Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 213/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4476

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 213/11

vom

19. Juli
2012

in dem
Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
Dr. Fischer und
Grupp

am
19. Juli
2012
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für
ein [X.]
gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 21.
Mai 2012 zum Ak-tenzeichen IX
ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden Se-natsbeschluss vom 26.
Januar 2012 aus.

Die beantragte
Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.], §
78b Abs.
1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte [X.] nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entschei-dung das rechtliche Gehör des Schuldners (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht verletzt hat. Entgegen der Annahme des Schuldners ist der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 26.
Januar 2012 von der Eröffnung eines [X.] ausgegangen. Es liegt demnach keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs.
1 GG, § 321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO vor.
1
2
-

3

-

Der Vortrag des Schuldners gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Än-derung des angegriffenen Beschlusses. Vermeintliche sonstige Rechts-
oder Grundrechtsverletzungen können im [X.] nicht geltend gemacht werden.

Der Schuldner kann in dieser Sache nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben rechnen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 13.04.2011 -
18 IN 14/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
7 [X.] -

3
4

Meta

IX ZB 213/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 213/11 (REWIS RS 2012, 4476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4476

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IX ZB 213/11

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