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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters
[X.]
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
festzustellen, | |
1. | daß § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, §§ 12 bis 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - [X.] -) vom 23. Juni 1993 ([X.], 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 ([X.]) mit Art. 107 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar sind |
- Antragsteller: Regierung des [X.] Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Richard-Wagner-Straße 15, [X.] -
- 2 [X.] -
2. | daß § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - [X.] -) vom 23. Juni 1993 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern vom 16. Juni 1998 ([X.]) mit dem Grundgesetz, insbesondere dessen Art. 107 unvereinbar sind |
- Antragsteller: [X.], vertreten durch den Ministerpräsidenten, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, München -
- 2 [X.] -
3. | daß § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - [X.] -) vom 23. Juni 1993 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "[X.]" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern vom 16. Juni 1998 ([X.]1290) mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 107 und Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind |
- Antragsteller: [X.], vertreten durch den Ministerpräsidenten, Bierstadter Straße 2, [X.] -
- 2 [X.] -
4. | daß § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 und §§ 12 bis 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - [X.] -) vom 23. Juni 1993 ([X.], 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 ([X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar sind |
- Antragsteller: |
|
- 2 [X.] -
hier: | Dienstliche Äußerung des [X.]s [X.] vom 22. Juni 1999 gemäß § 19 Abs. 3 [X.] und Antrag der Länder [X.], [X.] und [X.] vom 9. Juni 1999 gegen [X.] [X.] gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] |
hat das [X.]esverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh
am 6. Juli 1999 beschlossen:
[X.] betrifft die dienstliche Erklärung des [X.]s [X.] vom 22. Juni 1999 und den Ablehnungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Länder [X.], [X.] und [X.] im Verfahren 2 [X.].
1. Die Normenkontrollanträge betreffen das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - [X.] -) vom 23. Juni 1993 ([X.]944 <S. 977 ff.>, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern vom 16. Juli 1998, [X.]). Die Antragsteller in den Verfahren 2 [X.], 2 [X.] und 2 [X.] halten verschiedene Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes für verfassungswidrig. Die Antragsteller im Verfahren 2 [X.] begehren die Feststellung, daß diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2. [X.] [X.] hat am 22. Juni 1999 folgende Erklärung abgegeben:
"In der Öffentlichkeit sind Bedenken gegen meine Unbefangenheit in den obigen Verfahren geäußert worden. Ich teile dem Senat deshalb folgenden Sachverhalt mit:
Das Land Baden-Württemberg hat [X.] 1980 beauftragt, zur Vorbereitung einer Verständigung im [X.]esrat über ein zukünftiges Finanzausgleichsgesetz ein Gutachten zum Länderfinanzausgleich zu erstellen. Die Ergebnisse dieser im September 1981 vorgelegten Begutachtung sind 1982 veröffentlicht worden. Später - 1983 - habe ich die Prozeßvertretung des [X.] Baden-Württemberg in dem damaligen Verfahren zum Länderfinanzausgleich übernommen.
1992 hat das [X.]esverfassungsgericht - wiederum der Zweite Senat - erneut über das [X.] entschieden. An diesem Verfahren habe ich als [X.] mitgewirkt.
[X.] liegt 18 Jahre, meine Prozeßvertretung 13 Jahre zurück. Seit mehr als 11 Jahren übe ich das Amt eines Verfassungsrichters aus. Während dieser Zeit haben die Entwicklung des [X.], die Rechtsprechung, die Wiedervereinigung [X.] und eine umfangreiche neuere Literatur, insbesondere mehrere nach der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 24. Juni 1986 erschienene Habilitationsschriften zum Finanzausgleich Anlaß gegeben, die Fragen des horizontalen und vertikalen Finanzausgleichs immer wieder finanzwirtschaftlich und verfassungsrechtlich zu durchdenken.
Nachdem meine Unbefangenheit gleichwohl in Zweifel gezogen wird, beantrage ich - in allen vier Verfahren - eine Entscheidung des Senats gemäß § 19 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 88, 17 <22>)."
3. Im Verfahren 2 [X.] haben die Antragsteller den [X.] [X.] mit [X.] vom 9. Juni 1999 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird vor allem vorgetragen:
[X.] bestehe nicht, wenn ein [X.] des [X.]esverfassungsgerichts lediglich seine wissenschaftliche Meinung zu einer Frage geäußert habe, über die nunmehr vom [X.]esverfassungsgericht unter seiner Mitwirkung zu entscheiden sei. Dagegen führe schon die Erstellung eines Gutachtens oder eine Äußerung als Sachverständiger zur Besorgnis der Befangenheit, wenn der Gutachtenauftrag oder die Benennung als Sachverständiger in einem spezifischen Erwartungshorizont stehe. Das gleiche gelte, wenn wissenschaftlichen Äußerungen in der Fachöffentlichkeit eine unterstützende Funktion für eine bestimmte Rechtsauffassung zugemessen werde, über die das [X.]esverfassungsgericht zu entscheiden habe, und wenn die Auftraggeber eines Rechtsgutachtens in ihrem Vorbringen vor dem [X.]esverfassungsgericht auf dieses Rechtsgutachten verwiesen. Sowohl der Erwartungshorizont als auch die Wahrnehmung einer unterstützenden Funktion "infizierten" gewissermaßen die wissenschaftliche Äußerung und führten dazu, daß eine Partei eines Verfahrens vor dem [X.]esverfassungsgericht besorgen könne, der betreffende [X.] könnte der streitbefangenen Rechtsfrage im Prozeß nicht mehr mit der erforderlichen Unbefangenheit gegenübertreten.
Dies gelte vor allem, wenn der wissenschaftlichen Meinung eine besondere Gewährfunktion zukomme. Von einer solchen sei auszugehen, wenn die wissenschaftliche Meinung nicht mehr ausschließlich um der wissenschaftlichen Erkenntnis willen geäußert werde, sondern darüber hinaus dem Erreichen eines bestimmten - außerhalb der Wissenschaft verorteten - Zieles diene, das nicht der Wissenschaftler selbst, sondern ein Auftraggeber bestimme, der damit bestimmte Erwartungen gerade gegenüber diesem Wissenschaftler verbinde. Ein entsprechender Erwartungsdruck könne selbst dann, wenn er tatsächlich die Bildung der wissenschaftlichen Meinung bei dem betroffenen Wissenschaftler völlig unberührt lasse, nach außen hin so wirken, als könne die wissenschaftliche Meinungsbildung von heteronomen Motiven, die nicht allein im Bemühen um wissenschaftliche Erkenntnis wurzelten, geprägt gewesen sein. Der Anschein einer derartigen Prägung könnte in einem späteren Verfahren vor dem [X.]esverfassungsgericht fortwirken. Das sei um so stärker der Fall, je nachhaltiger sich der [X.] mit der wissenschaftlichen Meinung, der zugleich eine Gewährfunktion zukomme, identifiziert habe.
Vorliegend habe der [X.] [X.] nicht nur für das Land Baden-Württemberg als [X.] im Länderfinanzausgleich in einem Rechtsgutachten eine Position entwickelt, die nach den Intentionen der auftraggebenden [X.]regierung dazu dienen sollte, die Zahlungspflichten der Geberländer zu verringern. Er habe die im Gutachten begründete Rechtsauffassung vielmehr auch als Prozeßbevollmächtigter des [X.] vor dem [X.]esverfassungsgericht im ersten Verfahren über den Länderfinanzausgleich vertreten. Er habe damit über die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens hinaus Partei in einem Verfassungsrechtsstreit ergriffen und seine Auffassung als Verfahrensbevollmächtigter im Interesse seiner Auftraggeber vor dem [X.]esverfassungsgericht durchzusetzen versucht. Er habe damit eine besondere Gewährfunktion für die von ihm entwickelte Auffassung übernommen, die dem Erwartungshorizont der auftraggebenden Regierung eines [X.] entspreche, das im Länderfinanzausgleich [X.] sei.
Die damalige Auftraggeberin verweise in dem nunmehr anhängigen Rechtsstreit vor dem [X.]esverfassungsgericht zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung auf die Ausführungen, die [X.] [X.] zunächst in seinem Rechtsgutachten entwickelt und dann für die Regierung des [X.] Baden-Württemberg vor dem [X.]esverfassungsgericht vertreten habe. Die anhängigen Normenkontrollverfahren zum Länderfinanzausgleich spiegelten die unterschiedlichen Interessen der Geber- und Nehmerländer im Länderfinanzausgleich wider. Das von [X.] [X.] erstellte Rechtsgutachten wirke noch heute fort. Die Normenkontrollanträge von Baden-Württemberg und [X.]stellten sich inhaltlich in Zielrichtung und Gedankenführung im wesentlichen als Wiederholung der verfassungsrechtlichen Angriffe gegen das Finanzausgleichsgesetz dar, die [X.] [X.] 1982 in seinem Gutachten für das Land Baden-Württemberg entwickelt und als Prozeßvertreter dieses [X.] vor das [X.]esverfassungsgericht getragen habe.
4. Die Antragsteller in den Normenkontrollverfahren und die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Der [X.] [X.] hat - mit dem Antrag auf Entscheidung des Senats - Umstände angezeigt, aufgrund derer seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen wird. Das läßt es geboten erscheinen, einen Beschluß des Senats gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 [X.] herbeizuführen (vgl. [X.] 88, 17 <22>).
2. Die von [X.] [X.] angezeigten Umstände geben keinen Anlaß, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
a) Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s des [X.]esverfassungsgerichts nach § 19 [X.] setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 88, 17 <22 f.>).
Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage können für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein. Es muß etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 [X.] genannten Ausschließungsgründe hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. [X.] 82, 30 <38>). Anlaß zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des [X.]s kann danach bestehen, wenn die Nähe wissenschaftlicher Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und überdies die wissenschaftliche Tätigkeit des [X.]s vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckte. Die Sorge, daß der [X.] die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. [X.] 98, 134 <137 f.>). Gleiches gilt, wenn ein [X.] Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem [X.]esverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch in anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist ([X.] 95, 189 <191 f.>).
b) Bei vernünftiger Würdigung der von [X.] [X.] mitgeteilten Umstände ist aus der Sicht der an den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle Beteiligten und auch der in diesen Verfahren Äußerungsberechtigten (vgl. §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 77 [X.]) eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet.
Dem Gutachtenauftrag des [X.] Baden-Württemberg an den [X.] [X.] im Jahre 1980 hatte sich die Prozeßvertretung für dieses Land vor dem [X.]esverfassungsgericht im Jahre 1983 angeschlossen. Gutachtertätigkeit und Prozeßvertretung hatten dann mit dem Urteil des [X.] vom 24. Juni 1986 ([X.] 72, 330) ihren Abschluß gefunden. [X.] des [X.]s [X.] kann nicht daraus hergeleitet werden, daß seine damalige Tätigkeit als Gutachter und Prozeßbevollmächtigter für die [X.]regierung Baden-Württemberg bis in die hier anhängigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gleichsam fortwirke. Im Unterschied zu den in [X.] 95, 189 und [X.] 98, 134 vom [X.] beurteilten Sachverhalten fehlt es in bezug auf die nunmehr anhängigen Normenkontrollverfahren zum Finanzausgleich zwischen [X.] und Ländern sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer Beziehung des [X.]s [X.] zur antragstellenden [X.]regierung von Baden-Württemberg, die sich als Übernahme einer "Gewährfunktion" (vgl. [X.] 82, 30 <39>) für den vom antragstellenden Land vertretenen verfassungsrechtlichen Standpunkt verstehen ließe. Gutachtertätigkeit und Prozeßvertretung waren in den vom [X.] entschiedenen Fällen (vgl. auch [X.] 88, 1) zeitlich und sachlich durch die Initiative des jeweils betroffenen [X.]s mit den zur Entscheidung anstehenden Verfahren verklammert. Eine solche zeitliche und sachliche Verklammerung zwischen den Tätigkeiten des [X.]s [X.] in den Jahren 1981 und 1983 und den nunmehr rechtshängigen Normenkontrollanträgen fehlt. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß der [X.] [X.] allein durch sein Gutachten aus dem [X.] und mit seiner Prozeßvertretung für das Land Baden-Württemberg im Jahre 1983 dieses jetzt im Jahre 1998 eingeleitete Normenkontrollverfahren zum inzwischen neu geregelten Länderfinanzausgleich veranlaßt haben könnte. Andere "Mitwirkungshandlungen" des [X.]s, die im nunmehr gestellten Antrag ihren Niederschlag gefunden haben könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die damalige Prozeßvertretung ist mit dem Abschluß jenes Verfahrens beendet worden. Das für die [X.]regierung Baden-Württemberg damals erstattete Gutachten sollte nach seinem Zweck die Verständigung im [X.]esrat über ein zukünftiges Finanzausgleichsgesetz vorbereiten. Allein schon der zeitliche Abstand von rund 18 Jahren läßt bei verständiger Würdigung nicht den Schluß zu, [X.] [X.] habe die [X.]regierung Baden-Württemberg damit beeinflußt, das nunmehr eingeleitete Normenkontrollverfahren anzustrengen. Das seinerzeit als "[X.]" erstellte Werk hat schon durch den Zeitablauf einen qualitativen Wandel erfahren; es steht nunmehr gleichrangig neben anderen wissenschaftlichen Meinungen. Diese führen aber für sich allein weder zum Ausschluß eines [X.]s des [X.]esverfassungsgerichts von der Ausübung seines [X.]amtes (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) noch zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 Abs. 1 [X.].
Auch der Umstand, daß die [X.]regierung Baden-Württemberg in ihrem Normenkontrollantrag vom 29. Juli 1998 wiederholt auf das seinerzeitige Gutachten des [X.]s [X.] Bezug nimmt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieses Vorgehen läßt bei vernünftiger Würdigung aus dem Blickwinkel der im abstrakten Normenkontrollverfahren beteiligten Staatsorgane ebenfalls keinen Schluß auf eine persönliche und sachliche Nähe des [X.]s [X.] zum Gegenstand der nun zur Entscheidung anstehenden Normenkontrollverfahren zu.
Aus den vorstehenden Gründen kann auch der Ablehnungsantrag im Verfahren 2 [X.] keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
[X.] | [X.] | Jentsch |
Hassemer | Broß | Osterloh |
Meta
2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99
06.07.1999
Sachgebiet: BvF
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 06.07.1999, Az. 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (REWIS RS 1999, 16)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 16 BVerfGE 101, 46-53 REWIS RS 1999, 16 BVerfGE 101, 158-238 REWIS RS 1999, 16
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvF 3/03 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 (Bundesverfassungsgericht)
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1 BvR 539/96 (Bundesverfassungsgericht)
Selbstablehnung des Vizepräsidenten
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