Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az. B 1 KR 25/11 B

1. Senat | REWIS RS 2012, 7311

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Januar 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der durch Dr. U. ausgeführten Implantatversorgung (1056,74 Euro), die Kosten einer Fahrt zu ihm und die Kosten zweier Fahrten zur [X.] zu erstatten sowie vollständig die Kosten einer noch nicht durchgeführten umfassenden prothetischen Versorgung und Kosten der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen [X.] zu übernehmen. Das [X.] hat die Berufung hinsichtlich der sich auf die Implantatversorgung durch Dr. U. beziehenden Kostenerstattung mangels eines vorausgegangenen Verwaltungs- und Klageverfahrens als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte wolle ersichtlich dem Kläger die ihm nach den §§ 55 f [X.] zustehenden Leistungen gewähren, was aber an der fehlenden Kooperation des [X.] scheitere. Soweit der Kläger zahnprothetische Leistungen über die §§ 55 f [X.] hinaus begehre, müsse er selbst die Kosten tragen. Die Fahrkostenansprüche des [X.] scheiterten daran, dass er die Voraussetzungen des § 60 [X.] iVm den [X.] nicht erfülle. Gutachterkosten seien von der Beklagten nicht nach § 66 [X.] zu übernehmen (Urteil vom 26.1.2011).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des [X.] ist zu verwerfen.

4

1. Nach § 73a [X.] [X.]G iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des [X.] - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

6

a) Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall des [X.] hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das [X.] entscheidungstragend von der Rechtsprechung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abgewichen sein könnte (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 [X.] und [X.]).

7

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Auslegung des Anspruchs Versicherter auf Unterstützung durch die [X.] bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 [X.] auf die [X.] übergehen. Die für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung neben anderen Voraussetzungen erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn das B[X.] zwar die Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich behandelt hat, aber die Antwort praktisch außer Zweifel steht, so dass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]13). So verhält es sich hier. In der Begründung zu § 74 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, der im Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr geändert wurde und als § 66 [X.] in [X.] trat, wurde ausgeführt, dass Unterstützungsleistungen der [X.] nicht die Übernahme von Kosten der Rechtsverfolgung umfassten (BT-Drucks 11/2237 [X.]). Dies ist in der Kommentarliteratur bislang auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl nur [X.] in [X.], Stand Dezember 2011, § 66 [X.] RdNr 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand März 2012, § 66 Rd[X.]5; [X.] in ders, Handbuch der Krankenversicherung, [X.], Stand September 2011, § 66 Rd[X.]4; [X.] in ders/[X.], [X.], 3. Aufl 2009, § 66 RdNr 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2010, § 66 RdNr 4).

8

b) Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des [X.] oder des [X.], der im Berufungsverfahren fortwirkt, bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

9

c) Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

d) Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a [X.] [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 [X.]G vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt entsprechend § 169 S 3 [X.]G ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf analoger Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 25/11 B

16.04.2012

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Reutlingen, 13. Juli 2010, Az: S 11 KR 2973/09 ER, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az. B 1 KR 25/11 B (REWIS RS 2012, 7311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7311

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