Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 150/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1292

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Bietet die [X.] ihren Festnetzkunden eine [X.] an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wer-den, liegt eine gezielte Behinderung des [X.] von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte [X.] für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mo-bilfunknetzes erhält. [X.], [X.]eil vom 7. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefondienstleis-tungen. Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die [X.], die [X.], warb im Oktober 2005 mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Werbeprospekt für ihr Angebot "Switch & Profit". Damit bot sie ihren Festnetz-kunden, die über einen Mobilfunkanschluss eines beliebigen Mobilfunknetzan-bieters verfügten, eine [X.] an. [X.] die Kunden unter ihrer Mobil-funknummer aus dem Festnetz der [X.] angerufen und hatten sie die [X.] aktiviert, stellte die [X.] unmittelbar eine Telefonverbindung im Festnetz zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen her. Infolge der [X.] wurde das Mobilfunknetz des jeweiligen Netzbetreibers - also auch dasjenige der Klägerin, wenn der Anrufer eine zu ihrem Netz gehörige Mobil-funknummer anwählte - für die Verbindung nicht in Anspruch genommen. Dem Anrufer berechnete die [X.] das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz, während sie dem Angerufenen eine Gutschrift erteilte. Ein Zusammenschlussentgelt, das die [X.] bei Gesprächen aus 1 - 3 - dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fiel nicht an. 2 Die Klägerin hält die von der [X.] angebotene [X.] wegen gezielter Behinderung für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, [X.] die [X.] zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] die Möglichkeit einer Umleitung anzubieten, nach deren Aktivierung Anrufe, die von einem Telefonanschluss aus dem Festnetz der [X.] ausgehen und an eine Mobilfunk-Rufnummer im Netz der Klägerin adressiert sind, auf einen Festnetz-Telefonanschluss im Tele-fonnetz der [X.] umgeleitet werden, wobei die Umleitung so vorge-nommen wird, dass die Anrufe unmittelbar an den Telefonanschluss im Festnetz der [X.] umgeleitet werden, ohne zuvor in das Mobilfunk-netz der Klägerin eingespeist zu werden, wie nachstehend beschrieben: - 4 - 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die [X.] die unter Nr. [X.] 1. genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der umgeleiteten Anrufe mit Nennung der angewähl-ten Mobilfunknummern aus dem Netz der Klägerin sowie der Gesprächs-dauer der umgeleiteten Anrufe; I[X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter [X.] 1. beschriebenen Art be-reits entstanden ist und noch entstehen wird. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.]. v. 24.11.2006 - 81 O 31/06, juris). Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n ist - von einer zeitlichen Einschränkung des Auskunfts- und Schadens-ersatzbegehrens abgesehen - erfolglos geblieben (O[X.] CR 2008, 365). 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: 5 [X.] Das Berufungsgericht hat in dem Angebot der [X.] der [X.]n eine gezielte Behinderung der Klägerin [X.] von § 4 Nr. 10 UWG gese-hen. Hierzu hat es ausgeführt: 6 [X.] sei eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen [X.] der Mitbewerber, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen [X.], sondern zweck- und zielgerichtet auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit gerichtet sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Indem die [X.] den normalen [X.] beim Anwählen eines Anschlusses des Netzes der Klägerin ändere, ver-hindere sie den Anfall des [X.]. [X.] sei diese Ver-haltensweise, weil die [X.] sich dabei die Einrichtung und Vorhaltung des - 5 - [X.] durch den Mobilfunknetzbetreiber für den Angerufenen zunutze mache, um dem Anrufenden das Nutzungsentgelt für einen Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung zu stellen. Dabei behindere die [X.] die Klägerin an der Amortisation ihrer Leistung durch Einnahme der Zusammen-schlussentgelte und durch Erbringung sonstiger Leistungen, wie etwa [X.] oder eigene [X.]. Für die Bewertung des Angebots der [X.]n sei nicht entscheidend, dass über seine Inanspruchnahme der [X.] durch Aktivierung der [X.] entscheide. Es reiche aus, dass die [X.] den gemeinsamen Kunden der Parteien zu einem Verhalten [X.], das der Klägerin die bevorstehende Einnahmemöglichkeit entziehe. [X.] bringe die von der [X.] angebotene [X.] im Verhältnis zu den bereits am Markt bekannten [X.]en keine wesentlichen Vorteile, die die Annahme einer gezielten Behinderung entkräften könnten. Die wettbe-werbliche Relevanz des Angebots der [X.] könne ebenfalls nicht in Zwei-fel gezogen werden. Die gezielte Behinderung begründe stets einen nicht uner-heblichen Nachteil für den Mitbewerber. Neben dem Unterlassungsanspruch seien auch ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und ein unselbständi-ger Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegeben. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläge-rin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die auf Schadensersatz und Auskunft gerichteten Folgeansprüche wegen gezielter Behinderung durch die [X.] [X.] von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG zustehen. 7 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 30. Dezember 2008 das [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I, [X.]) in [X.] getreten. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten. 8 - 6 - a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der [X.] im Oktober 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der in die Zukunft [X.] Unterlassungsanspruch der Klägerin kann nur bestehen, wenn das be-anstandete Verhalten der [X.] zur [X.] seiner Begehung das beantragte Verbot begründet hat und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und als Hilfsan-spruch zu seiner Durchsetzung ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zuste-hen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstandeten Handlung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. [X.] 171, 73 [X.]. 12 - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten; die Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG ist [X.] geblieben. Im Folgenden braucht deshalb zwischen neuem und altem Recht nicht unterschieden zu werden (vgl. [X.], [X.]. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, [X.], 685 [X.]. 39 = [X.], 803 - ahd.de). 9 b) Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken steht [X.] Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, weil die beanstandete Verhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Mitbe-werberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, [X.], 1075 [X.]. 15 = [X.], 1377 - Be-triebsbeobachtung). 10 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die [X.] die Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, indem sie bei einem Anruf aus ihrem Festnetz zu einer zum Netz der Klägerin gehörenden Mobilfunknummer mit der von ihr angebotenen [X.] nach 11 - 7 - deren Aktivierung den Aufbau einer Verbindung zum Mobilfunknetz der Klägerin verhinderte. 12 a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkei-ten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb ver-bundenen Beeinträchtigung weitere [X.]keitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. [X.] ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck [X.] wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ver-drängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2009 - I ZR 123/06, [X.], 878 [X.]. 13 = [X.], 1082 - Fräsautomat). Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fall-gruppen zu orientieren hat ([X.] 148, 1, 5 - [X.]; [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, [X.], 902, 905 = [X.], 1050 - [X.]). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Angebot der [X.]n in seiner konkreten technischen Ausgestaltung nicht ausschließlich auf eine ihren eigenen Absatz fördernde und damit lauterkeitsrechtlich unbedenkli-che Maßnahme gerichtet sei. Vielmehr liege in diesem Angebot eine gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewer-ber, die bei wertender Betrachtung mit der Fallgruppe des Abfangens von Kun-den auf eine Stufe zu stellen sei. Zwar werde auch ohne die [X.] mit dem Anruf unter der Mobilfunknummer keine Vertragsbeziehung zwischen dem 13 - 8 - Anrufer und dem betreffenden Mobilfunkunternehmen begründet. Die [X.] verändere mit der [X.] jedoch den normalen Ablauf beim Anwählen einer Mobilfunknummer, so dass es nicht zu einem Verbindungsaufbau und zum Anfall des [X.] zugunsten des Mobilfunkunterneh-mens komme. [X.] sei dieses Verhalten, weil die [X.] sich dabei die Einrichtung und Vorhaltung des Netzes des jeweiligen [X.] zunutze mache, um dem Anrufer statt des gewöhnlichen Festnetztarifs den für Telefonate in das Mobilfunknetz vorgesehenen höheren Tarif zu berechnen. Durch die [X.] verhindere die [X.] eine Amortisation der Leistung des [X.] durch Erzielung von Zusammenschlussentgelten und Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungsangebote. c) Die Revision macht demgegenüber geltend, die vorliegende [X.] falle nicht unter eine der anerkannten Fallgruppen der [X.]behin-derung. Ein gezieltes Abfangen von Kunden liege nicht vor, weil die [X.] sich weder zwischen den Anrufer und die Klägerin noch zwischen den [X.]n und die Klägerin dränge. Eine Vertragsbeziehung werde zwischen dem Anrufer und der Klägerin ohnehin nicht begründet; der Angerufene, der die [X.] aktiviere, unterliege keiner Ausschließlichkeitsverpflichtung im [X.] zu dem betreffenden Mobilfunkunternehmen, sondern könne frei [X.], welche Leistung er in Anspruch nehmen wolle. Das beanstandete Angebot der [X.] sei einem unlauteren Abfangen von Kunden auch nicht gleichzusetzen. Es sei gerade Ausdruck des eigenen Interesses des Werben-den, sich keinem Zahlungsanspruch eines [X.] auszusetzen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die [X.] den Anruf über ihr Netz leite; diese sei gegenüber dem Anrufer nur verpflichtet, eine Verbindung zum Ange-rufenen herzustellen. Die [X.] mache sich keinerlei Leistungen der Kläge-rin zunutze. Dem kann nicht beigetreten werden. 14 - 9 - aa) In der Rechtsprechung des [X.]s ist allerdings anerkannt, dass ein Mitbewerber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms hat. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des [X.]. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn besondere, die [X.] begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eige-ne Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwir-kung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der [X.] gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung seines Entschlusses zu drängen, die Waren des Mitbewerbers nachzufragen oder seine Dienstleistun-gen in Anspruch zu nehmen ([X.] 148, 1, 8 - [X.]; [X.], [X.]. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, [X.], 876 [X.]. 21 = [X.], 1086 - Änderung der Voreinstellung II). Eine gezielte Behinderung liegt ferner dann vor, wenn derjenige, der eine zur Ausführung eines solchen Entschlusses not-wendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, diese weisungswidrig so aus-führt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgeleitet wird. Der [X.] hat deshalb eine gezielte Behinderung bejaht, wenn der Kundenauftrag, eine Tele-kommunikationsdienstleistung in der Form der Voreinstellung des [X.] derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistun-gen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auf-tragswidrig so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistung des anderen An-bieters, sondern die eigene Leistung in Anspruch genommen wird (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 987 [X.]. 32 = [X.], 1341 - Änderung der Voreinstellung I; [X.] [X.], 876 [X.]. 22 - Änderung der Voreinstellung II). Auch ohne ausdrückliche Missachtung des Kundenwunsches 15 - 10 - kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin zu sehen sein, dass ohne Inanspruchnahme entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen eines Mitbewerbers dessen Einrichtungen in Anspruch genommen werden (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 10.27). 16 [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht danach in der von der [X.] angebotenen [X.] eine gezielte Behinderung der Klägerin gesehen. (1) In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob die Anrufer aus dem Festnetz der [X.] bei Wahl einer Mobilfunknummer mit der Herstellung einer Verbindung zu einer Festnetznummer unter Berech-nung des erhöhten Entgelts für eine fiktive Verbindung in ein Mobilfunknetz tat-sächlich einverstanden sind oder es sich nicht um eine auftragswidrige Ausfüh-rung der von ihnen gewünschten Telekommunikationsdienstleistung handelt. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zugunsten der [X.] ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass sie die [X.] im Verhältnis zum Anrufer nicht auftragswidrig vornimmt. Aus die-sem Grunde kann auch offenbleiben, ob Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der [X.] wirksam ist, der eine Berechnung von [X.] für Anrufe in ein Mobilfunknetz vorsieht, wenn der Anruf von der [X.] in ihr Festnetz umgeleitet wird. Wäre allerdings von einer auftragswidrigen Aus-führung der vom Anrufer gewünschten Verbindungsleistung auszugehen, wenn der Anruf nicht über das Mobilfunknetz geleitet wird, wäre schon aus diesem Grunde der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllt. 17 (2) Von einer gezielten Behinderung der Klägerin ist aber auch dann [X.], wenn keine auftragswidrige Ausführung der vom [X.] vorliegt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, dass weder die [X.] noch der Anrufer oder der 18 - 11 - Angerufene zur Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen der Klägerin verpflichtet sind. Eine gezielte kundenbezogene Behinderung setzt nicht voraus, dass eine vertragliche Pflicht zur Abnahme von Produkten oder Dienstleistungen des Mitbewerbers bereits besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, [X.], 547, 548 = [X.], 379 - Handzettelwerbung). Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Begründung der [X.]keit des Ver-haltens der [X.] vielmehr darauf abgestellt, dass diese sich bei der Schal-tung der [X.] Leistungen der Klägerin zunutze macht, die in der [X.] und der Unterhaltung des [X.] bestehen, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall des [X.] zugunsten der Klägerin verhindert. Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der [X.] wählt die [X.], weil er erwartet, seinen gewünschten [X.] unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Die Erreichbarkeit gewährleistet die Klägerin durch die Verteilung von Mobilfunknummern an ihre Kunden, die Bereithaltung des [X.] und durch die [X.] ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistungen nutzt die [X.] durch die von ihr angebotene [X.] aus, da ohne die Bereithaltung des Mobilfunkan-schlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes der Klägerin der Anrufer die Mobilfunknummer nicht anwählen würde. Leitet die [X.] wegen der Aktivie-rung der [X.] den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhin-dert sie den Anfall des [X.] und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in [X.] Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften (vgl. [X.] [X.], 902, 905 - [X.]). 19 Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Mobilfunknetzbetreiber habe kein eigenes Nutzungsrecht an der [X.] - nummer, wenn sie dem Kunden zugeteilt sei. Die Infrastruktur des Mobilfunk-netzes der Klägerin nehme die [X.] bei der [X.] gerade nicht in Anspruch. Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, die [X.]keit des Verhaltens der [X.] [X.] zutreffend bereits darin gesehen, dass die [X.] für ihre [X.] die Vorhaltung des Mobilfunknetzes und des jeweiligen Mobilfunktelefonan-schlusses ausnutzt. Der Anrufer, der aus dem Festnetz eine Mobilfunknummer wählt, nimmt damit eine in der Bereithaltung des Mobilfunknetzes und des an-gewählten [X.] liegende Leistung des Netzbetreibers in [X.]. Durch die in Rede stehende [X.] drängt sich die [X.] in die Leistungsbeziehung zwischen Mobilfunkunternehmen, Festnetzbetreiber und Anrufer und verhindert den ansonsten sicheren Anfall des [X.] auf Seiten des [X.] (a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 100, 101). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass über die Aktivierung der [X.] nicht die [X.], sondern der Angerufene entscheidet und dass im Fall der beanstandeten [X.] der Anruf nicht in das betreffende Netz des [X.] geleitet wird. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die mit der [X.] verbundenen Vorteile für den Angerufenen die gezielte Behinderung der Kläge-rin nicht. Diese überwiegen nicht die Nachteile, die dem Anrufer dadurch ent-stehen, dass ihm die höheren [X.]e für einen - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in ein Mobilfunknetz in Rechnung gestellt werden. Eine [X.] lauterkeitsrechtliche Beurteilung der [X.] der [X.] käme da-gegen in Betracht, wenn die [X.] dem Anrufer auch nur die Verbindungs-entgelte für die Benutzung des Festnetzes in Rechnung stellt oder wenn sie dem Mobilfunkunternehmen auch ohne Weiterleitung des Anrufs in das [X.] ein Entgelt zahlt. 21 - 13 - 22 An der [X.]keit des Verhaltens der [X.] ändert auch der [X.] nichts, dass nach ihrer Darstellung in einem [X.]raum von Mitte 2005 bis März 2007 nur 59.433 Verbindungsminuten über die [X.] abgewickelt worden und für die Klägerin hierdurch lediglich Zusammenschlussentgelte in Höhe von 7.100 • ausgefallen sind. Der vergleichsweise geringe Betrag, den die [X.] mit der [X.] erzielt haben will, rechtfertigt nicht die An-nahme, die Klägerin müsse das Produkt der [X.] trotz der individuellen Mitbewerberbehinderung als bloße Folge des [X.] hinnehmen. d) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Berufungs-gericht auch rechtsfehlerfrei auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 9 UWG und auf Erteilung der beantragten Auskunft gemäß § 242 BGB erkannt hat. 23 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 81 O 31/06 - O[X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 237/06 -

Meta

I ZR 150/07

07.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 150/07 (REWIS RS 2009, 1292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1292

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