Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 292/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3069

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 292/00Verkündet am:15. Mai 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja Ausschreibung von [X.] § 1; [X.] § 4Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen [X.], denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nichtein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der dierechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondereangesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.[X.], [X.]eil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Mai 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund die Richter [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 25. Oktober 2000aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigenVermessungsingenieure in [X.] organisiert sind; zu seinensatzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Be-lange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren [X.] durchMißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Inge-nieure ([X.]) oder durch Unterschreitung der [X.] der [X.].- 3 -Die Beklagte betreibt in [X.] eine Bauunternehmung. [X.] sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bau-vorhaben in [X.] durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüroswurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei ver-schiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.Nachdem der Kläger den Inhaber des Ingenieurbüros [X.] in Mün-chen, das den Auftrag der Beklagten für die [X.], darauf hingewiesen hatte, daß er bei dem Bauvorhaben in [X.] unter den [X.]n der [X.] angebotenhabe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es [X.], Ingenieurleistungen für Vermessung anzubieten undabzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b [X.] unterfallen und beidenendie Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1[X.] nicht beachtet werden,die [X.] der [X.], insbesondere der [X.]gemäß § 99 [X.], unterschritten werden.Der Kläger hat vorgetragen, durch die fehlende Differenzierung zwis-chen Entwurfsvermessung und Bauvermessung sowie das Fehlen der für [X.] nach der [X.] erforderlichen Angaben (insbesondere [X.] der [X.] und zu den anrechenbaren Kosten) in den [X.] habe die Beklagte den angeschriebenen [X.], Angebote unterhalb der [X.] der [X.] abzugeben. Tat-- 4 -sächlich habe das Ingenieurbüro [X.] ein solches Angebot auch abgege-ben. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Beklagte als Störerin.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im Gebiet des Freistaats [X.] im geschäftli-chen Verkehr zu [X.]zwecken Vermessungsleistungenauszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von [X.] Ingenieurleistungen aufzufordern, die den Leistungsbildern [X.] 97b und 98b der Honorarordnung für Architekten und Inge-nieure ([X.]) unterfallen, und zu denen in den [X.] zu den Grundlagen des Honorars für diesevermessungstechnischen Leistungen, insbesondere- Angaben zur Einordnung der [X.],- Angabe der anrechenbaren Kosten,fehlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, [X.] der Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe die [X.] der [X.]unterschritten. [X.]widrig sei ein solcher Rechtsverstoß zudem erstdann, wenn sich die angeschriebenen Ingenieure bewußt und planmäßig überdas zwingende Preisrecht der [X.] hinweggesetzt hätten. Dies sei weder [X.] noch ersichtlich. Schließlich obliege die Beachtung des zwingendenPreisrechts der [X.] in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nichthingegen ihr als Auftraggeberin, weshalb ihr eine Prüfungspflicht nicht oblegenhabe.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.- 5 -Hiergegen richtet sich die ([X.] der Beklagten, mit der sieihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revi-sion zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.] hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWGklagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend§ 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin für einen von dem [X.]begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2, § 97b, § 98b [X.]. Dazu hat [X.]:Das Ingenieurbüro [X.]habe bei dem Bauvorhaben in [X.] ein Angebot unterhalb der nach § 4 Abs. 2 [X.] zwingenden Mindest-sätze der [X.] abgegeben. Der Kläger habe dies durch die vorgelegte straf-bewehrte Unterlassungserklärung des Inhabers des Ingenieurbüros N. , fürdie sonst keine Veranlassung bestanden hätte, ausreichend dargetan undnachgewiesen. Ein solcher Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb aufdem in Rede stehenden Markt erheblich zu beeinträchtigen.Die Beklagte habe an diesem [X.]verstoß willentlich undadäquat kausal mitgewirkt. Sie habe mit der Ausschreibung die angeschrie-benen Vermessungsingenieure verleitet, Pauschalpreise unter den zwingenden[X.]n der [X.] anzubieten. Die Ausschreibung habe Leistungen [X.], die den Leistungsbildern der §§ 97b, 98b [X.] entsprächen.Dennoch weise sie nicht die erforderliche Differenzierung zwischen dem Lei-- 6 -stungsbild Entwurfsvermessung und dem Leistungsbild Bauvermessung auf. [X.] nicht mitgeteilt, welcher [X.] die jeweiligen Ingenieurleistungenin den jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien. Auch enthalte sie keineLeistungsbeschreibung, die eine Selbstbestimmung der zutreffenden Honorar-zone durch die angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte.Der Beklagten als größerer [X.]er Hochbaufirma sei es auch zu-mutbar gewesen, Honoraranfragen an Vermessungsingenieure auf ihre Über-einstimmung mit den Preisbemessungsgrundlagen der [X.] zu überprüfen.Daher habe sie entsprechende Verstöße auch verhindern können.I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sieführen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Abweisung der Klage.1. Das [X.] hat die Klagebefugnis des [X.] nach § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revision nicht beanstandet; [X.] insoweit auch nicht ersichtlich.2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ent-sprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG entgegen der Auffassung des Land-gerichts nicht zu. Im Streitfall kommt allein eine Störerhaftung in Betracht, daausschließlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des zwin-genden Preisrechts der [X.] in Rede steht, das nur die Berufsangehörigenund nicht die Beklagte als Außenstehende bindet (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2002- I ZR 281/99, [X.], 902, 904 = [X.], 1050 - Vanity-Nummer).Hiervon ist auch das [X.] mit Recht ausgegangen. Die Voraussetzun-gen einer derartigen Störerhaftung sind im Streitfall aber nicht [X.] 7 -a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] haftetderjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auchohne [X.]förderungsabsicht und ohne Verschulden an dem [X.] in der Weise beteiligt ist, daß er in [X.] willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigenBeeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützungoder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Drittengenügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zurVerhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 10.10.1996 - [X.]/94, [X.], 313, 315 = [X.], 325 - [X.].Nachw.; [X.] [X.], 902, 904 - [X.]) Mit Recht hat das [X.] danach angenommen, daß eine wett-bewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt,wenn der Inhaber des Ingenieurbüros [X.]selbst einen [X.]verstoßbegangen hat, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einersolchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus(vgl. [X.] [X.], 313, 315 - Architektenwettbewerb, m.w.Nachw.; [X.],[X.]. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, [X.], 909, 911 - Branchenbuch-Nomen-klatur; [X.]. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, [X.], 613, 615 = [X.] 2000,506 - Klinik [X.]) Das [X.] hat das Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfreideshalb als erfüllt angesehen, weil der Inhaber des Ingenieurbüros [X.]ge-genüber der Beklagten für das Bauvorhaben in [X.] ein Angebotunter den nach § 4 Abs. 2 [X.] zwingenden [X.]n der [X.]- 8 -gemäß § 99 für die in §§ 97b, 98b dieser Verordnung angeführten [X.] und der Bauvermessung abgegeben habe unddarin zugleich ein [X.]verstoß liege.aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg [X.] des [X.]s, der Inhaber des Ingenieurbüros [X.] habetatsächlich ein Angebot unter den [X.]n der [X.] abgegeben, mit derRüge, das beruhe auf einem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über [X.] und Beweislast; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetra-gen, keiner der angeschriebenen Architekten bzw. Ingenieure habe für das [X.] stehende Bauvorhaben die [X.] der [X.] unterschritten. [X.] Rüge ist die Beklagte im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen(§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.).bb) Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Land-gerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unter-lassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros [X.]keine ver-läßliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnungdes [X.] habe tatsächlich ein entsprechender [X.]verstoß zu-grunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch [X.] eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung ([X.], [X.]. v.18.9.1997 - I ZR 119/95, [X.], 475, 476 = [X.] 1998, 162- Erstcoloration, m.w.[X.] erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteresmöglich, daß eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne daß [X.] überhaupt begangen worden ist, etwa weil ohnehin beabsichtigt [X.] 9 -die Preisvorschriften der [X.] stets einzuhalten, zumal auch die [X.] sein sollte. Für dierechtliche Beurteilung des Streitfalls kann diese Frage unbeantwortet bleiben.Auch bei einem unterstellten Verstoß des Inhabers des Büros [X.] kommteine Haftung der Beklagten nicht in [X.]) Für die rechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß derInhaber des Ingenieurbüros [X.]durch die unterstellte unzulässige Unter-schreitung der [X.] der [X.] auch zugleich wettbewerbswidrig im [X.] des § 1 UWG gehandelt hat.Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 [X.] seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein [X.] gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem [X.] zugleich eine unlautere Störung des [X.] auf demMarkt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWGauszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhaltendurch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlau-teren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nichtausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbew-erbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine aufdie Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat (vgl. [X.]Z 144,255, 266 f. - Abgasemissionen; 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; [X.], [X.]. v.26.9.2002 - [X.], [X.], 164, 165 = [X.] 2003, 262 - Altautover-wertung).- 10 -Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 [X.], nach der die[X.] der §§ 97b, 98b, 99 [X.] durch schriftliche Vereinbarung (nur) [X.] unterschritten werden dürfen, weist eine solche wettbewerbs-bezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwi-schen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraus-setzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber [X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des[X.]s, die Beklagte hafte als Störerin für einen von dem Inhaber desIngenieurbüros [X.] begangenen [X.]verstoß.Dabei kann offenbleiben, ob die Haftung des Dritten, der die wettbewerbs-widrige Handlung nicht selbst vornimmt, auf den Fall der bewußten [X.].S. der deliktischen Teilnahmeregeln zu beschränken ist (vgl. [X.], [X.]1997, 897 ff.; [X.]. in [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; [X.], [X.] 1998, 120 ff.; [X.], [X.]rechtliche Ansprüche [X.], 8. Aufl., [X.]. 14 Rdn. 10b f. m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 8.6.2000- I ZR 269/97, [X.], 181, 184 = [X.] 2001, 28 - dentalästhetika; [X.].v. 30.1.2003 - [X.], [X.] 2003, 886, 888 - Klei[X.]ack; s. auch [X.],[X.]. v. 24.6.2003 - [X.], [X.]. S. 9 f. - Buchpreisbindung). Im [X.] eine Haftung der Beklagten auch unter Anwendung der Grundsätze derjüngeren Rechtsprechung des Senats zur Störerhaftung im [X.]rechtnicht in [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats darf die [X.] nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbotnicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt- 11 -in einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltens-pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit demals Störer in Anspruch [X.] eine Prüfung zuzumuten ist, richtet [X.] den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung [X.] und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch [X.] sowiemit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beein-trächtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. [X.] [X.], 313,316 - Architektenwettbewerb; [X.], 909, 911 - Branchenbuch-Nomen-klatur; [X.]Z 148, 13, 17 f. - ambiente.de; [X.] [X.], 902, 904 - [X.]b) Schon nach diesen Grundsätzen reicht die von der [X.] nicht aus, um ihreHaftung zu begründen.Die in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Archi-tekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen ob-liegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verant-wortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihrenjeweiligen Auftraggebern.Die [X.] zu § 99 Abs. 1 [X.] enthält für die Grundleistungeneinen [X.] durch die Angabe von Gebührenzonen, die der Inge-nieur selbst zu ermitteln und in seine Rechnung einzustellen hat. Die [X.] nicht verpflichtet, ihre Ausschreibung derart vorzunehmen, daß sie bereitsalle für die Ermittlung der Sätze nach der Honorarordnung erforderlichen An-gaben enthielt. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, daß die von ihr- 12 -angeschriebenen Vermessungsingenieure die für die Ermittlung ihres nach der[X.] zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwor-tung prüfen und die Beklagte gegebenenfalls um die ergänzende Mitteilungsolcher in der Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden, die sie für dieordnungsgemäße Berechnung ihres Honorars nach der [X.] etwa nochbenötigten. Eine weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft die Beklagtehingegen nicht.cc) Zwar wäre die Beklagte nicht berechtigt, die angeschriebenen Inge-nieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der [X.] abweichendeoder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung, die diese nicht mehr als [X.] ansehen könnten, zu einer Unterschreitung der [X.] derHonorarordnung aufzufordern (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 227/89, [X.], 769, 770 f. - Honoraranfrage). Denn in einem solchen Fall wäre es fürdie Beklagte nicht nur offensichtlich, daß diejenigen Ingenieure, die sich anihre Vorgaben halten, gegen nicht abdingbares Preisrecht der Honorarordnungverstoßen würden, vielmehr würde sie durch eine solche Form [X.] zu erkennen geben, daß sie gerade auf einen derartigen Ver-stoß abzielt (vgl. auch [X.] [X.] 2003, 886, 888 - Klei[X.]ack). Eine solcheFallgestaltung ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - im [X.] deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte den angeschriebenen [X.] in ihrer Ausschreibung keinerlei konkrete Vorgaben für die Preiser-mittlung gemacht hat, so daß die Annahme des [X.]s, die [X.] den angeschriebenen [X.] nahegelegt, eine Hon-orarforderung unterhalb der [X.] der Honorarordnung anzugeben [X.] verdeckte [X.] provoziert, mit der allgemeinen Lebenser-fahrung nicht in Einklang steht. Das [X.] hat bei seiner Beurteilung der- 13 -Tatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieureihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einemRahmen unterschiedlicher [X.]n bewegen und nicht einem [X.] unterliegen.- 14 -II[X.] Danach war auf die Revision der Beklagten das [X.]eil des Landg-erichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergStarck [X.]

Meta

I ZR 292/00

15.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 292/00 (REWIS RS 2003, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3069

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