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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 551/11
vom
24. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Verdachts der Untreue
hier:
Antrag der Wahlverteidigerin auf Pauschvergütung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2014
beschlossen:
Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin
[X.]
aus [X.] steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Verfah-rensgebühr (Vergütungsverzeichnis 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.860 Euro zu.
Gründe:
Die Wahlverteidigerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 beantragt, für das Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr in [X.] der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr ([X.] 4130) festzustellen. Der Vertreter der Bundeskasse hält die zum Zeitpunkt der Beauftragung vorgese-hene Höchstgebühr (§ 60 Abs. 1 RVG) von 930 Euro vorliegend für nicht zu-mutbar. Er teilt die Vorstellungen der Antragstellerin über die Höhe des [X.] und tritt deren Antrag nicht entgegen.
Der Antrag der Wahlverteidigerin ist in vollem Umfang begründet. [X.] ist die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr für einen Wahlverteidi-ger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens und des außer-gewöhnlichen Schwierigkeitsgrades in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu-mutbar. Der [X.] setzt deshalb die Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermes-sen auf den Höchstbetrag fest (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Basdorf [X.] Dölp
Berger Bellay
1
2
Meta
24.04.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 5 StR 551/11 (REWIS RS 2014, 6122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6122
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