Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. 3 StR 295/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1987

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 15.
Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Düsseldorf vom 18.
April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen [X.] (Tatzeit:
14. Oktober 2012) sowie wegen Erschleichens von Leistungen in elf Fällen ([X.]: 5., 6. und 10. Mai 2010, 17. Februar 2012) zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafen hat keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-ben (§
349 Abs.
2 StPO).

2. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte
mit
Urteil des [X.] vom 1. Februar 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-

Außerdem wurde gegen ihn vom [X.] am 12. September 2012 wegen Missbrauchs von Notrufen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10

5., 6. und 10. Mai 2010 begangenen Taten unter Einbeziehung der genannten Geldstrafe aus dem Urteil des [X.], einer weiteren Ge-samtstrafe für die am 17. Februar 2012 begangene Tat unter Einbeziehung der vom [X.] ausgesprochenen Geldstrafe und die Verhängung einer Einzelstrafe für die Tat vom 14. Oktober 2012 in Betracht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die beiden genannten Geldstrafen noch nicht vollstreckt [X.]. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Damit kann der [X.] nicht prüfen, ob das [X.] eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorge-nommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1995 -
1 [X.], [X.], 24, 25).

Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert. Denn im Falle der Nichterledigung der genannten Geldstrafen wären ungeachtet einer möglichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgrund der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 1998 -
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537/97, [X.]St 44, 179, 184) zwei Gesamtstrafen und eine Einzelstrafe zu [X.] gewesen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ihre Vollstreckung jeweils zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, zumal der Angeklagte
wegen Diebstahls bis dahin [X.] vorverurteilt und die bislang einzi-ge gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe aus dem [X.] nach Ablauf der Bewährungszeit am 29. Juni 2010 erlassen
worden war.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

[X.] Schäfer

Gericke Spaniol
6

Meta

3 StR 295/13

15.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. 3 StR 295/13 (REWIS RS 2013, 1987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1987

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