[X.]
- 2 BvQ 1/51 -
IM NAMEN [X.]
In dem Verfassungsrechtsstreit
betreffend das Zweite Gesetz über die
Neugliederung in den Ländern [X.], Württemberg
-[X.] und Württemberg-Hohenzollern vom
4. Mai 1951 ([X.])
- Antragsteller: |
Die [X.] - |
|
Die Regierung des Landes Württemberg-[X.], |
erläßt
das [X.]
durch den [X.] unter Mitwirkung
des Stellvertreters des Präsidenten Dr. [X.], als Vorsitzenden,
der [X.] Dr. Fröhlich,
[X.],
Dr. Roediger,
Dr. [X.],
Henneka,
Dr. Friesenhahn
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Leuser
Dr. Federer
von Amts wegen durch Beschluß vom 9. September 1951 folgende
Einstweilige Anordnung:
- 1. Die Ausführung des § 2 Satz 2 des [X.] über die Neugliederung in den Ländern [X.], Württemberg-[X.] und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 ([X.]) und der Bekanntmachung des [X.] vom 29. Mai 1951 (BAnz. 1951 Nr. 102) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
- 2. Die Entscheidung über eine Festsetzung eines neuen Tages der Abstimmung bleibt dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten.
G r ü n d e :
Der Streit über die Gültigkeit des Zweiten Neugliederungsgesetzes betrifft Grundfragen der verfassungsmäßigen Ordnung der [X.]. Er erfordert eine eingehende Prüfung der Rechtslage. Das Gesetz über das [X.] enthält ferner bindende Bestimmungen über Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Beachtung eine gewisse Zeit beansprucht. Das [X.] kann deshalb die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig vor dem vom [X.] auf den 16. September 1951 festgesetzten [X.] treffen.
Das [X.] ist durch Gesetz vom 12. März 1951 - in [X.] getreten am 17. April 1951 - geschaffen worden. Die [X.] wurden jedoch so spät gewählt, daß das Gericht erst am 8. September 1951 seine Tätigkeit aufnehmen konnte.
[X.] wurde vom [X.] am 25. April 1951 verabschiedet. Der Bundesrat beschloß am 27. April 1951, Einspruch nicht zu erheben. In den Beratungen beider gesetzgebenden Körperschaften ist die Rechtsgültigkeit des Gesetzes lebhaft bestritten worden. Dabei kam wiederholt zum Ausdruck, daß das [X.] darüber zu entscheiden haben würde. So erklärt sich die Festsetzung des 16. September 1951 als des spätesten Abstimmungstermins. Hätte der Gesetzgeber voraussehen können, daß das [X.] erst acht Tage vor diesem Termin zusammentreten konnte, so hätte er die dem [X.] gesetzte Frist anders bemessen. Der Gesetzgeber wollte den Beteiligten die Möglichkeit lassen, rechtzeitig vor dem [X.] eine Entscheidung des [X.]s herbeizuführen.
Eine Abstimmung auf Grund eines Gesetzes, dessen Rechtsgültigkeit in der Öffentlichkeit hart umstritten und dessen Verfassungsmäßigkeit Gegenstand eines beim [X.] anhängigen Verfahrens ist, würde die Stimmberechtigten verwirren und damit möglicherweise das Ergebnis verfälschen. Auch darf es im Abstimmungskampf nur um die Sache, nicht aber um die Rechtsgrundlage der Abstimmung gehen. Schließlich steht bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht fest, ob sich die Abstimmung nicht etwa als gegenstandslos herausstellt.
Zur Abwendung dieser schweren Nachteile ist eine Einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] dringend geboten; die Ausführung des § 2 Satz 2 des Zweiten Neugliederungsgesetzes mußte ausgesetzt werden, damit das [X.] vor einer Abstimmung entscheiden kann. Demgegenüber fallen Schwierigkeiten in der technischen Durchführung der Abstimmung, die sich aus dieser Anordnung ergeben, nicht entscheidend ins Gewicht.
Von einer mündlichen Verhandlung hat das [X.] wegen der Notwendigkeit einer sofortigen vorläufigen Regelung abgesehen (§ 32 Abs. 2 [X.]), zumal ausführliche Erklärungen der unmittelbar beteiligten Länder vorliegen.
Das [X.] hat die Sache selbst noch nicht prüfen können. Diese Einstweilige Anordnung läßt keinerlei Schluß zu auf die Auffassung des [X.]s über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des angegriffenen Gesetzes.
Dr. [X.] | Dr. Fröhlich | [X.] | |||||||||
Dr. Roediger | Dr. [X.] | Henneka | |||||||||
Dr. Friesenhahn | Dr. [X.] | Dr. [X.] | |||||||||
Leuser | Dr. Federer |