Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. I ZB 90/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8837

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290617BIZB90.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 90/15
vom

29. Juni 2017

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juni 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7.
Juli 2016 wird [X.].

Gründe:
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
mit Beschluss vom 7.
Juli 2016
als unzulässig verworfen und
dabei
den Streitwert für das Ver-fahren der Rechtsbeschwerde auf 30
Mio.

Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung
der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache
hat sie
jedoch keinen Erfolg.
[X.] Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch sonst zulässig.
1. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
ist die Gegenvorstellung
statthaft ([X.], [X.] vom 30.
April 2015

I
ZR
82/13, juris
Rn.
3; Beschluss vom 8.
August 2014
IX
ZR
189/10, juris
Rn.
3).
2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig.
a) Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwen-dung der §
68
Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG geltende Frist von sechs Monaten ist gewahrt. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss des Senats vom 1
2
3
4
5
6
-
3
-
7.
Juli 2016 der Antragstellerin entsprechend dem Stempel auf dem von ihr un-terzeichneten [X.] bereits am 4.
November 2016 zugegangen
wäre
und nicht erst, wie handschriftlich
auf dem [X.] eingetra-gen,
am 10.
November 2016. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist am 4.
Mai 2017 und damit in jedem Fall innerhalb der Frist von sechs Monaten beim [X.]shof eingegangen.
b) Die Gegenvorstellung ist auch nicht wegen unrichtiger [X.]bezeich-nung des Rechtsbehelfsgegners unzulässig. Die Antragstellerin hat in der Ge-genvorstellung die Antragsgegnerin als "S.

GmbH & Co. KG" bezeichnet.
Das entspricht der
[X.]bezeichnung der Antragsgegnerin
im Rechtsbe-
schwerdeverfahren. Über das Vermögen der S.

GmbH & Co. KG wurde
durch Beschluss des [X.] vom 1.
Januar 2017 das Insol-venzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung angeordnet
und A.

G.

zum Sachwalter bestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der
Schuldner passivlegitimiert (vgl. [X.].[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
270 Rn.
191).
Das Rubrum ist lediglich um den Zusatz "in Eigenverwaltung" zu er-gänzen.
c)
Die Vorschrift des
§
240 ZPO steht einer Entscheidung über die Ge-genvorstellung der Antragstellerin nicht entgegen.
Nach §
240 Satz
1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
Dies gilt auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006
V
ZB
93/06, [X.] 2007, 629 Rn.
6).
Die Vorschrift
des §
240 ZPO
betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind ([X.], Beschluss vom 11.
De-zember 2008
IX
ZB
232/08, [X.] 2009, 566 Rn.
9;
Beschluss vom 7
8
9
-
4
-
27.
April 2010
VIII
ZB
81/09, [X.], 385;
Zöller/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
240 Rn.
1).
Danach wird etwa ein
nach Eintritt der Rechtskraft der Kosten-grundentscheidung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Kostenfestsetzungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß §
240
Satz
1
ZPO unterbrochen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2012

VIII
ZB
79/11, [X.], 990). Anders liegt
es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erho-benen
Streitwertbeschwerde
zu einem bereits vor Insolvenzeröffnung rechts-kräftig abgeschlossenen Verfahren. Für die Gegenvorstellung, die im Fall der Streitwertfestsetzung durch ein oberstes [X.] an die Stelle der Streit-wertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes.
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Unterbre-chung nach §
240
Satz
1
ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, sich auf die durch Insolvenz einer [X.] eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2005

XII
ZB
195/04, [X.], 55 Rn.
16; [X.], [X.], 990 Rn.
7). Bei einer Eigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt werden (vgl. [X.], [X.]R 2007, 629 Rn.
8). Eine gesonderte Überlegungs-frist benötigt der Insolvenzschuldner bei einer erst nach Insolvenzeröffnung er-hobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht.

Im Streitfall wurde
das Insolvenzverfahren am 1.
Januar 2017
eröffnet. Die erst danach erhobene
Gegenvorstellung wird
von der Unterbrechungswir-kung des §
240
Satz
1
ZPO
nicht erfasst.
[X.] kann im Streitfall, ob Verfahren über [X.] überhaupt nach §
240 Satz
1 ZPO un-terbrochen werden können
(vgl. dazu [X.], NJW 1965, 591; [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2006

2
W
30/06, juris; [X.] in Vorwerk/
Wolf, BeckOK
ZPO, 24.
Edition,
Stand 1.
März 2017,
§
240 Rn.
2.15; Münch-Komm.ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
240 Rn.
3).

I[X.] Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
10
11
12
-
5
-
Entgegen den Ausführungen der Gegenvorstellung war
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens
neben
Sicherungsmaßnahmen für die in Ziffer
II des Antrags der Antragstellerin genannten Auskunfts-, [X.]
und Unter-lassungsansprüche
auch die Sicherung der
der Antragstellerin im [X.] zugesprochenen
und unter
Ziffer I
ihres Antrags aufgeführten
Zahlungs-ansprüche.
Die Antragstellerin hat in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29.
Ja-nuar 2016 beantragt, nach den Anträgen aus ihren Schriftsätzen vom 18.
und 26.
August 2015 zu erkennen. Der Schriftsatz vom
26.
August 2015 (GA
IV 69 bis 72) enthielt
keine Anträge.
Der Schriftsatz vom 18.
August 2015 gab auf den Seiten
2 bis 9
unter [X.] die Ansprüche aus dem Schiedsspruch wieder, deren Vollstreckung
durch die unter I[X.] des Antrags aufgeführten Maßnahmen gesi-chert
werden soll. Unter [X.]1.
werden zunächst sechs Zahlungsansprüche für rückständige Lizenzgebühren im Gesamtwert von mehr als 115
Mio.

e-führt.
Danach folgen unter I[X.]2.
die [X.], Unterlassungs-
und Aus-kunftsansprüche, die ebenfalls gesichert werden sollen. Das [X.] hat diese Anträge auf den Seiten
5 bis 20
seines Beschlusses
im Einzelnen wiedergegeben. Die Antragstellerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Beschränkung ihres Begehrens auf die Ansprüche gemäß Ziffer
II der Anträge vom 18.
August 2015 vorgenommen. Damit ist der gesamte Streitstoff
aus dem Beschluss des [X.]s
in die [X.] gelangt.
Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Wert der vom Schiedsgericht zugesprochenen
und gemäß §
1063 Abs.
3 ZPO zu sichernden
Ansprüche mit insgesamt 125
Mio.

Sie macht nicht geltend, diese Wertangabe im weiteren Verfahren korrigiert zu haben.
Damit war Ausgangspunkt
der
Streitwertbemessung
durch den
Senat als
Wert der Hauptsache
der durch den Schiedsspruch zugesprochene Betrag
von 125
Mio.

Bei
dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen
handelt es sich um ei-13
14
15
16
-
6
-
ne Maßnahme
vorläufigen
Rechtsschutzes,
so dass
dafür
ein Wert von einem Drittel der
Hauptsache angemessen
erscheint. Im Hinblick auf die [X.] nach §
22 Abs.
2 RVG, §
39 Abs.
2 GKG war
jedoch
der Höchstwert von 30
Mio.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2015 -
7 Sch 3/15 -

Meta

I ZB 90/15

29.06.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. I ZB 90/15 (REWIS RS 2017, 8837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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