Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 StR 308/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 884

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[X.] vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den fünf Fällen des banden-mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen ban-denmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen führt nur zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang; im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme einer Bande durch das [X.] ist im Ergebnis rechts-fehlerfrei. Zwar legen die Ausführungen des Tatrichters die Annahme nahe, die-ser habe nicht hinreichend zwischen der Frage der Bandenmitgliedschaft und derjenigen der Beteiligungsform des Angeklagten B. unterschieden; diese 2 - 3 - Fragen sind voneinander unabhängig (BGHSt 46, 321, 338; 47, 214, 215; [X.], 288, 289; 2008, 54; [X.] StGB, 57. Aufl. § 244 Rn. 39, 43 mwN). Soweit das [X.] hier die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten B. im Wesentlichen mit Gesichtspunkten seiner Mittäterstellung begründet hat ([X.] f.), ist dies im Ergebnis aber unschädlich, da sich aus den [X.] Feststellungen ohne Weiteres ergibt, dass der Angeklagte in diesen Fällen sowohl Bandenmitglied als auch Mittäter war. Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge verdrängt nach ständiger Rechtsprechung die bandenmäßige Einfuhr der Rauschgiftmenge, mit welcher Handel getrieben wurde. Der Schuldspruch war antragsgemäß entsprechend zu ändern. Es ist auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. 3 [X.]
RiBGH [X.] ist [X.] erkrankt und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 308/10

01.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 StR 308/10 (REWIS RS 2010, 884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 884

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