Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. XII ZB 545/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6589

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 545/11

vom

9. Mai 2012

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2012
durch den [X.], die Richterin Dr.
Vézina und die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der [X.] ist statthaft (§
75 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§
75 Abs.
2 FamFG iVm
§
566 Abs.
2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordert (§
75 Abs.
2 FamFG iVm §
566 Abs.
4 ZPO).
1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt [X.]", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der [X.] erworben hat, einem Hochschul-abschluss vergleichbar ist, weil er nach §
33 Abs.
2 [X.] bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei.
Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.].
1
2
-
3
-
2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629
Rn.
11 [staatlich an-erkannte [X.]] und
vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
447/11
-
zur Veröffentli-chung bestimmt
-
Rn.
16
ff. [Sparkassenbetriebswirtin]).
Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem [X.] als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeit-punkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse
vom 29.
Juni 2010 -
X
ZR
51/09
-
NJW 2010, 2812 Rn.
11
und
vom 6.
Mai 2004 -
I
ZR
197/03
-
NJW 2004, 3188). Denn die [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene [X.] zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige
Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung
des
Senats.
3
4
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG
abgesehen.
Dose

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG
Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2011 -
XVII 624/2010 -

5

Meta

XII ZB 545/11

09.05.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. XII ZB 545/11 (REWIS RS 2012, 6589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6589

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XII ZB 545/11

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