Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9404

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616U[X.]137.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

23. Juni 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Fremdcoupon-Einlösung
[X.] § 4 Nr. 4 (§ 4 Nr. 10 aF)
a)
Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.
b)
Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines [X.] mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.
c)
[X.] eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entschei-dung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23.
Juni 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
Koch
und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt bundesweit etwa 500 Drogeriemärkte. Marktführer im [X.] sind [X.]-drogeriemarkt mit ca.
2.900
Märkten und Ross-mann mit ca.1.900
Märkten.
Die Beklagte warb bis Mai 2014 in
folgender Weise:
Sehr geehrte Kunden,
[X.] 10% auf alles von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien können Sie jetzt hier in Ihrer [X.]-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlö-sen.*
* 10% [X.] von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien an der Kasse vorlegen und 10% Rabatt auf den Zahlbetrag ihres Einkaufs erhalten. Pro Ein-kauf kann nur ein
Coupon mit aktuellem Gültigkeitszeitraum eingelöst werden. Aktion nur gültig in [X.]. Die Firma [X.] behält sich vor, die [X.] ohne Vorankündigung zu beenden.

1
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-
3
-
Ab Mai 2014 warb die Beklagte wie folgt:
10%-[X.] von [X.], [X.] und [X.] können Sie jetzt in Ihrer [X.]-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen!*
* [X.] an der Kasse vorlegen und Rabatt auf den Zahlbetrag Ihres Einkaufs erhalten. Pro Einkauf kann nur ein Coupon mit aktuellem Gültigkeitszeitraum eingelöst werden. Aktion nur gültig in [X.]. Die Firma [X.] behält sich vor, die Aktion jederzeit ohne Vorankündigung zu beenden.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], hält diese Werbung für unlauter, weil sie
Mitbewerber
behindere und Verbraucher
irreführe. Nach erfolgloser Abmahnung
hat sie
beantragt,
1.
es der [X.] unter Androhung
bestimmter
Ordnungsmittel zu untersa-gen, geschäftlich handelnd wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
a)
"10% [X.] von [X.], [X.] und [X.] können Sie jetzt hier in Ihrer [X.]-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen"
und/oder
b)
"[X.] 10% auf alles von anderen Drogeriemärkten und Par-fümerien können Sie jetzt hier in Ihrer [X.]-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen."
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 246,10

st Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §
247 BGB seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen
([X.], [X.], 491). Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg
geblieben
([X.], [X.], 1128). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
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-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
In beiden angegriffenen Formen sei die Werbung der [X.] keine unlautere Mitbewerberbehinderung. Eine unangemessene Einwirkung auf Kun-den, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen seien, liege nicht vor, weil der
bloße Besitz eines Gutscheins noch keine Kundenbeziehung schaffe, die dazu führe, dass die so angesprochenen Verbraucher dem werbenden Unternehmen als Kunden zuzurechnen
seien. Zudem fehle es an einer unangemessenen Einwirkung auf den Kunden. Dem Verbraucher werde nicht der Weg versperrt, den Gutschein bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen, sondern ledig-lich eine Möglichkeit aufgezeigt, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch
bei der [X.] zu erlangen. Eine unlautere Werbesabotage liege ebenfalls nicht vor. Die Beklagte schalte die Werbung ihrer Konkurrenten nicht aus und verhindere nicht, dass deren Gutscheine die potentiellen Kunden erreichten. Soweit sich die Beklagte den Druck und die Verteilung eigener Gutscheine erspare, stelle
dies
keine
gezielte Behinderung von
Wettbewerbern
dar, sondern diene der betriebswirtschaftlichen Optimierung der Werbung der [X.].
Eine unlautere Irreführung liege ebenfalls nicht vor. Der Verbraucher nehme nicht an, es
handele sich um
eine gemeinsame Werbemaßnahme meh-rerer Unternehmen. Der eindeutige Wortlaut der Werbung besage lediglich, dass die Beklagte bestimmte Gutscheine anderer Unternehmen einlöse.
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5
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I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zu
Recht angenommen, dass die beanstan-dete Werbung
nicht
als gezielte Mitbewerberbehinderung unlauter
ist.
a)
Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstande-te Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz [X.] ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4.
Februar 2016

I
ZR 194/14, [X.], 403 Rn.
9 =
[X.], 450 -
Fressnapf, mwN). Nach der bean-standeten Werbung im Jahr 2014 und vor der Entscheidung in der Revisions-instanz am 23.
Juni 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] (BGBl. 2015, S.
2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Die gezielte Mitbewerberbehinderung nach §
4 Nr.
10 [X.] aF ist nunmehr inhaltlich unverändert in §
4 Nr.
4 [X.] geregelt. Der Wortlaut der [X.] in §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] wurde dem Wortlaut der Richtlinie 2005/29/[X.] angeglichen, ohne dass dadurch eine inhalt-liche Änderung eingetreten ist. Das [X.] in §
3 Abs.
2 [X.] ist nicht anders auszulegen als die bisherige [X.] in §
3 Abs.
1, 2 [X.] aF.
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, Streitgegenstand seien allein die beiden im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Werbeformen für eine Einlösung fremder Gutscheine, nicht aber der [X.] selbst.
Nicht
zu
entscheiden
sei daher die Frage, ob es allgemein oder jedenfalls unter be-stimmten Umständen unlauter wäre, wenn die Beklagte Rabattgutscheine [X.] Unternehmen vernichtete, nachdem sie diese eingelöst habe.
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Diese auf den eindeutigen Wortlaut der Klageanträge gestützte Beurtei-lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht ange-griffen.
c)
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstan-dete Werbung der [X.]
keine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung
im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] (§
4 Nr.
10 [X.] aF) ist.
[X.]) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträch-tigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte [X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die Beeinträchti-gung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berück-sichtigung der
Interessen der
Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen
Markt-teilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st.
Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR 164/12, [X.], 393 Rn.
28 =
[X.], 424
-
wetteronline.de; Urteil vom 12.
März 2015
I
ZR 188/13, [X.], 607 Rn.
16 =
[X.], 714
Uhrenankauf im [X.]).
[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht eine
gezielte Mitbewerberbehinderung sowohl in Form eines unlauteren Ein-dringens in einen fremden Kundenkreis als auch wegen unlauterer Behinderung fremder Werbung verneint.
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(1) Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des [X.]. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers
liegt
deshalb erst
vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unan-gemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Das ist
insbesondere
der Fall,
wenn sich der [X.] zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um
diesem eine Änderung seines Entschlusses
aufzudrängen, die Waren oder Dienstleis-tungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (st.
Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 2011

I
ZR
154/10, [X.], 645 Rn.
17 =
[X.] 2012, 817
Mietwagenwerbung; [X.], 393 Rn.
35 -
wetteronline.de; [X.],
Ur-teil vom 21. Januar 2016

I ZR 274/14, [X.], 825 Rn. 22 = [X.], 977

Tarifwechsel).
Die Beklagte wirkt nicht auf Kunden ihrer mit Gutscheinen werbenden Mitbewerber ein. Mit der
Übersendung von [X.] werden deren
Empfänger
für ihre nächsten Einkäufe
noch nicht
zu
Kunden des
mit
den Gut-scheinen
werbenden Unternehmens. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, gilt dies auch dann, wenn die Gutscheine an Inhaber einer [X.] oder Teilnehmer eines [X.] versandt werden.
Der bloße Erhalt
von [X.]
führt bei deren Empfänger nicht
ohne [X.] zu dem Entschluss, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden in [X.] zu nehmen. Das Berufungsgericht hat
vielmehr
ohne Rechtsfehler
auf
der Grundlage der Lebenserfahrung
seiner Mitglieder angenommen, dass die Mehrzahl derartiger Gutscheine vom Empfänger alsbald weggeworfen oder un-genutzt gelassen wird und dass, sofern Gutscheine aufbewahrt werden, regel-mäßig erst später entschieden wird, ob und wofür sie gegebenenfalls eingesetzt werden.
Der Kunde
ist bei Erhalt der Gutscheine also, wie das Berufungsgericht ebenfalls
rechtsfehlerfrei angenommen hat,
noch deutlich von einem Vertrags-abschluss entfernt.
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8
-
Soweit die Werbung der [X.] in Form von Aufstellern in
ihren
Filia-len erfolgt, wie es auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, als Anlagen [X.] und [X.] vorgelegten
Lichtbildern zu erkennen ist, richtet
sich diese Werbung gezielt an eigene Kunden der [X.], die schon deshalb keinem für sie fremden Kundenkreis zugeordnet werden können.

Es fehlt zudem
an einem
unangemessenen Einwirken
der [X.].
Die beanstandete Werbung
hindert Verbraucher
nicht daran, die Gutscheine
bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Dem Verbraucher
wird
lediglich
die Möglichkeit
eröffnet, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der [X.] zu erlangen.
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass keine unlautere Werbebehinderung vorliegt.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn
Werbemaßnahmen
ei-nes Unternehmens
mittelbar dazu führen, dass
die
Werbung
von Mitbewerbern
nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werben-den auch bewusst sein. So liegt es etwa beim Aufstellen einer Reklametafel, die
den Blick auf die Leuchtreklame eines Mitbewerbers
versperrt, oder bei der Ausgabe von Schutzhüllen für Fernsprechbücher,
die Werbung auf der Titelsei-te nicht mehr erkennen
lassen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl., §
4 Rn.
4.73). Allerdings kann die Beeinträchtigung der Werbung ei-nes Mitbewerbers

etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung
im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen. Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem
durch diese
angesprochenen Publikum oder
etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung
gegenüber den Erwer-bern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet. [X.] eine Werbung ihre Wir-kung dagegen erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, 18
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9
-
so liegt
grundsätzlich
keine
unlautere
Beeinträchtigung der Werbung des [X.] vor.
So
verhält
es
sich
im Streitfall. Die Rabattgutscheine können vom [X.] jeweils bei den damit werbenden
Mitbewerbern eingelöst werden, oh-ne dass die
Werbung der [X.]
dem entgegensteht. Aus der Sicht der [X.] zweckwidrig
werden ihre Gutscheine
bei der [X.] nur dann ein-gelöst, wenn sich ein Kunde bewusst und frei
aufgrund
der Werbung der [X.] dafür entschieden hat. Die Werbung mit der Möglichkeit Rabatte beim Einkauf bei der [X.] in Anspruch zu nehmen, stellt unter diesen Umstän-den
keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber dar.
Soweit Rabatt-Coupon-Aktionen von Mitbewerbern
aufgrund
von [X.]entscheidungen
beeinträchtigt werden, die durch die Werbung der [X.] veranlasst sind, handelt es sich
unter diesen Umständen
um eine Folge lauteren Leistungswettbewerbs. In diesem Zusammenhang ist unerheblich,
ob und gegebenenfalls wie häufig Verbraucher nach Einlösen eines
Gutscheins bei der [X.] versuchen
werden, denselben Gutschein
erneut
bei den ausge-benden
Mitbewerbern
einzulösen.
Sollte
dies der Fall sein, hätte der [X.] sein Ziel
erreicht, durch den Gutschein ein entsprechendes Umsatzgeschäft abschließen zu können. Der Werbeerfolg wird nicht vereitelt.
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Werbung den Rabattaktionen ihrer [X.] anschließt, ist das grundsätzlich
nicht
anders zu beurteilen als die Anpassung der eigenen Preise an Preissenkungen von Wettbewerbern. Abwei-chendes
ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte ihre Preise nicht allgemein senkt, sondern Rabatt
nur den Inhabern von Gutscheinen
der
Mitbewerber
ge-währt.
Auf spezifische Kundengruppen abgestellte
Werbung ist ein Mittel laute-ren [X.]. Der [X.] steht es
grundsätzlich
frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.
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-
10
-
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Streitfall nicht mit der Fall-gruppe des unlauteren Ausnutzens einer fremden Einrichtung zu vergleichen.
(1) Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines
[X.]s darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen [X.] für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009
-
I
ZR
150/07, [X.], 346 Rn.
15 = [X.], 633 -
Rufumleitung;
[X.], [X.], 393 Rn.
33

wetteronline.de; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
4.27
b).
Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem von einem Telekommunikationsun-ternehmen zur Erbringung entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistun-gen geschaffene Einrichtungen von einem Mitbewerber genutzt wurden, ohne diese
Dienstleistungen
entgeltlich
in Anspruch zu nehmen ([X.], [X.], 346 Rn.
15
f. -
Rufumleitung). Das Verhalten des Mitbewerbers war unlauter, weil
er
sich bei der Schaltung einer Rufumleitung Leistungen der Klägerin jenes Verfahrens zunutze machte, die in der Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes bestanden, gleichwohl aber den un-mittelbar bevorstehenden Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten der dortigen Kläger verhinderte ([X.], [X.], 346 Rn.
18 -
Rufumleitung).
(2) Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Es erscheint bereits [X.], ob die Werbung eines Mitbewerbers eine fremde Einrichtung sein kann, die
in unlauterer Weise
ausgenutzt werden kann, oder ob der Begriff der Ein-richtung in diesem Sinne auf Produktions-
und Betriebsmittel zu beschränken ist, die unmittelbar für oder im Zusammenhang mit Umsatzgeschäften genutzt werden, so dass
dem Umsatzgeschäft vorgelagerte Werbung nicht erfasst
wird. Die Frage bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung, da es jedenfalls an einem unlauteren Ausnutzen fehlt. Mit der beanstandeten Werbung verhindert die Beklagte keinen unmittelbar bevorstehenden Geschäftsabschluss mit der Klägerin. Ein Verbraucher, der Gutscheine eines Mitbewerbers erhalten hat, ist 25
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27
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-
allein deswegen nicht als zum Einkauf bei diesem Mitbewerber entschlossener Kunde anzusehen. Die Beklagte verhindert auch nicht den Einkauf des Kunden beim Mitbewerber, sondern bietet nur
eine
Alternative dazu an.
(3) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, ergibt sich
im Streitfall
eine [X.]keit nicht daraus, dass sich die Beklagte den Druck und die Verteilung eigener Gutscheine erspart. Es ist nicht ohne weiteres unlauter, wenn ein Unternehmen aufgrund von Anstrengungen seiner Wettbe-werber Kostenvorteile erzielt. So ist es
beispielsweise
zulässig, wenn ein
Un-ternehmen
mit einem besonderen Niedrigpreis für ein Produkt wirbt, das erst durch
die Werbekampagne eines Mitbewerbers den Verbrauchern bekannt oder wieder bewusst gemacht worden ist. Ein solches "Anhängen" an die Werbung von Mitbewerbern gehört zum Wesen des [X.]. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch darauf, seine Werbung ungestört von
der
wettbewerblichen Reaktion der Mitbewerber durchführen zu können. Abweichendes gilt
nur bei Vorliegen besonderer, unlauterkeitsbegründender
Umstände, an denen es im Streitfall fehlt.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist unerheblich, ob die Beklagte das mit der beanstandeten Werbung verfolgte Ziel mit einer die Mitbewerber weniger beeinträchtigenden Werbung erreichen
konnte, etwa indem sie eigene Rabattgutscheine herausgab.
Zwar kann bei der Feststellung einer gezielten Behinderung nach
§ 4 Nr.
4 [X.] der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen,
so
dass es darauf ankommen kann, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger ein-schneidenden Wirkungen erreichen könnte (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
4.11). Das setzt jedoch voraus, dass andernfalls eine unverhält-nismäßige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der behinderten [X.] eintritt. Daran fehlt es im Streitfall. Weder greift die Beklagte in lauter-keitsrechtlich geschützte Kundenbeziehungen der Mitbewerber
ein noch liegt in 28
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12
-
der Beeinträchtigung der Attraktivität der Gutscheinwerbung oder der Einspa-rung entsprechender eigener Werbeaufwendungen durch die Beklagte ein Ein-griff in geschützte Vermögenspositionen der Mitbewerber. Ein darüber hinaus-gehendes allgemeines Gebot, nur in einer die Interessen von Mitbewerbern möglichst gering beeinträchtigenden Weise zu werben, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Werbefreiheit nach Art.
5 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1, Art.
12 Abs.
1 GG schütze auch die Entscheidung des Werbenden über Inhalt und Reichweite seiner Werbung. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ver-langt nicht, stets nur
in einer Weise zu werben, die Mitbewerber
weniger oder sogar
am wenigsten beeinträchtigt. Eine solche Anwendung des [X.]es
auf den
Wettbewerb zwischen Unternehmen wäre mit der
auf dem Grundsatz
freien [X.]
beruhenden Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes unvereinbar.
d) Der
Klägerin
fehlt
im Übrigen
die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1
[X.] erfor-derliche Klagebefugnis,
soweit sie eine gezielte Mitbewerberbehinderung
gel-tend macht. Es muss den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen [X.] im Sinne des
§
4 Nr.
4 [X.] (§
4 Nr.
10 [X.] aF) betroffen werden, überlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen wollen oder nicht (vgl. [X.],
Urteil vom 2. Oktober 2008

I
ZR 48/06, [X.], 416 Rn. 22 = [X.], 432 -
Küchentiefstpreis-Garantie; Urteil vom 28. Oktober 2010

I
ZR
174/08, [X.], 543 Rn. 8 = [X.], 749 = Änderung der Vor-einstellung III).
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht
die
beanstandete Wer-bung der [X.]
nicht als
unlautere Irreführung im Sinne von §
5 [X.]
an-gesehen.
Die Werbung der [X.] bezieht sich nur auf ihr Unternehmen. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "Firma [X.]" oder "Ihre [X.]-Filiale" 31
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33
-
13
-
und den Hinweis auf die Einlösung der 10% [X.] entweder
allge-mein
anderer Drogeriemärkte und Parfümerien oder solcher
[X.] von [X.]-drogeriemarkt, [X.] und [X.]. Dieser Wortlaut der Werbung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, eindeutig.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt aus Verbrauchersicht die
unzu-treffende
Annahme fern, es handele sich um eine abgesprochene [X.] mehrerer Unternehmen. Auch wenn der angesprochene Verkehr
daran
gewöhnt sein mag, Rabattgutscheine ausschließlich bei den Unternehmen [X.] zu können, die diese Gutscheine herausgeben, erkennt er die Absicht der [X.], im Rahmen einer Werbeaktion fremde Gutscheine einzulösen.
Für den von der Werbung der [X.] angesprochenen Verkehr liegt es fern, eine Verbindung zu
dem
ihm vertrauten
Payback-System herzustellen, an dem sich eine größere Anzahl von Unternehmen verschiedener Branchen beteiligen. Der Kunde erkennt vielmehr, dass die Beklagte nicht gemeinsam mit ihren Wettbewerbern eine Möglichkeit anbietet, allgemein beim Einkauf von Drogerie-
und Parfümartikeln Rabattpunkte zu sammeln, sondern im Wege des [X.] Kunden gewinnen möchte, die andernfalls erwägen könnten, auf-grund entsprechender Rabattgutscheine bei Mitbewerbern einzukaufen.
34
35
-
14
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Richter am [X.]
Feddersen ist in

Urlaub und daher gehindert zu un-

schreiben.

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2014 -
11 [X.] KfH -

[X.], Entscheidung vom 02.07.2015 -
2 U 148/14 -

36

Meta

I ZR 137/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15 (REWIS RS 2016, 9404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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