Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 1 StR 530/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1253

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 530/12
vom
20. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20.
November 2012 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg.) vom 11.
Juli 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das [X.] habe unter Verletzung von §
261 StPO die Inhalte von zwei [X.] im Urteil verwertet, ohne diese zuvor in die [X.] eingeführt zu haben, bleibt ohne Erfolg.
Mit dieser Rüge macht die Revision geltend, das [X.] habe hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R.

das Fehlen ihrer
Einwilligung in das Zuziehen der um ihren Hals gelegten Kette auf den Inhalt von zwei [X.] der Zeugin vom 11.
September 2010 gestützt, ohne dass diese in der Hauptverhandlung verle-sen oder im Selbstleseverfahren bzw. durch Bericht eines Kammermitglieds oder über einen
Vorhalt gegenüber der Zeugin in die Hauptverhandlung einge-führt worden seien.
-
3
-
Bereits das Vorliegen des Verfahrensfehlers ist nicht erwiesen. Ausweislich [X.] handschriftlichen Notiz des Kammervorsitzenden
vom 18.
September 2012 (Bl.
378 Bd.
II d.A.) wurden die [X.] der Zeugin vorgelesen, die sich dazu er-klärt habe. Dies findet eine Bestätigung in einem Vermerk der Sitzungsvertrete-rin der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2012 (Bl.
392 Bd.
II d.A.). Danach wurden die fraglichen [X.] im Rahmen der Vernehmung der Zeugin R.

in der Hauptverhandlung inhaltlich thematisiert.
Im Übrigen würde das Urteil auch nicht auf dem behaupteten [X.] beruhen. Die Revision meint, das Tatgericht habe das Fehlen einer Einwil-ligung der Zeugin auf den Inhalt der fraglichen [X.] gestützt. Aus den [X.], auf die der Senat wegen der zugleich erhobenen Sachrüge in vollem Umfang zugreifen kann, ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte und die Zeugin R.

übereinstimmend angegeben haben, über das Zuziehen der um den Hals der Zeugin gelegten Kette sei zuvor nicht gesprochen worden. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag eine Einwilli-gung der Zeugin mit dem zeitweiligen Würgen mittels der Kette unabhängig von den Inhalten der fraglichen [X.] nicht vor. Einer Einwilligung, gleich ob [X.] oder konkludent erklärt, kommt nur dann rechtfertigende Wirkung zu, wenn die über das betroffene Rechtsgut dispositionsbefugte Person mit voller Kenntnis der Sachlage der Rechtsgutsbeeinträchtigung zustimmt. Der [X.] muss also eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen [X.] und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben (Fischer, StGB, 59.
Aufl., 2012, §
228 Rn.
5 mwN). Gerade das war aber bei der Zeugin R.

wegen des Fehlens jeglicher vorheriger
Verständigung über das Würgen mit der Kette nicht der Fall.
-
4
-
Auch für den Ausschluss einer Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] Körperverletzung kommt es auf den Inhalt der [X.] nicht an. Selbst wenn der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, die Zeugin gehöre -Vorsatzdelikt nicht entgegenstehen. Denn auch auf dieser tatsächlichen [X.] hätte mangels Verständigung über das Zuziehen der Kette keine rechtfer-tigende Einwilligung vorliegen können. Die für eine solche Rechtfertigung erfor-derliche Kenntnis des [X.] über Art und Intensität der bevorstehen-den Rechtsgutsbeeinträchtigung fehlte auf der Grundlage des vom Angeklagten und der Zeugin angegebenen Geschehensablaufs ebenfalls völlig unabhängig von dem, was diese dem Angeklagten in den fraglichen [X.] nach der Tat mit-geteilt hat.
[X.]

Wahl Rothfuß

Sander Radtke

Meta

1 StR 530/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 1 StR 530/12 (REWIS RS 2012, 1253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1253

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