Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. 4 StR 332/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1048

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[X.] StR 332/03vom23. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 7. April 2003a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes invier Fällen, der versuchten Vergewaltigung und dersexuellen Nötigung schuldig [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten des "sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in 2 Fällen [Fälle [X.] und 2], davon einmal in Tateinheit mitversuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes [Fall [X.]] und [X.] Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes [[X.]], des- 3 -weiteren des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen [Fälle [X.] und 4],der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung [[X.]]und [der] sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung [[X.]]" schul-dig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren undsechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Geschädigten im [X.] Ansprüche zuerkannt.Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Ände-rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgeführt hat, war hinsichtlich des in den Fällen [X.] und 2 [X.] jeweils [X.] abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits Verfolgungsverjährungeingetreten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte - wie der [X.] im einzelnen dargelegt hat - im Fall [X.] nicht des versuchten schwerensexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sondern des vollendeten sexuellen Miß-brauchs eines Kindes schuldig gemacht; im [X.] hat in der Urteilsformel derZusatz "schwer" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), im [X.] der [X.] abge-urteilte Vorwurf der sexuellen Nötigung und im [X.] die [X.]e Ver-urteilung wegen Vergewaltigung zu entfallen. Auf Antrag des [X.] ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPOsteht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geän-derten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen [X.] 4 -2. Die Schuldspruchänderung berührt zwar unmittelbar nur die in denFällen [X.], 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der [X.] hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichterim Hinblick auf die Verknüpfung der Taten [X.] bis 4 Gelegenheit zu geben,auch die in den Fällen [X.] und 4 verhängten Einzelstrafen neu zu bemessen.Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 332/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. 4 StR 332/03 (REWIS RS 2003, 1048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1048

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