Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2022, Az. VIII ZR 75/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 9887

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

UNZUVERLÄSSIGKEIT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sprungrechtsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil im Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter


Tenor

Die vom Beklagten eingelegte "[X.] nach § 75 FamFG" gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Gegen den Beklagten ist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung anhängig. Das Amtsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das für ihn günstige Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte "[X.] nach § 75 FamFG" erhoben, weil die Klage "sofort hätte zurückgewiesen werden müssen".

2

Der Beklagte, der von der Rechtspflegerin auf seine fehlende Beschwer hingewiesen worden ist, besteht gleichwohl auf einer Entscheidung durch den [X.], weil die Gegenseite inzwischen Berufung eingelegt und der [X.] dieses Rechtsmittel zu verwerfen habe.

3

Es ist weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch ein sonstiges Rechtsmittel zum [X.] eröffnet. Für die Entscheidung über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] ist ausschließlich das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG).

4

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

5

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

[X.]    

        

Dr. Bünger    

        

Kosziol

        

Wiegand    

        

Dr. Reichelt    

        

Meta

VIII ZR 75/22

10.05.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend AG Saarbrücken, 10. März 2022, Az: 120 C 200/21 (05)

§ 75 FamFG, § 72 Abs 1 GVG, § 535 BGB, §§ 535ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2022, Az. VIII ZR 75/22 (REWIS RS 2022, 9887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9887

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 48/21 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage


I ZB 48/23 (Bundesgerichtshof)

Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung durch ein Landgericht


I ZB 3/23 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 7/24 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 243/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst vollumfänglicher Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Beschränkung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.