Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. 4 StR 505/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 505/14

vom
18. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5.
August 2014 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
unter Einbeziehung der Strafe aus einem [X.],
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht [X.] und eine Woche der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1
-
3
-
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den [X.] eines Teils der verhängten Strafe ist für sich genom-men rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das [X.] die Dauer des [X.] fehlerhaft bestimmt.
Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der ge-mäß §
67 Abs.
2 StGB vor
der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene [X.] gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen §
67 Abs.
2 Satz
3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfah-ren gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestim-mung der Dauer des [X.] außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschluss vom 26.
Februar 2014

4
StR
654/13 mwN). Ange-sichts der vom
[X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erfor-derlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein [X.] von einem Jahr anzuordnen. Der [X.] kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst bestimmen.
2
3
-
4
-
2.
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den [X.] von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 505/14

18.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. 4 StR 505/14 (REWIS RS 2014, 1306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1306

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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