Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2020, Az. I ZR 234/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1320

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Auslegung des Mitbewerberbegriffs; gezielte Behinderung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs - Zweitmarkt für Lebensversicherungen


Leitsatz

Zweitmarkt für Lebensversicherungen

1. Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert.

2. Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat und [X.] - vom 12. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bietet [X.] an, insbesondere in der Form von Versicherungsanlageprodukten. Die Beklagte zu 1 ist als Inkassodienstleisterin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und unter anderem als gewerbliche Ankäuferin von Forderungen und Rechten aus Versicherungsverträgen tätig, wobei sie - auch mit Versicherungsnehmern der Klägerin - als "Kauf- und Abtretungsvertrag von Renten- oder Lebensversicherungen bzw. Bausparverträgen" bezeichnete Verträge abschließt. Sie ist durch Umwandlung der [X.] aufgrund eines [X.] vom 29. Juli 2020 entstanden. Der Beklagte zu 2 war Vorsitzender des Vorstands, der Beklagte zu 3 ein weiteres Mitglied des Vorstands der [X.]; jetzt sind die [X.] zu 2 und 3 Geschäftsführer der [X.] zu 1.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, das Geschäftsmodell der [X.] zu 1 sei darauf ausgerichtet, ihre eigenen wirtschaftlichen Risiken auszuschalten und die mangelnde rationale und kompetente Wahrnehmung der Eigeninteressen durch die Versicherungsnehmer als ihre Vertragspartner auszunutzen. Dabei arbeite sie kollusiv mit Finanzanlagenvermittlern zusammen, die zwar auf dem Papier für die Versicherungsnehmer tätig seien, deren wirtschaftlichen Interessen jedoch aus eigenen Provisionsinteressen zuwiderhandelten, indem sie einen Vertragsabschluss mit der [X.] zu 1 empfehlen würden. Darüber hinaus seien mehrere Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Kauf- und Abtretungsverträgen unwirksam und Werbeangaben der [X.] zu 1 unlauter.

3

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt:

[X.] Die [X.] werden jeweils verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. mit Versicherungsnehmern der Klägerin, die ihnen von [X.] zugeführt wurden, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über die Rechte aus [X.] mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit abzuschließen, nach denen der Kaufpreis den Rückkaufswert der Lebensversicherung unterschreitet,

2. beim Abschluss von Kauf- und Abtretungsvereinbarungen mit Verbrauchern über die Rechte aus [X.] folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Verträge einzubeziehen oder sich auf solche Klauseln zu berufen:

"Der Verkäufer veräußert und tritt unwiderruflich, mit Wirkung zum Zeitpunkt des [X.] sämtliche Rechte und Ansprüche aus folgenden Verträgen an den Käufer ab."

und

"Der Kaufpreis wird innerhalb drei Werktagen fällig, nachdem der Käufer die Abtretungsbestätigung und [X.] ... durch die Versicherungsgesellschaft ... erhalten hat... Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit unter 12 Jahren zahlt der Käufer den Teil des Kaufpreises bestehend aus Kapitalertragssteuer und [X.] erst zum 30.08. des folgenden Kalenderjahres an den Verkäufer aus, ..."

3. für den Ankauf von Rechten aus [X.] zu werben mit der Behauptung bei "steuerpflichtigen" Verträgen, d.h. solchen, bei deren Rückkauf vom Versicherungsnehmer der Versicherer Kapitalertragssteuer abzuführen hätte, bringe der Verkauf an die Beklagte zu 1 Mehrerlöse, insbesondere durch die Angaben

"[X.] ist der Verkauf der Lebensversicherung gegenüber einer eigenen Kündigung (dem 'Rückkauf') vorzuziehen. Zum Beispiel dann, wenn ... die Police noch steuerpflichtig ist"

und/oder

"Auch im gewerblichen Bereich wurden viele Lebensversicherungen geschlossen. Wichtig zu beachten ist, dass Policen, welche vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, auch nach Ablauf von 12 Jahren nicht steuerfrei werden. Gerade hier bringt der Verkauf an A.     deutliche Mehrerlöse"

und/oder

"Die Versicherungsgesellschaft ... ist gesetzlich gezwungen, im Fall einer Kündigung Kapitalertragssteuer und [X.] vom Rückkaufswert abzuziehen. [X.] zahlt jedoch die anfallenden Steuern an den Verkäufer der Police aus. Somit kommt es zu einem Mehrerlös ..."

4. beim Abschluss von Kauf- und Abtretungsverträgen von Renten- und [X.] bzw. Bausparverträgen mit Verbrauchern folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in neue Verträge einzubeziehen oder sich auf solche Klauseln zu berufen:

"Von dem ... ermittelten Kaufpreis werden folgende Beträge abgezogen: Eine Servicegebühr für jeden der oben genannten Versicherungsverträge bzw. Bausparverträge gesondert von ... % des ermittelten Kaufpreises. Der [X.] für die Servicegebühr beträgt jedoch 175,00 €. Da der Kaufvertrag aufgrund eines Vermittlers zustande kommt, wird zusätzlich für jeden der oben genannten Verträge eine Vermittlerprovision von ... % vom Kaufpreis abgezogen".

I[X.] Die [X.] werden verurteilt,

1. der Klägerin oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der vom Präsidenten des [X.] bestimmt wird, in Form einer nach Postleitzahlen, innerhalb dieser nach Straßen, innerhalb dieser nach Hausnummern, innerhalb dieser nach Nachnamen, innerhalb dieser nach Vornamen sortierten Auflistung Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verkäufern, ausgenommen Versicherungsnehmern der Klägerin, die Beklagte zu 1 formularmäßige Kauf- und Abtretungsverträge von Renten- und [X.] bzw. Bausparverträgen mit der unter Ziff. [X.]4. genannten Klauseln geschlossen hat,

2. gegenüber den aufgelisteten sowie betroffenen Versicherungsnehmern/innen der Klägerin binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. I[X.]1. in geeigneter Form klarzustellen, dass die in den Kauf- und Abtretungsverträgen von Renten- und [X.] bzw. Bausparverträgen einbezogene Klausel gemäß Ziff. [X.]4. unwirksam ist.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 198). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

6

Die Klägerin sei nur in Bezug auf die mitbewerberbezogenen Ansprüche des § 4 UWG als Mitbewerberin der [X.] anzusehen. Die [X.]en versuchten nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Auch eine Förderung fremden [X.] durch die Beklagte zu 1 sei nicht dargetan. Dagegen bestehe zwischen der Klägerin und den [X.] ein konkretes [X.]verhältnis im Sinne von Behinderungswettbewerb. Bei den Voraussetzungen eines konkreten [X.]verhältnisses sei nach dem Schutzzweck der verletzten Norm zu differenzieren. Die Klägerin könne daher nur die mitbewerberbezogenen Tatbestände geltend machen. Darüber hinaus sei lediglich in Bezug auf den [X.] dargetan, dass sich die Beklagte zu 1 durch die Verletzungshandlung in Wettbewerb zur Klägerin gestellt habe. Insoweit sei ein Anspruch wegen gezielter Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG aber nicht begründet. Auch die sonstigen Anträge könnten nicht auf § 4 UWG gestützt werden.

7

Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 [X.] wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] kämen nicht in Betracht, weil die §§ 3 und 7 UWG keine Schutzgesetze seien. Ein Anspruch aus § 826 [X.] sei ebenfalls nicht dargetan.

8

Unabhängig davon sei eine Haftung der [X.] zu 2 und 3 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Haftung eines Geschäftsführers für [X.]verstöße nicht dargetan.

9

B. Die Revision ist zulässig.

I. Die Revision zum [X.] ist zulässig. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zwar die Revision zugelassen, ohne nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]ZPO darüber zu befinden, ob das [X.] Oberste Landesgericht oder der [X.] für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Tenor des Urteils jedoch nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Revision zum [X.] zugelassen werde. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 716, 717 [juris Rn. 7]; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 7 [X.]ZPO Rn. 4; [X.] in [X.], ZPO, 41. Aufl., § 7 [X.]ZPO Rn. 4).

II. Die Revision ist auch uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine Eingrenzung der Zulassung der Revision kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der [X.] müssen die [X.]en allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, [X.], 886 Rn. 13 = [X.], 1017 - Preisänderungsregelung, [X.]). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts - insbesondere in Bezug auf die Frage, ob im Lichte der neueren Rechtsprechung des [X.]s ein konkretes [X.]verhältnis im weiten Sinne zwischen den [X.]en bestehe - zuzulassen. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision insbesondere nicht auf die Zulässigkeit der Klage beschränkt worden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, [X.], 966 Rn. 12 = [X.], 1456 - Umwelthilfe). Die [X.] stellt keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage dar ([X.], Urteil vom 28. November 2019 - [X.], [X.], 303 Rn. 14 = [X.], 320 - Pflichten des Batterieherstellers).

[X.]. Die Revision ist auch begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin für lauterkeitsrechtliche Ansprüche beschränkt sich nicht auf Ansprüche nach § 4 UWG und auch nicht auf den [X.] (dazu [X.]). Für den [X.] hat das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG verneint (dazu [X.]I). Insoweit liegt auch keine [X.]keit wegen eines Verstoßes gegen die [X.] in § 3 Abs. 1 UWG vor (dazu [X.]II). Die Klageanträge [X.] und 4 können nicht auf § 4 Nr. 4 UWG gestützt werden (dazu [X.]V). Hinsichtlich des [X.] kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Unterlassungsanspruch wegen einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht verneint werden (dazu [X.]). Zutreffend hat das Berufungsgericht deliktsrechtliche Ansprüche abgelehnt (dazu [X.]I). Die Passivlegitimation der [X.] zu 2 und 3 kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu [X.]II).

I. Der Klägerin stehen als Mitbewerberin der [X.] gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG wegen nach § 3 UWG unzulässiger geschäftlicher Handlungen der [X.] zu (dazu [X.] 1). Die Aktivlegitimation beschränkt sich nicht darauf, allein Ansprüche nach § 4 UWG geltend machen zu können (dazu [X.] 2) und besteht auch nicht nur in Bezug auf den [X.] (dazu [X.] 3).

1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der [X.] für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nach § 8 Abs. 1, § 3 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.

a) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes [X.]verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, [X.]n beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das [X.]verhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen [X.]es grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten [X.]verhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes [X.]verhältnis ist daher anzunehmen, [X.]n zwischen den Vorteilen, die die eine [X.] durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines [X.] zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere [X.] dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den [X.]en angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2014 - [X.], [X.], 1114 Rn. 32 = [X.], 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 19 = [X.], 1326 - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, [X.], 918 Rn. 16 = [X.], 1085 - [X.]bezug; Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, [X.]Z 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, [X.], 189 Rn. 58 = [X.], 317 - [X.]railsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 970 Rn. 23 = [X.], 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, [X.]).

Für die Annahme eines konkreten [X.]verhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden [X.] muss das unmittelbare [X.]verhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dem Anspruchsteller bestehen. Dieser kann gegen den [X.] vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte, [X.]).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]en befänden sich nicht im Substitutionswettbewerb. Die Klägerin biete [X.] an, während die Beklagte zu 1 auf dem Zweitmarkt derartige Versicherungen ankaufe und verwerte. Auch eine Förderung fremden [X.] durch die Beklagte zu 1 sei nicht dargetan. Die Beklagte zu 1 kündige die Versicherungsverträge und zahle dem Versicherungsnehmer den wesentlichen Teil des [X.] aus. Dieser bestimme, an [X.] die Kaufpreiszahlung erfolgen solle. Dass das zuvor im Versicherungsvertrag gebundene [X.]ital auch in eine provisionspflichtige Neuanlage eines anderen Emittenten fließen könne, führe nicht zu einem mittelbaren [X.]verhältnis zu einem "anderen Emittenten". Es sei völlig unklar, ob das wegen der Kündigung gewonnene [X.]ital überhaupt wieder angelegt und welcher "andere Emittent" von einer eventuellen Anlageentscheidung profitieren würde. Deshalb könne auch kein mittelbares [X.]verhältnis wegen der Einschaltung von [X.] angenommen werden. Es fehle jeglicher konkrete Vortrag dazu, dass diese den Versicherungsnehmern ein substituierendes [X.] vermittelten. Zwischen der Klägerin und den [X.] bestehe aber ein konkretes [X.]verhältnis im Sinne von Behinderungswettbewerb. Die dafür not[X.]dige Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen, die die Beklagte zu 1 durch die Kauf- und Abtretungsvereinbarungen zu erreichen suche, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleide, sei zu bejahen. Durch die regelmäßige vorzeitige Kündigung der [X.] könne der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt werden, weil ihr dadurch unmittelbar Erwerbschancen entgingen. Die Beklagte zu 1 biete den Kunden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein gegenüber dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag insoweit modifiziertes "[X.]" an, als der Versicherungskunde durch ihre Dienstleistung an das bei der Klägerin angesparte [X.]ital komme. Das Wirtschaftsgut, um welches beide [X.]en rängen, sei somit das Anlagevermögen der Kunden. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den [X.]en ein konkretes [X.]verhältnis besteht, weil beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision besteht zwischen den [X.]en zwar nicht deshalb ein konkretes [X.]verhältnis, weil hinsichtlich der Auszahlung des [X.]itals an die Versicherungsnehmer ein Substitutionsverhältnis bestünde. Die [X.]en versuchen insoweit nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Die Beklagte zu 1 bietet den Versicherungsnehmern mit den streitigen Kauf- und Abtretungsverträgen die Möglichkeit, das in der Versicherung gebundene [X.]ital kurzfristig verfügbar zu machen Die Klägerin strebt "Rückkäufe" dieser Art, die zu einer Auszahlung des [X.]itals führen und bei denen es sich rechtlich um eine Kündigung des [X.] durch den Versicherungsnehmer handelt (vgl. § 169 Abs. 1 [X.]), dagegen nicht an. Sie macht im Gegenteil geltend, durch die Kündigungen der Versicherungsverträge behindert zu werden.

bb) Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Beratungsleistungen der [X.]en seien substituierbar.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler oder -berater ein [X.]verhältnis, weil beide die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten. Bezogen auf einen konkreten, bereits bestehenden Versicherungsvertrag stehen Versicherungsmakler oder -berater und Versicherer im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der [X.] geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, [X.], 1193 Rn. 16 und 18 = [X.], 1354 - Ansprechpartner; [X.], [X.], 970 Rn. 25 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Dabei kommt es nicht darauf an, dass Versicherungsmakler oder -berater unabhängige Beratungsleistungen anbieten. Die Beratungsleistungen von Versicherungsmakler oder -berater und Versicherer richten sich an dieselben Personen, die diese Leistungen nachfragen. Der [X.]bezug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erbringer der Beratungsleistungen bei der Beratung der Versicherten unterschiedliche Interessen haben ([X.], [X.], 970 Rn. 26 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).

(2) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe vorgetragen, die von den [X.]en jeweils angebotenen Beratungsleistungen über Versicherungsangelegenheiten seien substituierbar. Bei der [X.] zu 1 handele es sich um eine Versicherungsberaterin. Ihre Tätigkeit bestehe darin, ihr vorgelegte Versicherungsverträge daraufhin zu prüfen, ob sich durch Kündigung des Vertrags ein liquidierbarer Rückkaufswert-Anspruch ergebe, und den Versicherungsnehmer gegebenenfalls in seinem Entschluss zur Liquidation des angesparten Wertes zu bestärken. Sofern die weitere Prüfung ergebe, dass der Anspruch abtretbar sei, berate die Beklagte zu 1 dahin, dass der Vertrag an sie "verkauft" werde, weil das gegenüber einer Kündigung beim Versicherer vorteilhaft sei.

(3) Nach diesem, für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin erbringt die Beklagte zu 1 Beratungsleistungen gegenüber Versicherungsnehmern, die darauf abzielen, diese darüber zu informieren, ob es sich für sie lohnt, sich von dem Versicherungsvertrag zu trennen. Ob die Beklagte zu 1 deshalb Versicherungsberaterin im Sinne von § 34e Abs. 1 [X.] aF bzw. § 34d Abs. 2 [X.] nF ist, bedarf keiner Entscheidung. Die von der [X.] zu 1 angebotenen Beratungsleistungen stünden jedenfalls in Konkurrenz zu den Beratungsleisten, die die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.] zu erbringen hat. Danach hat der Versicherer auch nach Vertragsschluss den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten. Das begründete ein konkretes [X.]verhältnis zwischen den [X.]en.

d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein konkretes [X.]verhältnis bestehe nicht mittelbar unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden [X.] durch die Beklagte zu 1, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat keine Gesamtumstände festgestellt, aus denen sich ergäbe, Ziel des Handelns der [X.] sei objektiv gesehen die Förderung des [X.] der Drittanbieter von [X.]en oder der Finanzanlagenvermittler, die der [X.] zu 1 Kunden zuführen. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 38. Aufl., § 2 Rn. 56; [X.]/[X.] in Gloy/Loschelder/[X.], Handbuch des [X.]rechts, 5. Aufl., § 31 Rn. 78; Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 99). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass eine geschäftliche Beziehung zwischen der [X.] zu 1 und den Drittanbietern besteht. Sofern die Beklagte zu 1 den [X.] eine Provision für die Vermittlung zahlt, bestünde zu diesen zwar eine geschäftliche Beziehung. Daraus ließe sich jedoch nur schließen, dass die Finanzanlagenvermittler möglicherweise den Wettbewerb der [X.] zu 1 fördern, nicht aber umgekehrt.

bb) Die Revision greift ohne Erfolg die Feststellung des Berufungsgerichts an, es sei völlig unklar, ob die ehemaligen Versicherungsnehmer das aufgrund der Kündigung gewonnene [X.]ital überhaupt anlegten und welcher Emittent davon profitieren würde. Die Revision macht vergeblich geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass der Kaufpreis direkt in die Neuanlagen auf dem grauen [X.]italmarkt zu fließen pflege, und zwei Wettbewerber genannt und belegt.

Damit hat die Klägerin keinen Vortrag gehalten, aus dem sich - und sei es nur indiziell - ergäbe, dass die auf einer Weisung des Versicherungsnehmers beruhende Auszahlung des [X.]itals durch die Beklagte zu 1 an den Anbieter eines anderen [X.]s objektiv auf die Förderung des [X.] dieses Anbieters abziele. Dass die Drittanbieter Empfänger der [X.] sind und daher vom Handeln der [X.] zu 1 profitieren, stellt lediglich einen reflexartigen Vorteil der geschäftlichen Handlungen dar, die die Beklagte zu 1 zur Förderung ihres eigenen Unternehmens vornimmt. Ein solcher reicht für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens jedoch nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 945 Rn. 29 = [X.], 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 694 Rn. 22 = [X.], 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Urteil vom 31. März 2016 - [X.], [X.], 710 Rn. 12 = [X.], 843 - Im [X.]; [X.]/[X.], UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 25; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 2 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 43).

e) Mit dem Berufungsgericht ist aber davon auszugehen, dass zwischen den [X.]en ein konkretes [X.]verhältnis jedenfalls deswegen besteht, weil zwischen den Vorteilen, die die [X.] für ihr Unternehmen zu erreichen suchen, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht.

Die Beklagte zu 1 [X.]det sich an Personen, die bereits Kunden der Klägerin sind. Dass die Beklagte zu 1 die von den Versicherungsnehmern übernommenen Verträge regelmäßig kündigt, wirkt sich nachteilig auf das Geschäft der Klägerin aus. Die Beklagte zu 1 wirkt damit zielgerichtet unmittelbar auf die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Der Erfolg der [X.] zu 1 hat seine Grundlage in dem Nachteil, den die Klägerin erleidet. Das Verhältnis zwischen den [X.]en ist auch durch ein Konkurrenzmoment geprägt, da beide [X.]en um die Gunst [X.]elben Kunden werben. Zwischen dem Angebot der [X.] zu 1 und dem der Klägerin besteht somit ein wettbewerblicher Bezug, der dazu führt, dass die Klägerin durch die Handlung der [X.] zu 1 nicht nur irgendwie in ihrem [X.] betroffen ist.

2. Dieses konkrete [X.]verhältnis berechtigt die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dazu, die Verletzung mitbewerberschützender Vorschriften geltend zu machen, sondern verleiht ihr eine umfassende Anspruchsberechtigung.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Voraussetzungen eines konkreten [X.]verhältnisses sei nach dem Schutzzweck der verletzten Norm zu differenzieren. Bestehe das konkrete [X.]verhältnis nur aufgrund von Behinderungswettbewerb, könnten nur die mitbewerberbezogenen Tatbestände geltend gemacht werden. Dafür spreche zum einen die Not[X.]digkeit der richtlinienkonformen Auslegung bei verbraucherschützenden Regelungen und insbesondere der unionsrechtliche Hintergrund des Mitbewerberbegriffs in § 6 Abs. 1 und 2 UWG, und zum anderen die Systematik des Gesetzes. Bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften könnten nach § 8 Abs. 3 UWG jeder Mitbewerber sowie Verbände und Kammern Ansprüche geltend machen, bei mitbewerberschützenden Vorschriften könne dies dagegen nur der konkret betroffene Mitbewerber. Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Verbände müssten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Das spreche dafür, bei verbraucherschützenden Regelungen nur Mitbewerber im Sinne eines Substitutionswettbewerbs als anspruchsberechtigt anzusehen. Außerdem sei der Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Die Vorschrift habe, was die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften betreffe, eine Kollektivschutzfunktion. Die Anspruchsberechtigung eines jeden Mitbewerbers rechtfertige sich daraus, dass den unmittelbar betroffenen Verbrauchern keine eigenen lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zustünden. Zum Ausgleich dafür weise § 8 Abs. 3 UWG den Mitbewerbern, Verbänden und Kammern die Aufgabe eines fremdnützigen Schutzes zu. Bei Zuwiderhandlungen gegen mitbewerberschützende Vorschriften habe § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hingegen eine [X.]funktion, da nur der konkret betroffene Mitbewerber diese Ansprüche geltend machen könne. Dies spreche dafür, bei verbraucherschützenden Vorschriften ein [X.]verhältnis im weiten Sinne nicht ausreichen zu lassen, weil es nur um den Schutz der kollektiven Interessen, nicht aber um [X.] gehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die [X.] im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen (vgl. [X.].UWG/[X.], 3. Aufl., § 2 Rn. 215; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 108f und 109c; [X.]., [X.], 499, 504 bis 508; [X.]., [X.], 123 f.; [X.], [X.] 2020, 52). Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind die Mitbewerber grundsätzlich umfassend zur Verfolgung von Abwehr- und Folgeansprüchen aktivlegitimiert ([X.]/[X.] aaO § 1 Rn. 30). Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der vom Wettbewerber begangene [X.]verstoß allein die Interessen der Mitbewerber, deren Interessen und zugleich die Interessen der Verbraucher oder aber allein die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 754 Rn. 25 = [X.], 869 - Golly Telly).

c) Der Begriff des Mitbewerbers in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist in Fällen der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil die Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Verletzung verbraucherschützender Normen nur verfolgen können, [X.]n ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Berechtigung eines Verbands zur Verfolgung von [X.]verstößen auf die kollektive Wahrnehmung von [X.] zu beschränken (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 138/92, [X.], 122 [juris Rn. 33] = WRP 1995, 69 - Laienwerbung für Augenoptiker; Urteil vom 27. Februar 1997 - [X.], [X.], 933, 934 [juris Rn. 15]). Daraus folgt nicht, dass Unternehmer, die zwar keine Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, durch das Verhalten des Anspruchsgegners aber auf eine Art und Weise Nachteile erleiden, dass zu diesem ein konkretes [X.]verhältnis entsteht, nicht die Verletzung von Normen geltend machen könnten, die unmittelbar dem Schutz von Verbrauchern dienen. Daraus, dass § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an[X.] als § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG keine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Mitbewerber vorsieht, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, folgt eher das Gegenteil.

d) Der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert keine einschränkende Auslegung.

aa) Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher dient mittelbar auch dem Schutz der rechtmäßig handelnden Mitbewerber (vgl. Erwägungsgrund 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt). Gleichermaßen regeln die mitbewerberschützenden Tatbestände auch Handlungen, die - wie im Streitfall - gegenüber Verbrauchern vorgenommen werden. Es gibt zahlreiche geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten und sowohl die Interessen von Verbrauchern als auch diejenigen von Mitbewerbern betreffen, und die daher einer Doppelkontrolle sowohl am Maßstab verbraucher- als auch mitbewerberschützender Normen bedürfen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 0.5). Eine Maßnahme, durch die ein Anspruchsgegner Vorteile für sein Unternehmen zu erreichen sucht und die mit den Nachteilen, die der Anspruchsteller erleidet, in einer Wechselwirkung steht, kann daher sowohl einen mitbewerberschützenden als auch einen verbraucherschützenden Tatbestand erfüllen.

bb) Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruchsteller die [X.]keit der Maßnahme danach nicht auch dann unter diesen beiden rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen kann, [X.]n er keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versucht.

(1) Ein solches Vorgehen fördert ein hohes Verbraucherschutzniveau und dient damit dem Ziel der Richtlinie 2005/29/[X.] (vgl. dazu Erwägungsgrund 23 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.]).

(2) Es handelt sich auch nicht ohne Weiteres um verschiedene Streitgegenstände (aA [X.] in Festschrift [X.], 2018, [X.], 336). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der [X.] in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die [X.] die begehrte Rechtsfolge herleitet. Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, ist in dieser der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 18 und 24 - Biomineralwasser; Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1226 Rn. 23 f. = [X.], 1426 - LTE-Geschwindigkeit, [X.]). Leitet die klagende [X.] die Unzulässigkeit des Verhaltens dabei aus verschiedenen - mitbewerber- oder verbraucherschützenden - [X.]keitstatbeständen ab, stellen diese nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenstände dar (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 1052 Rn. 11 = [X.], 1339 - Einkaufswagen III).

e) Es entspricht daher der Rechtsprechung des Senats, dass Anspruchsteller, die zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen wie der Anspruchsgegner, die zu diesem aber in einem konkreten [X.]verhältnis stehen, weil zwischen den Vorteilen, die der Anspruchsgegner durch eine Maßnahme für sein Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Anspruchsteller dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht, auch geltend machen können, dass die geschäftliche Handlung nach einer Norm unlauter ist, die nicht ausschließlich Mitbewerber schützt (zur Prüfung einer Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG in einem solchen Fall vgl. [X.], [X.], 1114 Rn. 36 bis 42 - nickelfrei; zur Prüfung einer [X.]keit nach § 3 Abs. 1 UWG wegen einer allgemeinen Marktstörung sowie nach § 4a UWG wegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung vgl. [X.]Z 218, 236 Rn. 42 bis 71 - Werbeblocker II).

f) Eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert; das ist bei § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 UWG und möglicherweise auch bei § 5 Abs. 2 UWG der Fall, nicht aber bei den übrigen Tatbeständen des UWG.

aa) § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 UWG dient der Umsetzung von Art. 2 Buchst. c und Art. 4 Buchst. d, f und h der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung. Im Rahmen vergleichender Werbung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 UWG entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des Senats, dass nur solche [X.]en Mitbewerber sind, die Waren und Dienstleistungen anbieten, die substituierbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.]-381/05, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 511 Rn. 28 und 30 - De [X.]; [X.], Urteil vom 17. Januar 2002 - [X.], [X.], 828, 829 [juris Rn. 23] = WRP 2002, 973 - Lottoschein; Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07, [X.], 161 Rn. 12 = [X.], 252 - Gib mal Zeitung). Ob diese Auslegung auch für § 5 Abs. 2 UWG gilt, der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.] dient, bedarf hier keiner Entscheidung (dafür [X.]/Wille aaO § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 2; Großkomm.UWG/[X.] aaO § 2 Rn. 388; [X.]/Büch, [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., [X.]. 13 Rn. 9).

bb) Diese enge Auslegung des Mitbewerberbegriffs ist nicht auf die allgemeine Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu übertragen, die auch für die mitbewerberschützenden [X.]keitstatbestände des § 4 UWG gilt, die keine Grundlage im Unionsrecht haben (zu Letzterem vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 0.5). Ebenso [X.]ig zwingen Vorgaben der Richtlinien dazu, die enge Auslegung des Mitbewerberbegriffs im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzu[X.]den. Die dieser Vorschrift zugrundeliegenden Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/114/[X.] sehen nicht vor, dass der Anspruchsteller Mitbewerber im Sinne der Richtlinien sein muss. Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] sind die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, Rechtsvorschriften zu schaffen, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten, gerichtlich gegen unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie vorzugehen oder diesbezüglich ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/114/[X.] enthält eine vergleichbare Regelung für das Verbot irreführender Werbung und der Regelung vergleichender Werbung, allerdings ohne ausdrücklichen Einschluss der Mitbewerber. Die Mitgliedstaaten sind deshalb nicht darauf beschränkt, die Aktivlegitimation nur Mitbewerbern im Sinne der beiden Richtlinien zu gewähren (vgl. Großkomm.UWG/[X.] aaO § 2 Rn. 394). Der Mitbewerberbegriff des UWG ist daher insoweit "gespalten", wie die richtlinienkonforme Auslegung von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 UWG und möglicherweise § 5 Abs. 2 UWG es erfordert (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 56; Großkomm.UWG/[X.] aaO § 2 Rn. 385; Großkomm.UWG/[X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 238; [X.].UWG/[X.] aaO § 6 Rn. 78; [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 81; [X.]/[X.] in Gloy/Loschelder/[X.] aaO § 33 Rn. 38b; [X.], [X.], 186, 191 f.).

g) Für die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 4 UWG ist zwar anerkannt, dass ihre Geltendmachung dem in seinem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber vorbehalten ist (vgl. [X.]Z 218, 236 Rn. 58 - Werbeblocker II, [X.]). Der Begriff des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (vgl. [X.]/Hohlweck aaO § 8 Rn. 276; [X.].UWG/[X.] aaO § 2 Rn. 216). Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Mitbewerber ausschließlich für die mitbewerberschützenden Tatbestände aktivlegitimiert sind.

3. Die Aktivlegitimation der Klägerin besteht nicht nur hinsichtlich der Verletzungshandlung, die dem [X.] zugrunde liegt, sondern auch hinsichtlich der Verletzungshandlungen, auf die die übrigen Klageanträge gestützt sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, lediglich in Bezug auf den [X.] sei unter den Gesichtspunkten des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs oder des Einwirkens auf Kunden in unangemessener Weise hinreichend dargetan, dass sich die Beklagte zu 1 durch die Verletzungshandlung in Wettbewerb zur Klägerin gestellt habe. Die Klageanträge [X.] und 4 stütze die Klägerin dagegen auf §§ 305 ff. [X.]. Die Ver[X.]dung von Klauseln, die nach dem Klägervortrag Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen könnten, beeinträchtigten nicht die Klägerin. Die für die [X.] erforderliche Wechselbeziehung zwischen den [X.]en werde auch nicht dadurch geschaffen, dass die Beklagte zu 1 nach dem Klägervortrag gegenüber Versicherungsnehmern irreführend mit Steuervorteilen werbe ([X.]). Die streitgegenständliche Behauptung der Steuerersparnis beziehe sich auf einen Vergleich zwischen einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer und einer Kündigung durch die [X.]. Dass es aufgrund dieser Werbung zu einer Kündigung des [X.] mit der Klägerin kommen könne, reiche für ein konkretes [X.]verhältnis nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der [X.] sei das konkret beanstandete [X.]verhalten (vgl. [X.], [X.], 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; [X.], 1114 Rn. 24 und 30 - nickelfrei; [X.], Urteil vom 28. April 2016 - [X.], [X.], 1073 Rn. 19 = [X.], 1228 - [X.]). Es hat eine Mitbewerberstellung der Klägerin in Bezug auf die den Klageanträgen [X.] bis [X.] zugrundeliegenden [X.]handlungen der [X.] zu 1 aber zu Unrecht abgelehnt.

Mit dem [X.] greift die Klägerin [X.] des geschäftlichen Handelns der [X.] an, der im Abschluss von Kauf- und Abtretungsvereinbarungen liegen soll. Die Klageanträge [X.] bis 4 beziehen sich demgegenüber zwar auf die Ver[X.]dung einzelner Vertragsklauseln (Anträge [X.] und 4) sowie auf eine Werbeaussage (Antrag II 3). Die [X.]handlungen, die Gegenstand dieser Klageanträge sind, nimmt die Beklagte zu 1 jedoch nicht losgelöst von der [X.]handlung vor, die dem [X.] zugrunde liegt, sondern zur Unterstützung dieser Handlung. Die Beklagte zu 1 begibt sich durch ihr gesamtes Geschäftsmodell, das Aufkaufen und regelmäßige Liquidieren von Versicherungsverträgen, in Wettbewerb zu der Klägerin. Das konkrete [X.]verhältnis besteht daher in Bezug auf sämtliche Handlungen, die in Verbindung mit der Verfolgung dieses Geschäftsmodells stehen. Hierzu zählen insbesondere die Ver[X.]dung von AGB-Klauseln in den Kauf- und Abtretungsverträgen sowie Handlungen zur Bewerbung der geschäftlichen Tätigkeit.

c) Soweit sich der Klageantrag [X.] und die auf diesen rückbezogenen Klageanträge [X.] und 2 auf den Abschluss von Kauf- und Abtretungsverträgen in Bezug auf Bausparverträge erstrecken, fehlt es allerdings an Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin neben Versicherungen auch Bausparverträge vertreibt oder diesbezüglich Beratungsleistungen erbringt.

II. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bezüglich des [X.] die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unter den Gesichtspunkten des [X.] zu einem fremden Vertragsbruch oder dessen Ausnutzens mit Recht verneint.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen der [X.] könne nicht mit einem Anspruch wegen gezielter Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG begründet werden. Die Klägerin begründe ihren Unterlassungsantrag im Wesentlichen damit, die Beklagte zu 1 schließe mit Kunden, die durch Finanzanlagenvermittler an sie vermittelt worden seien, Verträge ab und zahle diesen Vermittlern dafür 1% des an die Kunden zu zahlenden Kaufpreises. Die Finanzanlagenvermittler berieten die Kunden in Richtung einer Liquidation des [X.] über die Beklagte zu 1 und einer Neuanlage des Kaufpreises auf dem "Grauen [X.]italmarkt". Da für die Vermittler erkennbar sei, dass das Geschäft mit der [X.] zu 1 nicht wirtschaftlich sinnvoll sei, verletzten sie mit dieser Beratung ihre Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 [X.] gegenüber den Versicherungsnehmern. Hierauf ziele das Geschäft der [X.] zu 1 ab. Dieser Vortrag rechtfertige den [X.] nicht auf der Grundlage einer gezielten Mitbewerberbehinderung. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 gezielt und bewusst auf Finanzanlagenvermittler einwirke, damit diese ihre Treuepflichten gegenüber ihren Auftraggebern verletzten. Ein Vertragsbruch der kündigenden Versicherungsnehmer gegenüber der Klägerin sei ebenso [X.]ig dargetan wie eine gezielte Verdrängung der Klägerin durch die gerügte Vertragsklausel. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

2. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte [X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, [X.]n gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder [X.]n die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 218, 236 Rn. 23 - Werbeblocker II, [X.]).

Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des [X.]. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liegt deshalb erst vor, [X.]n auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, [X.], 92 Rn. 16 = [X.], 46 - [X.], [X.]). [X.] ist das Verleiten zum Vertragsbruch. Dieses liegt allerdings nur vor, [X.]n gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2008 - [X.], [X.]Z 178, 63 Rn. 31 - [X.], [X.]). Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, [X.]n besondere die [X.]keit begründende Umstände hinzutreten (vgl. [X.]Z 178, 63 Rn. 35 - [X.], [X.]).

3. Danach sind die Voraussetzungen einer [X.]keit wegen des [X.] zum fremden Vertragsbruch oder dessen Ausnutzens im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht geltend macht, die [X.] hätten einen Vertragsbruch der Versicherungsnehmer ihr gegenüber ausgenutzt. Der Vertragsbruch soll nach dem Vortrag der Klägerin vielmehr durch die Finanzanlagenvermittler gegenüber den Versicherungsnehmern durch Verletzung der Pflichten aus dem zwischen den [X.] und den Versicherungsnehmern bestehenden Schuldverhältnis erfolgt sein. Die Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs durch die [X.] wäre von vornherein nicht geeignet, die Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG gezielt zu behindern, weil damit nicht in ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen ihr und einem ihrer Vertragspartner eingegriffen worden wäre. Eine gezielte Behinderung in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, [X.]n der Anspruchsteller selbst [X.] dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen (vgl. jurisPK.UWG/[X.], 4. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 43 f.; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 4 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 10. Edition [Stand 15. September 2020], § 4 Nr. 4 Rn. 122; Götting/Hetmank in Fezer/[X.]/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 113).

III. Soweit die Revision insoweit auf ein gezieltes und bewusstes Einwirken der [X.] zu 1 auf die Finanzanlagenvermittler abstellt, ist der Klageantrag zu [X.] auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die [X.] in § 3 Abs. 1 UWG begründet, wonach unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats zu der [X.] in § 3 Abs. 2 UWG, nach der geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter sind, [X.]n sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, schließt das sorgfältige unternehmerische Handeln das Interesse des Verbrauchers ein, gegenüber [X.] vertragstreu zu bleiben. Eine Geschäftspraxis, die den Verbraucher zur Verletzung seiner Pflichten gegenüber [X.] verleitet, berücksichtigt dessen Schutzbedürftigkeit unzureichend und entspricht folglich nicht der unternehmerischen Sorgfalt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2020 - [X.], [X.], 550 Rn. 29 = [X.], 581 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 3 Rn. 85).

2. Ob diese Wertung auf die [X.] in § 3 Abs. 1 UWG übertragbar ist und auch eine Geschäftspraxis unlauter ist, die nicht Verbraucher, sondern sonstige Marktteilnehmer - wie im Streitfall die Finanzanlagenvermittler - zur Verletzung ihrer Pflichten gegenüber [X.] verleitet, bedarf keiner Entscheidung. Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass die Beklagte zu 1 gezielt und bewusst auf die Finanzanlagenvermittler einwirke, kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, [X.], 543 Rn. 20 = [X.], 574 - Kundenbewertungen auf [X.], [X.]). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht allein aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 den [X.] eine Rückvergütung in Höhe von 1% des Rückkaufswertes gewähren soll, nicht geschlossen hat, dass die [X.] damit gezielt und bewusst auf diese eingewirkt haben, um sie zu einem Vertragsbruch zu verleiten. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht versucht die Revision lediglich, die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.

IV. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageanträge [X.] und 4 könnten ebenfalls nicht auf § 4 UWG gestützt werden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver[X.]dung von Klauseln, die nach dem Klägervortrag Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen sollen, die Klägerin nicht gemäß § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert. Allein der Umstand, dass die Ver[X.]dung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unmittelbar nur die Verbraucher unangemessen benachteiligen, auch die Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber beinträchtigen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.289), führt entgegen der Ansicht der Revision noch nicht zu einer gezielten Behinderung dieser Mitbewerber.

V. Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] könne nicht auf § 4 UWG gestützt werden, kann demgegenüber keinen Bestand haben.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter sein, fremde Kunden durch irreführende Angaben abzuwerben (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2001 - [X.], [X.], 548, 549 [juris Rn. 27] = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz; Urteil vom 7. April 2005 - [X.], [X.], 603, 604 [juris Rn. 19] = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 4.38 f.).

2. Ob die [X.] gemäß dem [X.] irreführend sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und insoweit auch keine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen.

VI. Die Ablehnung deliktsrechtlicher Ansprüche durch das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden.

1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Klägerin nicht zu.

a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch abgelehnt, weil der mit dem [X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf besonderen, die [X.]keit begründenden Umständen beruhe und die mit den Klageanträgen [X.] bis 4 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht auf einem unmittelbaren [X.] Eingriff zu Lasten der Klägerin beruhten. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Die An[X.]dung des Auffangtatbestands nach § 823 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt in der Regel nur in Betracht, [X.]n es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen. An einer solchen fehlt es, [X.]n - wie im Streitfall - ein konkretes [X.]verhältnis zwischen den [X.]en besteht. Dann sind die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorrangig anzu[X.]den (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 877, 878 f. [juris Rn. 41] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I).

2. Auch ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht der Klägerin nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die §§ 8 bis 10 UWG regelten die zivilrechtlichen Ansprüche von Mitbewerbern wegen unzulässiger geschäftlicher Handlungen abschließend. Die An[X.]dung des § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Vorschriften des UWG - ausgenommen dessen Straftatbestände - ist für Mitbewerber ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1974 - [X.], [X.], 489, 492 [juris Rn. 25]; Urteil vom 13. Juli 1983 - [X.], NJW 1983, 2493, 2494 [juris Rn. 20]; [X.] in Festschrift Ullmann, 2006, S. 825, 836 f.; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Einleitung Rn. 7.5; Goldmann in [X.]/[X.] aaO Vorbemerkungen zu §§ 8 ff. Rn. 120; [X.]/[X.] aaO Einleitung Rn. 322; [X.].UWG/[X.] aaO § 9 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 UWG Rn. 2; [X.], [X.]recht, 2. Aufl., § 2 Rn. 81).

3. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine Ansprüche wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 [X.] bestehen, [X.]det sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

VII. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Passivlegitimation der [X.] zu 2 und 3 nicht verneint werden.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe eine Haftung der [X.] zu 2 und 3 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Haftung eines Geschäftsführers für [X.]verstöße nicht dargetan. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur, [X.]n er daran entweder durch [X.] beteiligt war oder [X.]n er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 5. März 2020 - [X.], [X.], 738 Rn. 58 = [X.], 861 - [X.], [X.]). Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird ([X.]Z 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung; [X.], [X.], 738 Rn. 58 - [X.], [X.]). Das sind insbesondere das allgemeine Konzept der Kundenwerbung und der allgemeine Internetauftritt des Unternehmens ([X.]Z 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung; [X.], Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 487 Rn. 35 = [X.], 599 - [X.]; Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 490 Rn. 37 = [X.], 596 - [X.]; Urteil vom 27. April 2017 - [X.], [X.]Z 215, 12 Rn. 29 - Preisportal).

3. Die danach erforderlichen Feststellungen, ob es sich bei der Kaufpreisgestaltung, bei der Formulierung der Klauseln in den Kauf- und Abtretungsverträgen, bei denen es sich - worauf die Revision hinweist - um die wesentlichen Vereinbarungen handelt, die die Beklagte zu 1 mit ihren Kunden abschließt, und bei der Gestaltung der streitgegenständlichen [X.] um Entscheidungen handelt, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auf [X.] des Vorstands getroffen wurden, oder ob Abweichendes festgestellt werden kann, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

D. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren bezüglich des [X.] erneut die Voraussetzungen einer [X.]keit nach § 4 Nr. 4 UWG und bezüglich sämtlicher Klageanträge jeweils die weiteren von der Klägerin geltend gemachten [X.]keitsgründe zu prüfen haben. Hinsichtlich des Klageantrags [X.] wird es gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin auch Bausparverträge vertreibt oder diesbezüglich Beratungsleistungen erbringt. Sollte das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines [X.]keitstatbestands bejahen, wird es erneut die Passivlegitimation der [X.] zu 2 und 3 prüfen müssen.

Koch     

      

Löffler     

      

[X.]

      

Pohl     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 234/19

05.11.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 12. November 2019, Az: 3 U 592/19, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2020, Az. I ZR 234/19 (REWIS RS 2020, 1320)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 180-181 WM2021,117 GRUR 2021, 497 REWIS RS 2020, 1320


Verfahrensgang

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Az. I ZR 234/19

Bundesgerichtshof, I ZR 234/19, 05.11.2020.


Az. 3 U 592/19

OLG Nürnberg, 3 U 592/19, 12.11.2019.


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