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PDF anzeigen[X.] 4 StR 184/07 vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räu-berischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem un-erlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des [X.] in zwei Fällen schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss-waffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen" unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1 - 3 - Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernis-sen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Allerdings hat das [X.] im [X.] zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem Überfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole, deren zum Abschuss der Munition erforderliche [X.] leer war. Das bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son-dern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Der aufgezeigte [X.] zwingt nicht zur Aufhebung der im [X.] verhängten Einzelstrafe, da das [X.] vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist. 3 Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich neu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel 4 - 4 - verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere [X.] wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. [X.] 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). Tepperwien Maatz Athing [X.] Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert Tepperwien
Meta
05.06.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 4 StR 184/07 (REWIS RS 2007, 3568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3568
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