Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZR 159/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4940

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 159/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 309.536,10 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Der Zedent hat im Rahmen der Anhörung der Prozessparteien (§ 141 ZPO) auf eine Frage des Gerichts hinsichtlich der inneren Überlegungen der Parteien bei Unterzeichnung der als Praxisübernah-mevertrag benannten Abrede geantwortet. Das Berufungsgericht ist im [X.] - 3 - gressverfahren mit einzelfallbezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass für den Beklagten zu 1 keine Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom Zedenten abgegebenen Erklärung zu zweifeln. Unter diesen Umständen ist kein Raum für die von der Beschwerde geltend gemachten Hinweispflichten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Raebel [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 U 4001/06 -

Meta

IX ZR 159/07

19.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZR 159/07 (REWIS RS 2009, 4940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4940

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