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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 10/13
vom
24. April 2013
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
April 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.], [X.] und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Dezember
2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 126
Gründe:
I.
Die zur [X.] des
Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 [X.] Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§
4, 5 [X.] ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44
Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stunden-satzes von 33,50
ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1.
1
2
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdegericht hat
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII ZB 409/10
-
FamRZ 2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbil-dung der Beteiligten zu 1 einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.
Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie wei-terhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2012
XII
ZB
230/11, XII
ZB 231/11 und XII
ZB 232/11
juris jeweils Rn.
14
f.).
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4
5
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4
-
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
Vézina
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2012 -
94 XVII F 1108 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 -
25 [X.]/12 -
6
Meta
24.04.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. XII ZB 10/13 (REWIS RS 2013, 6342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6342
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