Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt([X.]) 2/14
vom
24. November 2014
in der
Disziplinarsache
wegen einer Disziplinarverfügung
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], den Richter Prof. Dr. Radtke
sowie
die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank
beschlossen:
Die Berufung
des Beklagten gegen das
Urteil des Notarsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 6.
Januar 2014 wird zugelassen.
Gründe:
Der
fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige
Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Zulassungsgründe
nach §
111d Satz
2 BNotO i.V.m. §§
124 Abs.
2 Nr.
1, Nr.
3 und Nr.
4 liegen vor. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung
des Oberlandesgerichts, der Kläger habe nicht gegen den [X.] vom 21.
September 2009 ver-stoßen und daher
seine notariellen Pflichten
nicht schuldhaft
verletzt.
Galke
[X.]
Radtke
Strzyz
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2014 -
Not 8/13 -
1
Meta
24.11.2014
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 2/14 (REWIS RS 2014, 1074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1074
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.