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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage
Die vom Beklagten eingelegte "[X.] nach § 75 FamFG" wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.
Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der [X.] die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.
Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.
Dr. Fetzer Dr. [X.] Kosziol
Dr. Liebert Wiegand
Meta
19.10.2021
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend AG Saarbrücken, 18. August 2021, Az: 120 C 200/21 (05)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. VIII ZB 48/21 (REWIS RS 2021, 1786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1786
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 75/22 (Bundesgerichtshof)
Sprungrechtsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil im Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter
XII ZB 545/11 (Bundesgerichtshof)
Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde: Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung
XII ZB 545/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 215/09 (Bundesgerichtshof)
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