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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/02 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurück-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 169.377,71 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden sowie zu den rechtlichen Grenzen der Schadenseinheit auf der Grundlage der hierzu ergangenen [X.] - 3 - sprechung des [X.] rechtsfehlerfrei beantwortet. Der entschie-dene Einzelfall wirft keine neuen Rechtsfragen auf. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2001 - 2 O 527/00 - [X.], Entscheidung vom 11.06.2002 - 24 U 102/01 -
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 164/02 (REWIS RS 2006, 5526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5526
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