Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 426/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 398

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[X.] StR 426/02vom3. Dezember 2002in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten [X.] wirddas Urteil des [X.] vom 27. April 2001,soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im [X.] über die Entschädigung des Verletzten mit [X.] aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchterNötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Überdies hat es die Angeklagte und die drei Mitangeklagten, die keine [X.] eingelegt haben, dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den [X.]ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu bezahlen. [X.] Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-- 3 -schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat auf die zur Tatzeit 20 Jahre und sechs [X.] Angeklagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Jugendstrafrecht angewendet.Die Verhängung einer Jugendstrafe hat es gemäß § 17 Abs. 2 [X.] auf dieSchwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.[X.] rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die [X.], mit welchen die [X.] die Höhe der Strafe begründet. Auch [X.] wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich [X.] vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die [X.] deshalb erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukom-mende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Ge-wicht des [X.] gegen die Folgen der Strafe für die weitere [X.] Heranwachsenden abgewogen worden ist (vgl. [X.] 1982, 416; [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9 jew.m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen desangefochtenen Urteils nicht.Das [X.] hat ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 105Abs. 3 [X.] betrage der Strafrahmen, welcher der Bemessung der [X.] zugrundezulegen sei, sechs Monate bis zehn Jahre Jugendstrafe.Schuldminderungs- und Schuldausschließungsgründe, die "eine Verschiebungdieses Strafrahmens rechtfertigen würden", habe die [X.] nichtfestgestellt. Schon diese Formulierung läßt besorgen, daß das [X.]- 4 -entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 105 [X.] entscheidend auf [X.] der Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts abgestellt undden Erziehungsgedanken nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, daß die [X.] lediglich Straf-zumessungserwägungen anführt, die auch bei einem Erwachsenen hätten [X.] werden müssen, und nur formelhaft mitteilt, die verhängte [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten sei "auch aus erzieherischen Grün-den (die) ausreichende wie erforderliche Sanktion". Daß bei der Angeklagtenein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauern-den und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert, ist dem Urteil jedoch nicht zuentnehmen. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einereingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen hat sichdie Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach der Entlassung aus [X.] nämlich "durchaus positiv" gestaltet. Aus der [X.] hat sie sich offenbar gelöst. Sie ist nach der [X.] feste Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen, lebt mit diesemzusammen und erwartet ein Kind. Es liegt deshalb nahe, daß durch die Verbü-ßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen dieser - auch nach Auffas-sung des [X.]s - positiven Entwicklung wieder beseitigt würden. [X.] Umständen hätte sich die [X.] auseinandersetzen und [X.] des [X.] gegen die Folgen einer längeren Haftverbüßung fürdie weitere Entwicklung der Angeklagten abwägen müssen.2. Auch der Ausspruch über die Verpflichtung der Angeklagten, als Ge-samtschuldnerin an den Verletzten [X.]4.000 DM Schmerzensgeld zubezahlen, kann nicht bestehen bleiben. Im Fall der Anwendung von [X.] schließt § 109 Abs. 2 i.V.m. § 81 [X.] auch im Verfahren gegen [X.] die Anwendung der Vorschriften über die Entschädi-gung des Verletzten nach §§ 403 bis 406 c StPO aus (vgl. BGHR StPO § 406Abs. 1 Entscheidung 1; [X.] StPO 46. Aufl. § 403 Rdn. 8).3. Der neu erkennende Tatrichter wird bei der Strafzumessung auch dieseit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene [X.], die die Angeklagte nicht zu vertreten hat, zu berücksichtigen haben.Tepperwien Maatz Athing

Meta

4 StR 426/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 426/02 (REWIS RS 2002, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 398

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