Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZR 33/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12709

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417UIZR33.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 33/16
Verkündet am:

6.
April 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Anwaltsabmahnung II
[X.] § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
a)
Bei dem in §
47 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 Satz
1 [X.] geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunterneh-mer beim Wettbewerb um [X.] dient. Die Regelung ist deshalb gemäß §
3a [X.] dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
b)
Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Ge-biet auftretenden [X.]verstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende [X.]verstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur aus-nahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung [X.], Urteil vom 12.
April 1984 -
I
ZR 45/82, [X.], 691 -
Anwaltsabmahnung).
[X.], Urteil vom 6. April 2017 -
I ZR 33/16 -
[X.] am Main

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Februar 2016 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 10.
Juni 2015 teilweise abgeändert. Der Klageantrag zu 2 wird abgewie-sen.
Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen sind. Sie hat es sich nach §
2 ihrer Satzung zur Aufgabe [X.], ihre Mitglieder in [X.] das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu bera-ten und zu vertreten. Die Klägerin verfügt weder über eine eigene Rechtsabtei-lung noch über juristisch geschultes Personal.

1
-
3
-

Der Beklagte ist angestellter Taxifahrer. Er nahm am 2.
September 2014 auf dem [X.] außerhalb von behördlich zugelassenen Stellen einen [X.] an.

Die Klägerin hat geltend gemacht, in diesem Verhalten des Beklagten liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen über das Bereithalten von Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Sie hat den Beklagten auf Unterlas-sung und Erstattung ihr entstandener vorgerichtlicher anwaltlicher Abmahnkos-ten in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Anspruch
genommen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen ([X.], [X.], 625 = [X.], 746). Es hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf Er-stattung der anwaltlichen Abmahnkosten
zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin
beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Abwei-sung der Zahlungsklage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin
stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Da die Klägerin kein reiner [X.]verband, sondern ein typischer Fachverband sei, hänge die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten vom Um-fang der von der Klägerin entfalteten Abmahntätigkeit ab. Dieser Umfang sei streitig. Selbst wenn die vom Beklagten behauptete Zahl von 41 Abmahnungen 2
3
4
5
6
-
4
-
jährlich zugrunde gelegt werde, müsse die Klägerin für diese Tätigkeit nicht oh-ne anwaltliche Hilfe auskommen.

I[X.] Die Revision ist zulässig
und hat auch in der Sache Erfolg. Das [X.] hat zu Unrecht die auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten gerichtete Klage für begründet erachtet.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Abmahnung [X.] Aufwendungen gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist entstanden, weil die Abmahnung berechtigt war.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ge-mäß §
8 Abs.
3 Nr.
2
[X.] klagebefugt ist. Dagegen erhebt die Revision keine [X.].
Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das [X.] hat festgestellt, dass der Klägerin eine Vielzahl von [X.] Taxiunternehmen angeschlossen ist.

b) Im Revisionsverfahren steht nicht mehr in Streit, dass der Beklagte sein Taxi außerhalb eines [X.] am [X.] abgestellt und sich von dort aus bemüht hat, einen [X.] zu erhalten. [X.] hat er gegen §
47 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 Satz
1 [X.] verstoßen. [X.] dürfen Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen in der [X.] bereitgehalten
werden, in der
der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat.

c)
Der Klägerin stand deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§
3, 4 Nr.
11 [X.] aF zu. Bei dem in §
47 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um [X.] dient ([X.], [X.], 138). Danach ist die Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne 7
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10
11
-
5
-
von §
4 Nr.
11 [X.] aF (§
3a [X.] nF) zu regeln ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
47 Rn.
17; zu §
47 Abs.
2 Satz 1 und 2 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2012 -
I
ZR 191/11, [X.], 412 Rn.
15 = [X.], 486 -
Taxibestellung).

2. Die
Klägerin kann jedoch vom Beklagten nicht den Ersatz
ihr entstan-dener vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, weil diese zur [X.] Rechtsverfolgung im Sinne von §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht erfor-derlich waren.

a) Ein [X.]verband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der [X.] sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende [X.]ver-stöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
April 1984

I
ZR
45/82, [X.], 691, 692 = [X.], 405 -
Anwaltsabmahnung; Beschluss vom 18.
Dezember 2003 -
I
ZB 18/03, [X.], 448 = [X.], 495 -
Auswärtiger Rechtsanwalt
IV, mwN; Urteil vom 8.
Mai 2008

I
ZR
83/06, [X.], 928 Rn.
15 = [X.], 1188 -
Abmahnkostener-satz). Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] klage-
und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selb-ständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
([X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
I
ZR 219/05, [X.], 996 Rn.
38 = [X.], 1449 -
Clo-ne-CD).

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die [X.] in seinem Gebiet auftretenden [X.]verstöße gehört, muss ebenfalls in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt ([X.], [X.], 691, 692 -
Anwaltsabmah-nung; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 35.
Aufl., §
12 Rn.
1.115; Büscher in 12
13
14
-
6
-
Fezer/Büscher/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 12 Rn.
69; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 12 B Rn.
78; [X.]/[X.]/[X.] in Götting/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
44; [X.] in
Ullmann, jurisPK-[X.], 4.
Aufl., §
12 Rn.
50).

c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass kaufmännische Unter-nehmen nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssen. Selbst wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist es grundsätz-lich nicht verpflichtet, dieser
neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der [X.]handlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der [X.]handlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten [X.]verstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß §
12 Abs.
1 Satz
1 [X.] regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen ([X.],
[X.], 928 Rn.
14 -
[X.]ersatz; [X.], Urteil vom 4.
April 2010 -
I
ZR 30/08, [X.], 1038 Rn. 24 = [X.], 1169 -
Kosten für [X.]). Die [X.], die Mitbewerber begehen, gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene [X.] vorhalten muss
([X.], [X.], 928 Rn.
15 -
Abmahnkostenersatz; [X.], 996 Rn.
38 -
Clone-CD; [X.], Urteil vom 19.
Mai 2010

I
ZR
140/08, [X.], 1120 Rn.
26 = [X.], 1495 -
Vollmachtsnach-weis).

d) Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin im Streitfall nicht berechtigt, eine Erstattung der ihr entstandenen anwaltlichen Kosten zu verlangen.

aa) Nach §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] sind rechtsfähige Verbände
zur Förde-rung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit 15
16
17
-
7
-
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienst-leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-tung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerbli-cher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

[X.]) Ein [X.] gewerblicher Interessen muss die im [X.] genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen, indem er tatsächlich gewerbliche Interessen verfolgt. Gewerblichen Interessen dient auch die [X.] unlauteren [X.] ([X.], Urteil vom 5.
Oktober 1989

I
ZR
56/89, [X.], 282, 284 = [X.], 255 -
[X.]verein IV). Ob sich bei einem Fachverband aus einer allgemeinen Zielsetzung der [X.] wirtschaftlicher Interessen seiner Mitglieder nicht schon ohne [X.] die Berechtigung zur Verfolgung von -
diese Interessen berührenden
-
[X.]verstößen ergibt, hat der Senat bisher offen gelassen ([X.], Urteil vom 28.
Juni 1990 -
I
ZR 287/88, [X.], 1038, 1039 -
Haustürgeschäft I).
Diese Frage bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Entscheidung.

[X.]) Die Satzung der Klägerin benennt zwar weder die Förderung der ge-werblichen Interessen ihrer Mitglieder noch die Bekämpfung unlauteren Wett-bewerbs als Satzungszweck. Die Benennung der Bekämpfung unlauteren [X.] muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, dass sich dieser Zweck hinreichend deutlich aus der Satzung ergibt. Die Revision macht zu Recht geltend, dass dies vorliegend der Fall ist. In §
2 der Satzung
der Klä-gerin sind mehrere Ziele ihrer Tätigkeit
genannt. Dazu gehört es, wirtschaftlich geordnete Verhältnisse im Taxigewerbe zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die Ausübung des Gewerbes und den Verkehrseinsatz der Gewerbeangehörigen zu fördern sowie den Gemeinschaftsgeist und die Standesehre unter [X.] An-gehörigen des Taxigewerbes zu stärken. Dies lässt hinreichend deutlich erken-18
19
-
8
-
nen, dass die Klägerin das Ziel hat, den lauteren Wettbewerb im Taxigewerbe zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

[X.]) Soweit das Berufungsgericht mit einer im Schrifttum vertretenen [X.] ([X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
165; [X.]/Scharen, Der [X.]prozess, 8.
Aufl., Kap.
11
Rn.
28) der Ansicht ist, die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung könnten im Einzelfall erstattungsfähig
sein, wenn ein Fachverband darlegt
und beweist, dass er nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt, kann dem nicht zugestimmt werden.

(1) Ein nach §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] klagebefugter Fachverband muss in der Lage sein, das [X.]verhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich
schwer zu verfolgende [X.]verstö-ße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können. Dabei muss er [X.] nicht selbst aussprechen. Es steht ihm frei, sich im Einzelfall eines Rechtsanwalts zu bedienen (zu §
13 Abs.
2 Nr.
2 [X.] aF: [X.], Urteil vom 27.
April 2000 -
I
ZR 287/97, [X.], 1093, 1094 = [X.], 1275

Fachverband).

(2) Der Umstand, dass die Verfolgung von [X.]verstößen bei der Klägerin keinen erheblichen Umfang hat und sie nach ihrem eigenen [X.] jährlich weniger als 20 anwaltliche Abmahnungen aussprechen lässt

nach dem Vorbringen des Beklagten sind es ungefähr doppelt so viele -
, ist der wirtschaftlichen Entscheidung der Klägerin geschuldet, für diese Tätigkeit kein hinreichend qualifiziertes Personal einzustellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Verfolgung von typischen und durchschnittlich schwer zu verfolgenden [X.]verstößen
um eine ihr als Fachverband originär selbst obliegende Aufgabe handelt. Ein nach §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] klagebefugter Verband muss in der Lage sein, das [X.]verhalten zu beobachten und zu bewerten. Verstöße gegen das Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, stel-20
21
22
-
9
-
len für einen Verband wie die Klägerin, in dem sich Taxiunternehmen [X.] haben, typische und [X.]falls durchschnittlich schwer zu ver-folgende [X.]verstöße dar. Aus diesem Grund oblag es der Klägerin, den Beklagten selbst abzumahnen. Soweit ihr durch die Delegation dieser Auf-gabe an einen Rechtsanwalt Kosten entstanden sind, sind diese nicht im Sinne von §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] erforderlich und deshalb auch nicht vom [X.] zu erstatten.

ee) Dass die Klägerin berechtigt wäre, vom Beklagten im Falle einer Ab-mahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen ([X.], [X.], 282, 285 -
[X.]verein IV), führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Klägerin nicht entstanden. Fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig ([X.], WRP
1986, 426, 428; [X.]/Scharen aaO Kap. 11 Rn.
18; [X.].[X.]/[X.]
aaO §
12 B Rn.
73; [X.]/[X.] aaO § 12 Rn.
67).

23
-
10
-
II[X.] Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die auf Ersatz der [X.] gerichtete Klage abzuweisen. Da die Abmahnkosten in den [X.] Nebenforderungen im Sinne von §
4 Abs.
1 ZPO waren, ver-bleibt es bei den dort getroffenen Kostenentscheidungen. Die Kostenentschei-dung für das Revisionsverfahren beruht auf
§
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2015 -
3-8 O 164/14 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 04.02.2016 -
6 [X.] -

24

Meta

I ZR 33/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZR 33/16 (REWIS RS 2017, 12709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12709

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I ZR 33/16

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