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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 40/09 vom 29. September 2009 in dem Verfahren wegen Führung einer Zusatzbezeichnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.]
am 29. September 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten, weil er das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO mit dem entsprechend anzuwendenden [dazu Senat, [X.]GHZ 50, 197, 198] § 201 Abs. 1 [X.]RAO a.F.). Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 8.000 • festgesetzt, was zwei Drittel des Gegenstandswerts eines Streits über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (dazu Senat, - 3 - [X.]eschl. v. 20. April 2009, [X.] ([X.]) 43/08, [X.], 2381, inso-weit nur bei juris) entspricht. [X.] [X.][X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.01.2009 - [X.] 23/08 ([X.]) -
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. AnwZ (B) 40/09 (REWIS RS 2009, 1423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1423
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