Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 2/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1074

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 2/14
vom

24. November 2014

in der
Disziplinarsache

wegen einer Disziplinarverfügung
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], den Richter Prof. Dr. Radtke
sowie
die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Die Berufung
des Beklagten gegen das
Urteil des Notarsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 6.
Januar 2014 wird zugelassen.

Gründe:

Der
fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige
Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Zulassungsgründe
nach §
111d Satz
2 BNotO i.V.m. §§
124 Abs.
2 Nr.
1, Nr.
3 und Nr.
4 liegen vor. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung
des Oberlandesgerichts, der Kläger habe nicht gegen den [X.] vom 21.
September 2009 ver-stoßen und daher
seine notariellen Pflichten
nicht schuldhaft
verletzt.

Galke
[X.]
Radtke

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2014 -
Not 8/13 -

1

Meta

NotSt (Brfg) 2/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 2/14 (REWIS RS 2014, 1074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1074

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