Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 5 StR 551/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6122

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 551/11

vom
24. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Verdachts der Untreue

hier:
Antrag der Wahlverteidigerin auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2014
beschlossen:

Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin

[X.]
aus [X.] steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Verfah-rensgebühr (Vergütungsverzeichnis 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.860 Euro zu.

Gründe:
Die Wahlverteidigerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 beantragt, für das Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr in [X.] der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr ([X.] 4130) festzustellen. Der Vertreter der Bundeskasse hält die zum Zeitpunkt der Beauftragung vorgese-hene Höchstgebühr (§ 60 Abs. 1 RVG) von 930 Euro vorliegend für nicht zu-mutbar. Er teilt die Vorstellungen der Antragstellerin über die Höhe des [X.] und tritt deren Antrag nicht entgegen.
Der Antrag der Wahlverteidigerin ist in vollem Umfang begründet. [X.] ist die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr für einen Wahlverteidi-ger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens und des außer-gewöhnlichen Schwierigkeitsgrades in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu-mutbar. Der [X.] setzt deshalb die Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermes-sen auf den Höchstbetrag fest (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Basdorf [X.] Dölp

Berger Bellay
1
2

Meta

5 StR 551/11

24.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 5 StR 551/11 (REWIS RS 2014, 6122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6122

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 272/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 443/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 62/07 (Bundesgerichtshof)


1 StR 272/09 (Bundesgerichtshof)

Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren …


4 StR 381/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 551/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.