende und gezahlte Vergütung ergab sich - und ergibt sich - erst aus den einzelnen zum [X.] vereinbarten Vergütungstarifverträgen. Unter anderem durch deren [X.]eilige Anwendung im Arbeitsverhältnis der Parteien gab die Beklagte den Willen zu erkennen, nicht nur den [X.] selbst, sondern auch die ihn ergänzenden Tarifverträge anzuwenden. Dies folgt außerdem aus § 6 des Arbeitsvertrages. Danach „gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des [X.]s“ auch „für die Gewährung von Zuwendungen“. Selbst wenn man mit der Beklagten den Begriff  „[X.]“ mit dem Tarifvertrag [X.] gleichsetzt, folgten aus diesem - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung gemäß § 39 [X.] - keine Ansprüche auf „Zuwendungen“ (vgl. zu einer solchen Verweisung auch [X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] -). Der [X.] verweist auch nicht auf andere Tarifverträge, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Zuwendungen gewährt vielmehr der den [X.] ergänzende Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973. Ginge man davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien ausschließlich die Anwendbarkeit des [X.] gewollt haben, wäre der Verweis auf die Gewährung von Zuwendungen in § 6 des Arbeitsvertrages widersprüchlich.

(3) Das [X.] ist ferner - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Parteien mit ihrer [X.] im Zweifel an einem Arbeitsverhältnis orientieren wollten, das den Tarifregelungen der Länder unterliegt. Die Bezugnahme auf die tariflich geregelten Arbeitsbedingungen im kommunalen Bereich scheidet aus, weil die Arbeitsvertragsparteien - wie dargelegt - immer die Vergütungsregelungen für den Tarifbereich [X.] angewandt haben, niemals jedoch die Bestimmungen für den Bereich der [X.]. Aber auch die Bezugnahme auf die Tarifregelungen des [X.] kommt nicht in Betracht. Soweit [X.] und Länder unterschiedliche Regelungen für einen Zeitraum getroffen haben, in dem der [X.] nicht außer [X.] getreten ist, sind daher auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelungen für die Länder anzuwenden. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis bereits aus einer unmittelbaren Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisung folgt oder - wie es das [X.], ausdrücklich allerdings erst für den Zeitraum ab dem 1. November 2006, dem Inkrafttreten des [X.] für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006, angenommen hat - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Wege der nachträglichen Lückenfüllung.

(a) Es spricht zwar mehr dafür, die [X.] unmittelbar auszulegen. Der [X.] war zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im Juli 2006 im Bereich der Länder noch das geltende Tarifwerk; die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Länder wurden bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. November 2006 vom [X.] gestaltet. Von dem Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungslücke bereits im Juli 2006 auszugehen, gibt es keinen Anlass. Die Verweisung erfolgte auf das Tarifwerk des [X.] in der für [X.] und Länder geltenden Fassung. Dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] zum 1. Oktober 2005 eine Lücke entstanden wäre, könnte nur dann angenommen werden, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, dass die Parteien des Arbeitsvertrages sich im Zweifel an den Arbeitsbedingungen für die Angestellten des [X.] und nicht derjenigen für die Angestellten der Länder orientieren wollten. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist dies insbesondere im [X.]inblick auf die regionale Tätigkeit der Beklagten nicht anzunehmen. Es handelt sich bei der Beklagten nicht um einen bundesweit agierenden Arbeitgeber, sondern um eine auf die Region [X.] bezogene Rechtspersönlichkeit.

(b) Aber selbst dann, wenn man von einer schon zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen vertraglichen Regelungslücke ausgehen wollte, wäre sie mit dem selben Ergebnis im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

(aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, [X.] BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 26; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, aaO).

(bb) Die Annahme einer Regelungslücke kann sich vorliegend auf eine von den Parteien nicht mitgedachte Entwicklung der tariflichen Verhältnisse berufen. Die dynamische Ausgestaltung der Bezugnahme auf den „[X.] in der [X.]eils gültigen Fassung“ zeigt den Willen der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst - hier: des [X.] und der Länder - auszurichten. Wie oben unter II 1 a) aa) dargelegt, haben die Parteien eine zeitdynamische Bindung an den [X.]eiligen [X.] und die ihn ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden werden, die für die Arbeitnehmer gelten, die normativ von den in Bezug genommenen Tarifverträgen erfasst werden.

Eine Regelungslücke im Arbeitsvertrag der Parteien läge ab dem 1. Oktober 2005 vor, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bedacht haben, dass der [X.] zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch im Bereich der [X.], nicht mehr dagegen im Bereich des [X.] normativ gelten könnte, weshalb für diesen Fall eine Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages fehlt. Durch die weitestgehende Ersetzung des [X.] für den Bereich des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-[X.]]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-[X.]], [X.]. vom 13. September 2005) könnte der Arbeitsvertrag insofern lückenhaft geworden sein, als nunmehr für die dem arbeitsvertraglichen Wortlaut nach einheitlich in Bezug genommenen tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse in [X.] und Ländern unterschiedliche tarifliche Bedingungen geregelt waren.

([X.]) Bei der Schließung einer [X.] durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet einen an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Auszugehen ist dabei von der [X.]. Lässt sich aus deren Wortlaut nicht zweifelsfrei feststellen, ob die im Bereich der Länder über den 1. Oktober 2005 hinaus weiter geltenden Regelungen des [X.] oder ab diesem Zeitpunkt die neuen und den [X.] ablösenden Regelungen des [X.] Anwendung finden sollen, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. ausf. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - [X.], [X.]/[X.] 2010, 116; zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des [X.] [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 26, aaO).

([X.]) Auch für die ergänzende Vertragsauslegung ist auf die räumliche Orientierung der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten abzustellen. Die größere regionale Nähe spricht in einem solchen Fall für die Annahme der Orientierung an den Arbeitsbedingungen der örtlichen Landesbediensteten und nicht an denjenigen des [X.]. Eine aufgrund des Geschäftsbereichs der Beklagten möglicherweise noch näher liegende Orientierung an den [X.]n der [X.] scheidet aufgrund der insoweit eindeutigen und für die Auslegung der [X.] bereits herangezogenen Vertragspraxis der dynamischen Orientierung an den [X.]-Vergütungstabellen aus. Da für eine Inbezugnahme gerade der Tarifregelungen der [X.]angestellten kein Anhaltspunkt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist und da die Revision gerade nicht darauf abstellt, es seien nicht die Bedingungen der Länder, sondern die des [X.] in Bezug genommen, ist die vom [X.] vorgenommene ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages dahingehend, dass im Zweifel die Tarifbedingungen der Angestellten der Länder für den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien maßgebend sein sollten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

bb) Die Regelung der Einmalzahlungen im [X.] stellt sich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. November 2006 als eine den [X.] ergänzende tarifliche Vergütungsregelung dar.

(1) Der [X.] ist eine Übergangsnorm zur Regelung der tariflichen Entgelterhöhungen in den Jahren 2006 bis 2008. Bei den dort für die [X.] und 2007 bestimmten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Entgelterhöhungen, da in diesen Tarifrunden keine tabellenwirksamen Vergütungserhöhungen vereinbart wurden (vgl. dazu ausf. [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 57 ff. [X.], [X.] BGB § 157 Nr. 38).

(2) Der personelle Geltungsbereich des [X.] erstreckt sich ua. auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a) [X.]).

(3) Die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) [X.] sollte mit den Bezügen für Juli 2006 ausgezahlt werden. Dieser Zeitpunkt lag noch vor Inkrafttreten des [X.] am 1. November 2006. Soweit die tarifgebundenen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht dem [X.] unterfielen, etwa weil sie Beschäftigte von Mitgliedern der [X.] waren, war für sie zu diesem Zeitpunkt der [X.] noch voll wirksam. Dementsprechend sind die Bezugsgrößen in dieser ersten Sonderzahlung für Juli 2006 noch an den in der Anlage 1a zum [X.] festgelegten Vergütungsgruppen orientiert. Erst die [X.]öhe der nächsten, in § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.] geregelten Zahlungen zum Januar 2007 richtet sich in der [X.]öhe nach den - seit dem 1. November 2006 - im [X.] vereinbarten [X.]n (vgl. dazu ausführlich [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 57 ff. [X.], [X.] BGB § 157 Nr. 38).

[X.]) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) [X.] werden von dem Kläger erfüllt. Er hatte nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s auch den nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] tatbestandlich vorgesehenen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag im Monat Juli 2006. Da er nach der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum [X.] in der Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert war, hat die Beklagte ihm mit den Bezügen für Juli 2006 eine Einmalzahlung von 100,00 Euro zu leisten.

b) Der Anspruch des [X.] ist aber verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 [X.] nicht eingehalten hat.

aa) Der Anspruch ist erst im Juli 2006 entstanden und gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] am 31. Juli 2006 fällig geworden. Die innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erforderliche Geltendmachung (§ 70 Satz 1 [X.]) ist nicht erfolgt. Die erste, möglicherweise als ausreichend anzusehende Geltendmachung nach der Fälligkeit des Anspruchs erfolgte durch die Zustellung der Klageschrift am 28. Juni 2007.

bb) Das von den Vorinstanzen als ausreichend angesehene Geltendmachungsschreiben vom 12. Juni 2006 konnte die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 [X.] nicht wahren. Es ist vor der Entstehung des hier streitigen Anspruchs ergangen. Die tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts den Bestand des Anspruchs voraus (22. Januar 2009 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] § 70 Nr. 39; 9. März 2005 - 5 [X.] - EzA [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 10. Juli 2003 - 6 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Aus Wortlaut und Zweck des § 70 [X.] ergibt sich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein müssen, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Vor Entstehen eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden ([X.] 22. Januar 2009 - 6 [X.] - aaO).

2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht die weitere Einmalzahlung für den Bezugsmonat Januar 2007 nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.] zu.

a) Der Kläger erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch.

b) Auf sein Arbeitsverhältnis ist seit dem 1. November 2006 der [X.] anwendbar (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 [X.]). Das ergibt sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung der von den Parteien vereinbarten [X.].

aa) Spätestens mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. November 2006 ist der Arbeitsvertrag endgültig lückenhaft geworden. Die Parteien haben beim Abschluss des Arbeitsvertrages jedenfalls nicht bedacht, dass der [X.] weder im Bereich des [X.] noch im Bereich der Länder dynamisch fortgeschrieben, sondern durch ein neues Tarifwerk abgelöst werden würde.

(1) Der Wortlaut der [X.] trägt keine Erstreckung auf den [X.] und den ihn ergänzenden [X.] (vgl. [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] BGB § 157 Nr. 38; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). § 5 des Arbeitsvertrages ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der [X.] ist keine „gültige Fassung“ des „[X.]s“ ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - aaO). Der Zusatz, dass auch die den „[X.] ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der [X.]-Kommission gebilligten [X.] enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. hierzu [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - aaO).

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Mit dieser Bestimmung werden ua. der [X.] sowie der [X.] Nr. 35 zum [X.] vom 31. Januar 2003 durch den [X.] ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 [X.] zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der [X.] und der [X.] das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien des Rechtsstreits mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt tarifliche Normqualität zukommt (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

(3) Die Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die Parteien eine unbedingte Dynamik in ihrer Bezugnahme vereinbart haben. Mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft haben sie sich der [X.] der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des [X.], die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner Regelungsbereiche verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in § 4 (betr. die Mitarbeitervertretung) und § 8 (betr. die zusätzliche Altersversorgung) des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in § 5 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 [X.] - [X.] BGB § 157 Nr. 38) - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.

(4) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke auch nicht deshalb verneint werden, weil der [X.] noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten des [X.] und der Länder in ihrer [X.]eiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen [X.] erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die [X.] zum [X.] an dessen Stelle getreten. Die mit dieser Tarifsukzession verbundene Änderung der [X.] wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten [X.]. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf [X.] werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den [X.] reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Deshalb greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

bb) Die nach den oben unter II 1 a) aa) (3) (b) dargelegten Kriterien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass der für den Bereich der Länder abgeschlossene [X.] und die hierzu weiter abgeschlossenen Zusatztarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Das ergibt sich aus der Anwendung der oben dargelegten Ausführungen, auf die verwiesen wird.

c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Einmalzahlung in [X.]öhe von 210,00 Euro aus § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.]. Das [X.] ordnet die Vergütungsgruppe [X.] [X.] zutreffend gemäß der Anlage 2 zum [X.] entweder der [X.] 9 oder 10 zu. Da der Kläger - durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung - nur den vom Arbeitsgericht insoweit zugesprochenen Betrag in [X.]öhe von 150,00 Euro geltend gemacht hat, darf ihm auch nicht mehr zugesprochen werden.

d) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger durch Erhebung der Klage den Anspruch auf die (zweite) mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.] in [X.]öhe von 150,00 Euro innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem TV Einmalzahlungen-[X.] durch die Klage vom 11. Juni 2007 erfasst - zwar nicht nach dem prozessualen [X.], aber nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist - auch Einmalzahlungen nach dem [X.]. Die Klage ist am 28. Juni 2007 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche zugestellt worden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.] wird die Einmalzahlung „mit den Bezügen für Januar 2007“ ausgezahlt und war demnach gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] am 31. Januar 2007 fällig. Der für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich dabei aus §§ 288, 286 BGB.

III. [X.] ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die vom Kläger nicht angegriffene Teilabweisung der ursprünglich erhobenen Klage durch das Arbeitsgericht zu berücksichtigen war.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Bepler
Zugleich für den ehrenamtlichen
Richter Jürgens, der wegen
des Endes seiner Amtszeit an einer
Unterzeichnung verhindert ist.    

        

    Grimm    

                 

Meta

4 AZR 925/08

16.06.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 24. Oktober 2007, Az: 2 Ca 269/07 Ö, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 925/08 (REWIS RS 2010, 5853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5853

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Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 991/16

5 Sa 685/17

10 Sa 817/16

9 Sa 905/16

9 Sa 906/16

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