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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben [X.] verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60). [X.]
von [X.]
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. 3 StR 404/05 (REWIS RS 2005, 526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 526
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