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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 107.259,47 •
Gründe: Gegen Beschlüsse der [X.]e in Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum [X.] ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. 1 Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2 - 3 - Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzuläs-sig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen [X.] eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181; Beschluss vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017). 3 [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 612/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. XI ZB 13/10 (REWIS RS 2010, 6782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6782
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