Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 6 StR 139/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11418

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:140720B6STR139.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 139/20

vom
14. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a.

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Der 6. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2020 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrechterhal-ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
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1. Nach den Feststellungen des [X.] leidet der Angeklagte seit einem nicht sicher feststehenden Zeitpunkt vor den abgeurteilten Taten an einer [X.] Schizophrenie ([X.]) sowie einer symp-tomatischen Epilepsie (ICD-10 G
40.9). Ursache der Epilepsie

womöglich auch der Schizophrenie

war ein Schlaganfall, dessen Zeitpunkt nicht bekannt ist. Anlass der Unterbringung sind folgende Taten:
Entgegen einem ihm jeweils erteilten Hausverbot hielt sich der [X.] am 2. Februar und 27. April 2018 in den Räumen der [X.] in H

.

sowie am 30. April und
9. Mai 2019 in den Räumlichkeiten der [X.] in H.

(Fälle 1 bis 4 und 6). [X.] der Tat am 30. Januar [X.] [X.]

Am 10. Oktober 2018 war dem Angeklagten für eine Jugendherberge in H

ein Hausverbot erteilt worden. Da der Angeklagte die Räumlichkeiten der Jugendherberge gleichwohl erneut betreten hatte, forderten die uniformierten Polizeibeamten G.

,
[X.]

, [X.]

, [X.]

, H.

und P.

den [X.] zum Verlassen des Grundstücks auf und brachten ihn aus dem [X.]. Da
Grund zu der Annahme bestand, dass der Angeklagte sich abermals in die Jugendherberge begeben werde, erklärte ihm [X.]

, dass er in [X.] genommen und zur Eigensicherung durchsucht werden müsse. Als [X.]

und
[X.]

zu diesem Zweck versuchten, an die Kleidung des Angeklagten zu [X.], wehrte der Angeklagte dies mit seinen Händen ab. Daraufhin wurde ihm angedroht, dass er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck der Durchsuchung auf den [X.] gelegt werden müsse. Der Angeklagte leiste-3
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te jedoch weiterhin Widerstand, so dass er von [X.]

, [X.]

, W
.

und G.

zu [X.] gebracht werden musste. Als der Angeklagte zu [X.] ging, drehte er seinen rechten, von G.

festgehaltenen Arm nach links weg, so dass des-sen rechtes Handgelenk verdreht wurde. Der Angeklagte versuchte, sich der Maßnahme der ihn fixierenden Polizeibeamten durch ständiges Hin-
und [X.] zu erwehren und insbesondere dem Griff von [X.]

zu entkommen, in-dem er diesem in die linke Hand biss. G.

erlitt Schmerzen und [X.] am rechten Handgelenk, [X.]

zog sich Abschürfungen und Prellungen an beiden Knien sowie Schmerzen und Verletzungen an seiner linken Hand zu (Fall 5).
2. [X.] hat die Taten als Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) in fünf Fällen, als Beleidigung (§ 185 StGB) sowie als tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) in vier tateinheitlichen Fällen in [X.] (§ 113 Abs. 1 StGB) und mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen gewer-tet. [X.] beraten ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass die [X.] infolge seiner psychischen Erkrankung bei der Tatbegehung jeweils aufgehoben war (§ 20 StGB).
II.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB sind schon deshalb nicht be-legt, weil das [X.] keine hinreichenden Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite getroffen hat. [X.] hat, dem Gutachten des 5
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[X.]en folgend, angenommen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung zu [X.] neige; er leide teilweise an Halluzinatio-nen und fühle sich angegriffen oder verfolgt. Aufgrund einer ebenfalls krank-heitsbedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten könne er die Si-

Den Urteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die psychi-sche Erkrankung bei den einzelnen Taten Auswirkungen auf die Einsichtsfähig-keit
des Angeklagten hatte. Näheres zu den inneren Vorgängen im Einzelfall ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe.
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.
a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechts-frieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.
Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich. Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden [X.]rdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und 8
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der von ihm begangenen [X.] zu stellen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Mai 2019

5 StR 683/18 Rn. 15 mwN).
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b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
Die Ausführungen der [X.] lassen zunächst besorgen, dass sie von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist und [X.] auch die abgeurteilten Taten des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB) dem Bereich mittlerer Kriminalität zugeord-net hat. Sie hat im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose maßgeblich darauf a
des Hausfriedensbruchs und Widerstandshandlungen gegen [X.] Intensität im Vergleich zu den bisherigen Delikten durch Wehren des Angeklagten etwa mit ihm zur Verfügung stehenden durch massive Gewalttaten auch unter Bedienung von Gegenständen im

Diese Annahme belegt schon keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten. Sie wird zudem von den Urteilsgründen nicht getragen. Danach ist die von dem [X.]en diag-nostizierte [X.] ([X.]). Gleichwohl ist der 47 Jahre alte Angeklagte, der in [X.] geboren und aufgewachsen ist und seit Jahren in [X.] lebt, straf-rechtlich bislang nicht durch gravierende Gewalttaten in Erscheinung getreten, sondern lange Zeit straflos geblieben.
Seinen Verurteilungen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeam-te in den Jahren 2001, 2003 und 2016 lag jeweils zugrunde, dass der [X.] sich geweigert hatte, sich [X.] anlegen bzw. festnehmen zu lassen. Er hatte [X.] sowie um sich geschlagen und getreten, so dass er 11
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von mehreren Polizeibeamten hatte überwältigt werden müssen. In dem der Verurteilung im Jahr 2016 zugrundeliegenden Fall hatte er zudem mit einem
Sinne des
§ 63 Satz 1 StGB zu rechnen sein soll.
Schließlich hat die [X.] im Zusammenhang mit der Frage, ob die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus erforderlich ist, nicht bedacht, dass der Angeklagte seit November 2018 in einem [X.] erfolgreich behandelt wird. Nach den Ausführun-gen des auch insoweit dem [X.]en folgenden [X.] ist die
([X.]).
3. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017

5 StR 432/17 Rn. 24 mwN).
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Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den objektiven Tatge-schehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche

Vorinstanz:
Hof, LG, 04.03.2020 -
38 Js 4614/18 5 KLs
17

Meta

6 StR 139/20

14.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 6 StR 139/20 (REWIS RS 2020, 11418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11418

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(Gefährlichkeitsprognose in Bezug auf eine Unterbringung bei einem BtM-Delikt)


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5 StR 683/18

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