Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 4 StR 393/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 80

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[X.] vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Mona-ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 2006 ausgeführt: 2 "Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied der Bande um [X.]und [X.]war. Bei der Unterstützung der Bandentaten hat er somit nicht als Mitglied der Bande gehandelt. Da das Tatbestandsmerkmal 'als [X.]' als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, - 3 - 214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl kommt nicht in Betracht, weil das [X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass er durch die Anmietung einer Garage in [X.]und durch die Zulassung des [X.] auf seinen Namen ([X.]) Beihilfe zu [X.] geleistet hat, die Mitglieder der Bande um

[X.] begangen haben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entneh-men, dass 'Mitglieder der Bande um [X.] und [X.]

- insgesamt mindestens 4 bis 5 Personen' - diese Fahr-zeuge entwendet haben. Auch die Annahme, die Fahrzeuge seien unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten [X.] gestohlen worden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Zudem hat das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, es habe sich um eine Ban-de gehandelt, 'die die Diebstähle begangen und organisiert hat bzw. an der anschließenden Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge mitgewirkt und davon profitiert hat' ([X.]). Deshalb hätte auch die Möglichkeit der Erörterung bedurft, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewe-sen sind, sondern [dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft oder diese im [X.] haben, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. [X.], 208). Soweit der Angeklagte den [X.] auf sich zugelassen hat ([X.]), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die
- 4 - Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs be-reits beendet war (vgl. [X.], 340), so dass inso-weit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. [X.], 208; NStZ 2003, 32, 33)." Dem tritt der Senat bei. 3 [X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 393/06

21.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 4 StR 393/06 (REWIS RS 2006, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 80

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