Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. VIII ZB 48/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1786

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Gegenstand

Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage


Tenor

Die vom Beklagten eingelegte "[X.] nach § 75 FamFG" wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der [X.] die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.

2

Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.

3

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

4

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

5

Dr. Fetzer                     Dr. [X.]                      Kosziol

6

                Dr. Liebert                           Wiegand

Meta

VIII ZB 48/21

19.10.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend AG Saarbrücken, 18. August 2021, Az: 120 C 200/21 (05)

§ 75 FamFG, § 566 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. VIII ZB 48/21 (REWIS RS 2021, 1786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1786

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