Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. I ZR 191/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2152

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 191/11
Verkündet am:

18. Oktober 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]bestellung
[X.] § 4 Nr. 11; [X.] § 47 Abs. 2 Satz 1
a)
Die Bestimmungen des §
47 Abs.
2 Satz 1 und 2 [X.] sind Marktverhal-tensregelungen im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.].
b)
Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 [X.] in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn ein [X.]unternehmer für [X.], die unter der Tele-fonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrückli-chen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Be-triebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 -
I ZR 191/11 -
[X.] am Main

LG [X.] an der Lahn

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
Oktober 2012
durch die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Mai 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Unterlassungs-antrag und mit dem [X.] in Höhe von 859,80

Zinsen abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts [X.] an der Lahn vom 12.
Februar 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übri-gen abgeändert, soweit die Beklagte
zur Zahlung eines 859,80

nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 16.
September 2009 übersteigenden Betrages ver-urteilt worden ist.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der
Rechtsmittel.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Der Kläger ist [X.]unternehmer in [X.] an der Lahn
und
verfügt dort über zwei
von 17 [X.]konzessionen. Die Beklagte hält
an
ihrer Niederlassung in [X.] fünf
und an ihrem Hauptsitz in [X.] sieben [X.]konzessionen.

Im August und November 2009 beförderte die Beklagte in drei Fällen Fahrgäste aus dem Bereich [X.], die zuvor
in der [X.]er Niederlassung der [X.]
unter der
Rufnummer dieser Niederlassung ein [X.] bestellt hat-ten, mit
einem
für [X.] konzessionierten [X.] an ihr jeweiliges Fahrziel. Jeweils zur gleichen Zeit hielt die Beklagte in [X.] konzessionierte Taxen an dem Taxenstand
vor dem [X.]er Bahnhof zur Beförderung dort erscheinen-der
Kunden vor.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], im Geschäftsverkehr zum Zwecke des [X.] einen Kunden, der telefonisch über die Telefonnummer

ein [X.] bestellt, nicht mit ei-
nem [X.] aus [X.],
sondern mit einem [X.] aus [X.] zu bedienen und zu befördern.

Außerdem hat er die Erstattung von Abmahnkosten begehrt.

Das Berufungsgericht hat die
in erster Instanz erfolgreiche Klage
abge-wiesen
([X.], Urteil vom 19.
Mai 2011

6
U
55/10, juris).

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, erstrebt
der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1
2
3
4
5
6
-
4
-

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-zu ausgeführt:

Das beanstandete Verhalten der Klägerin sei nicht irreführend im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.]. Der Kunde, der die Telefonnummer der [X.] Niederlassung der [X.] wähle, werde tatsächlich von einem (auch) in [X.] ansässigen [X.]unternehmen bedient. Indem
die Beklagte für
von der Zweigniederlassung in [X.] angenommene Beförderungsaufträge nicht nur auf ihre fünf für [X.], sondern auch auf
die
sieben in [X.] zugelas-senen Taxen zurückgreife, könne
sie im Zweifel eingehende Beförderungsauf-träge rascher
abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen das jeweils am schnellsten verfügbare [X.] aussuchen könne. Es liege auch fern, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Beklagte in ihrer [X.] Zweigniederlassung anrufe, weil er erwarte, von einem für [X.] [X.] [X.] gefahren zu werden.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
47 Abs.
2 [X.]. Es könne dahinstehen, ob das be-anstandete Verhalten bereits von §
47 Abs.
2 Satz
2 [X.] gedeckt sei, weil es sich um Fahrten auf vorherige Bestellung handele. Jedenfalls verstoße die [X.] nicht gegen das Verbot in
Satz
1 dieser Bestimmung, weil sie in Hada-mar
konzessionierte Taxen
nicht
physisch in [X.] vorhalte, um von dort aus [X.] entgegenzunehmen.

7
8
9
-
5
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt

bis auf einen Teil der Abmahnkosten

zur Wiederherstellung der vom [X.] ausgesprochenen Verurteilung
der [X.].

1. Die Revision des [X.] ist entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
zugelassen. Auch aus der vom [X.] in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Zu-lassung der Revision ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit keine Be-schränkung der Zulassung der Revision.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der [X.]
allerdings
keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §
5 Abs.
1
Satz
2
Nr.
3 [X.] gesehen. Indem die Beklagte für Bestellun-gen, die
unter ihrer [X.]er Telefonnummer
eingehen,
auch in [X.] kon-zessionierte Taxen einsetzt, macht sie keine unwahren Angaben über Eigen-schaften oder Rechte ihres Unternehmens. Der durch die [X.]er Telefon-nummer angesprochene Verkehr wird zwar die Vorstellung haben, dass er dar-unter
ein

zumindest auch

in [X.] ansässiges [X.]unternehmen erreichen kann. Diese Vorstellung trifft jedoch zu, weil die Beklagte über eine Zweignie-derlassung in [X.] verfügt. Der Angabe der Telefonnummer ist dagegen für sich allein
nicht die Aussage zu entnehmen, alle darunter bestellten Taxen [X.] für [X.]
konzessioniert.

Auch soweit ein Kunde davon ausgeht, ein bei der [X.] in [X.] bestelltes [X.] werde innerhalb einer üblichen Zeitspanne bei ihm eintreffen, fehlt es an einer Irreführung im Sinne von §
5 Abs.
1 oder §
5a Abs.
1 [X.]. Das Berufungsgericht
hat angenommen, die Beklagte
könne
für ihre
Zweignie-derlassung in [X.] erteilte
Beförderungsaufträge nicht
allein
ihre fünf in 10
11
12
13
-
6
-
[X.], sondern auch die sieben in [X.] zugelassenen Taxen einsetzen und so
im Zweifel eingehende Beförderungsaufträge rascher
abwickeln, weil sie von ihren
insgesamt zwölf
Taxen das aufgrund seines jeweiligen Standortes am schnellsten verfügbare
[X.] aussuchen könne. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Der Unterlassungsanspruch des [X.] ergibt sich aber aus §§
8,
3, 4 Nr.
11
[X.] in Verbindung mit §
47 Abs.
2 [X.].

a) Die Bestimmungen des §
47 Abs.
2
Satz
1 und 2
[X.] sind
Markt-verhaltensregelungen
im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.]
(ebenso
für Satz
2 [X.], OLG-Rep
Schleswig 2002, 279, 280). Sie regeln
das Marktverhalten der [X.]unternehmer, indem sie festlegen, wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie
sind
dazu bestimmt,
auch
im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches [X.]gewerbe zu erhalten.

aa) Zweck des §
47 Abs.
2 [X.]
ist es, eine Umgehung des [X.] gemäß §
13 Abs.
1,
4 [X.] zu verhindern
(vgl. auch [X.], Personenbeförderungsgesetz, 2007, §
47 Rn.
5). Nach §
13 Abs.
4 [X.] ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn
ihre Erteilung die Funktionsfähigkeit
des örtlichen
Taxengewerbes
bedrohen
würde. Diese Zulassungsschranke würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem bestimmten Konzessionsgebiet auch durch in anderen Gebieten kon-zessionierte Taxen ausgeführt werden dürften. §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] be-stimmt deshalb
als Grundsatz, dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Nur auf vorheri-ge Bestellung können
Fahrten
nach Satz
2 dieser Vorschrift
auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Ebenso wie das Genehmigungserforder-14
15
16
-
7
-
nis des §
13 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 30.
Aufl., §
4 Rn.
11.83; [X.].[X.]/Schaffert, §
4 Nr.
11 Rn.
137; [X.] in [X.], [X.], §
4 Rn.
11, 61) enthält
danach auch §
47 Abs.
2 [X.], der eine Umgehung des §
13 [X.] verhindern soll, eine Marktverhal-tensregelung
im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.].

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich Abwei-chendes
auch nicht aus dem Beschluss des [X.] vom 8.
Juni 1960 (1
BvL 53/55, [X.] 11, 168). Das [X.] hat dort als verfassungswidrig beanstandet, dass §
9 Abs.
2 [X.] in der sei-nerzeit gültigen Fassung
die Zulassung neuer [X.]unternehmen schon dann ausschloss, wenn der Verkehr mit den bereits zugelassenen Taxen
befriedi-gend bedient werden konnte. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, Konkurrenzschutz für die bereits im Beruf Tätigen
dürfe
niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein
und
müsse auch als Nebenwirkung vermieden wer-den, wo er nicht wirklich unvermeidlich sei ([X.] 11, 168, 188
f.). Das [X.] hat
in dieser Entscheidung
aber die Regelung des §
9 Abs.
1 [X.] aF

bei verfassungskonformer Auslegung

in Bezug auf den [X.] ausdrücklich für zulässig gehalten. Danach
war
die Konzession zu versagen, wenn sie den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlief
([X.] 11, 168, 190). Der Gesetzgeber hat daraufhin das Genehmigungserforder-nis entsprechend den Vorgaben des [X.] konkretisiert
(nunmehr §
13 Abs.
4 [X.]).
Die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen ist nur noch
dann
zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch be-einträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Die Regelung schützt damit zugleich das entsprechende Interesse der Verbraucher. Soweit sich als Nebenfolge daraus auch ein Schutz der Unternehmen, die in der jewei-ligen Gemeinde über eine Genehmigung verfügen, gegenüber dort ohne [X.]
-
8
-
nehmigung tätigen Konkurrenten ergibt, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt dann aber auch für die Vorschrift des §
47 Abs.
2 [X.], die Umgehungen der Genehmigungspflicht verhindern
soll.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die vom Kläger beanstandete Geschäftspraktik der [X.] gegen §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.].

aa) Nach
§
47 Abs.
2 Satz
1 [X.]
darf ein [X.] nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
"Bereit-halten" bedeutet das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des [X.], durch Aufstellen an behördlich zugelassenen Stellen
oder durch Leerfahrt
mit beleuchtetem [X.]-Zeichen und darüber hinaus jedes andere [X.] des [X.]fahrers oder -unternehmers, das die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes zum Ausdruck bringt (vgl.
Bauer, Personenbeförderungsge-setz,
2010,
§
47 Rn.
8; [X.]
aaO
§
47 Rn.
5).

[X.]) Der Kläger behauptet
zwar
nicht, die Beklagte halte für [X.] konzessionierte Taxen außerhalb dieses Gebiets, insbesondere in [X.], physisch vor, um von dort [X.] entgegenzunehmen. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, unterscheidet sich der Streitfall insofern von den vom [X.] (Urteil vom 19.
Dezember 2000

4
U
1000/00,
juris) und vom [X.]
(OLG-Rep
Schleswig 2002, 279) entschiedenen Fällen. Dort hatten jeweils Veranstalter Taxen aus anderen Gemeinden
für den Veran-staltungsort
angefordert, damit die ein [X.] benötigenden Fahrgäste zu ihren jeweiligen Zielen gefahren werden konnten. Da die Taxen ihre konkreten [X.] erst von den [X.] erhielten, wurden sie am Veranstal-tungsort bereitgehalten und führten keine Fahrten auf vorherige Bestellung im Sinne von §
47 Abs.
2 Satz
2 [X.] aus.

18
19
20
-
9
-
cc) §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] enthält aber auch das Verbot, am Be-triebssitz eines Unternehmers eingehende Bestellungen mit Taxen auszufüh-ren, die in einer anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der anderen Gemeinde über einen weiteren [X.] verfügt.

Nach §
17 Abs.
1 Nr.
1
und
8 [X.] wird die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen für ein konkretes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Betriebssitz des Unternehmens erteilt. In §
47 Abs.
1 [X.] ist geregelt, wo der [X.] [X.] entgegennehmen kann. Dies kann an behördlich zugelasse-nen Stellen, während der Fahrt oder am Betriebssitz sein. Bei Bestellung einer Taxe unter einer Festnetznummer, auf die der Klageantrag beschränkt ist, kommt allein die Annahme des Auftrags am Betriebssitz in Betracht.
Für die Ausführung eines
solchen Auftrags dürfen nach §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] nur die Taxen eingesetzt werden, die in zulässiger Weise in der Gemeinde dieses Betriebssitzes bereitgehalten werden. Ein Unternehmer darf außerhalb der Gemeinde seines Betriebssitzes -
von der hier nicht interessierenden [X.] des §
47 Abs.
2 Satz
3 [X.] abgesehen

keine Taxen bereithalten. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, für an seinem Betriebssitz eingehende Bestel-lungen auf in anderen Gemeinden bereitgehaltene Taxen zurückzugreifen.

Nichts
anderes gilt, wenn

wie im vorliegenden Fall

ein [X.]unterneh-mer mehrere Betriebssitze
in benachbarten Gemeinden
hat. Aus §
17 Abs.
1 Nr.
1 [X.] folgt, dass ein konkretes [X.] nur einem bestimmten Betriebssitz zugeordnet sein
kann. Eine am Betriebssitz der [X.] in [X.] einge-gangene Bestellung kann deshalb nicht so behandelt werden, als wäre sie (auch) am Betriebssitz in [X.]
für die dort konzessionierten Taxen
einge-gangen. Andernfalls würde entgegen dem ausdrücklichen Umgehungsverbot 21
22
23
-
10
-
des §
6 [X.] die Bestimmung des §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] durch gesell-schaftsrechtliche Gestaltungen bei einem [X.]unternehmen umgangen.

dd)
Abweichendes folgt auch nicht aus §
47 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Da-nach dürfen Fahrten auf vorherige Bestellung auch von
anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Dafür kommen alle
Taxen in Betracht, die zulässi-gerweise in der anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Das können gemäß §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] nur Taxen sein, deren Betriebssitz in jener anderen Gemeinde liegt. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung des §
47 Abs.
2 Satz
2 [X.] nur zur Anwendung kommt, wenn das für die Durchführung der Fahrt verwendete
auswärtige
[X.]
in der Gemeinde des
Betriebssitzes
bestellt worden ist.

Die unternehmensinterne Weitergabe eines Fahrauftrags für ein [X.], das zu einem Betriebssitz in einer anderen Gemeinde gehört, kann wegen der territorialen Beschränkung der
[X.]konzessionen
nicht anders behandelt wer-den als
die Weitergabe des Auftrags an einen selbständigen auswärtigen
Ta-xiunternehmer. Eine solche Weitergabe unter Unternehmen wird von §
47 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht gestattet, der allein vorherige Bestellungen durch Kunden auch in anderen Gemeinden ermöglichen soll.

Diese schon nach
Wortlaut
und Systematik
der Regelung ermittelte Aus-legung ist
auch
nach ihrem Sinn und Zweck geboten. Wäre es dem [X.]unter-nehmer überlassen, für ihm in einer bestimmten Gemeinde telefonisch erteilte [X.] auch in anderen Gemeinden konzessionierte Taxen einzusetzen, könnte die Zahl
der im Gemeindegebiet verfügbaren Taxen ohne [X.] Genehmigung
deutlich erhöht werden. Der
Unternehmer
könnte die für das Gemeindegebiet konzessionierten Taxen weiter dort an [X.]standplätzen be-reithalten, während auswärtige Taxen
die bestellten
Fahrten
im Gemeindege-24
25
26
-
11
-
biet ausführen.
Dadurch würde
das mit der Konzessionspflicht des §
13 Abs.
4 [X.] verfolgte Ziel vereitelt oder jedenfalls gefährdet, eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch Erhöhung der Taxen-dichte zu verhindern. Dies wäre mit Sinn und Zweck von §
47
Abs.
2
[X.]
unvereinbar, der
darauf abzielt, Umgehungen der Genehmigungspflicht zu ver-hindern.

Ein Fahrgast in [X.] kann somit ein [X.]unternehmen in [X.] anrufen, um sich von einem dort konzessionierten [X.] fahren zu lassen. Be-stellt der Fahrgast dagegen ein [X.]
am Betriebssitz der [X.]
in
[X.], darf die Fahrt
nicht
ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden
unternehmensin-tern
an ein
[X.] weitergegeben werden, das am Betriebssitz der [X.]
in [X.] konzessioniert
ist.

ee) Die
Beklagte hat somit gegen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] verstoßen, indem sie am Betriebssitz in [X.] bereit-gehaltene Taxen zur Ausführung von [X.]n eingesetzt hat, die unter der Telefonnummer ihres Betriebssitzes in [X.] eingegangen sind.
Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern
spürbar im Sinne von §
3 Abs.
1 [X.] zu beeinträchtigen, weil die Marktposition der [X.] in [X.] durch Bereitstellung von sieben in [X.] zugelassenen Taxen ge-genüber ihren Wettbewerbern in unzulässiger Weise erheblich verstärkt wird.

4. Abmahnkosten stehen dem Kläger nur auf der Grundlage des von den

Vorinstanzen festgesetzten Streitwerts von 20.000

zu. Der Abmahnung des [X.] lagen keine weiteren [X.]verstöße der [X.] zugrunde, die zu einem höheren Wert der Abmahnung führen könnten. Der Kläger kann daher eine [X.] Geschäftsgebühr
nach einem Gegenstandswert von 20.000

von 839,80

2300 VV RVG)
zuzüglich
einer Auslagen-27
28
29
-
12
-
pauschale von 20

(Nr.
7002 VV
RVG), insgesamt also 859,80

beanspru-chen.

II[X.] [X.] beruht auf §
91 Abs.
1
Satz
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1, §
97 Abs.
1
ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2010 -
5 O 53/09 -

[X.]/Main, Entscheidung vom 19.05.2011 -
6 [X.] -

30

Meta

I ZR 191/11

18.10.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. I ZR 191/11 (REWIS RS 2012, 2152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2152

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 191/11

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