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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617BIZB19.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 19/17
vom
27. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
[X.], Dr.
Löffler und [X.] auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der
Beklagten vom 1.
Juni 2017
beschlossen:
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO;
vgl. [X.], Beschluss vom 30.
August 2016
I
ZB
10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 -
I [X.], juris Rn. 1).
Büscher
Schaffert
[X.]
Löffler
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
11 [X.] 804/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2017 -
11 [X.]/17 -
1
Meta
27.06.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. I ZB 19/17 (REWIS RS 2017, 9011)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9011
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 195/15 (Bundesgerichtshof)
I ZR 196/15 (Bundesgerichtshof)
I ZR 195/15 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer Richterablehnung nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz
I ZB 10/15 (Bundesgerichtshof)
I ZB 90/15 (Bundesgerichtshof)
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