Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 4 StR 574/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 574/13

vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
März
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass
eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 8.
April 2013 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung
1
-
3
-
des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat und den noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 8. April 2013 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wurden die den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Taten am 2. Januar 2012, 6. Februar 2012 und 10.
Mai 2012 begangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das [X.] wurde der Angeklagte noch am 8. Mai 2012 durch das [X.],
am
19. Oktober 2012 durch das [X.],
am
6. Dezember 2012 durch das Amtsgericht [X.]
und am 20. Februar 2013 durch das [X.]
jeweils wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Den Voll-streckungsstand der vom [X.] verhängten Geldstrafe hat das [X.] nicht aufzuklären vermocht und die Gesamtstrafenbildung insoweit
dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen. Zu den Geldstrafen aus den Urtei-len der Amtsgerichte [X.], [X.] und [X.] lässt sich den Ur-u-

Wann diese Vollstreckungen abge-schlossen werden, teilt das Urteil ebenso wenig
mit, wie die [X.] hinsicht-lich der Urteile vom 19.
Oktober und 6.
Dezember 2012.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Amtsgerichten [X.] und [X.] verhäng-ten Geldstrafen im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] am 8. April 2013 noch nicht erledigt waren und deshalb zwischen den vom Amtsge-2
3
4
-
4
-
richt [X.] für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012
verhäng-ten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 8. Mai 2012 sowie zwischen der vom [X.] für die Tat vom 10. Mai 2012 festgesetzten Einzelstrafe und der vom [X.] am 19. Oktober 2012 verhängten Geldstrafe jeweils eine Gesamtstrafen-lage im Sinne von
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Da eine Gesamtstrafenbil-dung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche
dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007

4 [X.], [X.], 369, 370; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe,
1987,
Rn. 346; [X.],
JA 2011, 248, 253), stünde eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte [X.] und [X.] der Nachholung einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung mit den vom [X.] verhängten und noch nicht erledigten Einzelstrafen nicht entgegen. In diesem Fall wären die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilungen durch die Amtsgerichte [X.] (bezogen auf die Einzelstrafen für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012) und [X.] (bezogen auf die Einzelstrafe für die Tat vom 10. Mai 2012) gesamtst(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011

4 StR 249/11, [X.], 307; Beschluss vom 28. Juli
2006

2 [X.], [X.], 28, 29) und stünden für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die verfahrensgegen-ständlichen Tat vom 23.
Januar 2013 verhängten Strafe nicht mehr zur Verfü-gung.
-
5
-
Das nach §§ 460, 462 StPO zuständige
Gericht wird den Vollstreckungs-stand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bedeutsamen Verur-teilungen klären müssen. Es hat auch
über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
[X.]Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin
5

Meta

4 StR 574/13

27.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 4 StR 574/13 (REWIS RS 2014, 6686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 245/14 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren


5 StR 430/04 (Bundesgerichtshof)


5 StR 330/23 (Bundesgerichtshof)

Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe bei Vorliegen zweier Vorverurteilungen


5 StR 88/16 (Bundesgerichtshof)

Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)


4 StR 499/13 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung: Wahrung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes; Zäsurwirkung nicht einbeziehungsfähiger Strafen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 249/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.