Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 2 StR 480/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 756

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[X.] vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2007 wird als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Entscheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu tref-fen ist; in diesem Verfahren ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird als un-begründet verworfen. Gründe zu Ziffer 2: Die Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzel-strafaussprüche wendet. Dagegen kann der [X.] nicht be-stehen bleiben. Nach den Feststellungen des [X.] wurde der [X.] - 3 - klagte am 1. Februar 2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. [X.] zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils [X.]; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die zwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Zäsurwirkung entfal-tet hat. Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von fünf mal neun Monaten und einmal einem Jahr für die Taten 9 bis 14 ist nicht aus-zuschließen, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betra-gende) erste Gesamtstrafe nicht hätte ausgesetzt werden können, würde einer positiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen. 2 Die fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird. 3 Der Beschlussrichter wird bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass eine mögliche Zäsurwirkung der Vorverurteilung weder bei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils noch dann entfallen würde, wenn von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch ge-macht würde. 4 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

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2 StR 480/07

21.11.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 2 StR 480/07 (REWIS RS 2007, 756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 756

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